TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 G312 2197177-1

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

AlVG §10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G312 2197177-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KammR Marcus GORDISCH und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Vorlageantrag XXXX, SVNR: XXXX, vom 24.05.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 08.05.2018, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

G312 2197177-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KammR Marcus GORDISCH und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Vorlageantrag XXXX, SVNR: XXXX, vom 24.05.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 08.05.2018, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2197177.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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