Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
AlVG §10Spruch
G312 2197177-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KammR Marcus GORDISCH und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Vorlageantrag XXXX, SVNR: XXXX, vom 24.05.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 08.05.2018, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KammR Marcus GORDISCH und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Vorlageantrag römisch 40 , SVNR: römisch 40 , vom 24.05.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom 08.05.2018, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
G312 2197177-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KammR Marcus GORDISCH und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Vorlageantrag XXXX, SVNR: XXXX, vom 24.05.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 08.05.2018, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KammR Marcus GORDISCH und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Vorlageantrag römisch 40 , SVNR: römisch 40 , vom 24.05.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom 08.05.2018, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Arbeitslosengeld, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2197177.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019