TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 W135 2205256-1

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W135 2205256-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 29.08.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 29.08.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte bereits am 24.09.2014 einen wiederholten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein, welcher auf Grundlage eines HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachtens, basierend auf der Aktenlage, vom 03.10.2014 und eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.11.2014, wonach der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung 30 v.H. betrage (festgestellte Gesundheitsschädigungen: Schwerhörigkeit beidseits [30 v.H.], Funktionseinschränkung der linken Schulter [20 v.H.], Diabetes mellitus Typ II [20 v.H.], Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke [10 v.H.], Bluthochdruck [20 v.H.], Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule [20 v.H.], Tinnitus beidseits [10 v. H.], Depressio bei Angststörung und Schmerzsyndrom [20 v.H.]), mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2015 abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer brachte bereits am 24.09.2014 einen wiederholten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein, welcher auf Grundlage eines HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachtens, basierend auf der Aktenlage, vom 03.10.2014 und eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.11.2014, wonach der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung 30 v.H. betrage (festgestellte Gesundheitsschädigungen: Schwerhörigkeit beidseits [30 v.H.], Funktionseinschränkung der linken Schulter [20 v.H.], Diabetes mellitus Typ römisch zwei [20 v.H.], Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke [10 v.H.], Bluthochdruck [20 v.H.], Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule [20 v.H.], Tinnitus beidseits [10 v. H.], Depressio bei Angststörung und Schmerzsyndrom [20 v.H.]), mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2015 abgewiesen wurde.

Am 11.01.2018 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein und gab dabei als vorliegende Gesundheitsschädigungen Insulinpflichtiger Diabetes, Schwerhörigkeit beidseits, Wirbelsäulenleiden, Knieleiden, Ikterus und "Pankreas" an und legte dazu medizinische Befunde vor.

Die belangte Behörde befasste sowohl eine Allgemeinmedizinerin als auch einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO) mit der sachverständigen Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen und der Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung.

Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 28.02.2018 wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Antragsleiden: Insulinpflichtiges Diabetes, Schwerhörigkeit beidseits, WS-Leiden, Knieleiden,

Ikterus, Pankreas

Siehe auch Vorgutachten vom 03.11.2014.

Schwerhörigkeit beidseits 30%,

Funktionseinschränkung der linken Schulter 20%

Diabetes Mellitus 20%

Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke 10%

Bluthochdruck 20%

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20%

Tinnitus beidseits 10%

Depressio bei Angststörung und Schmerzsyndrom 20%

Gesamt GdB sind 30%

Derzeitige Beschwerden:

Ich bin hier, weil ich krank bin. Ich hatte jetzt eine Operation, da ist mir die Gallenblase entfernt worden. Ich höre nicht gut, mit den Hörgeräten und mit Lippenlesen verstehe ich allerdings gut.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Insulin Insulatard 0-0-10 IE, Victoza, Forxiga, Metformin, Exforge, Doxazosin, Nicolan, Niften, Lipcor, Simvastatin, Esomeprazol, lbuprofen, Dominal, Vasonit, Legalon,

Sozialanamnese:

verheiratet, 3 Kinder, AMS

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

SMZ Ost vom 06.01.2018

Cholezystolithiasis mit Cholezystitis Ikterus Begleitpankreatitis Laparaskopische Cholezystektomie am 03.01.2018.

AKH wien vom 30.11.2017 DIAGNOSEN:

D.mellitus Typ IlD.mellitus Typ römisch eins l

Diabetestherapie:

Metfromin 1000 mg 1-0-1

Insulatard 0-0-10 IE

Forxiga 1-0-0

Victoza 1,8 mg 1 "0-0

Audiometriebefund Dr. P. & Dr. W.

FÄ für HNO vom 09.11.2017 Hörverminderung rechts 100%, links 100%

Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 26.11.2016 Schwere Osteochondrose L5/S1 und geringe Retrospondylose L5/S1,

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: adipös

Größe: 176,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: 140/80

Klinischer Status - Fachstatus:

58 Jahre

Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Caput:, Visus: unauffällig Hörvermögen nicht Hörgeräten eingeschränkt, normales sogar eher leisere Umgangssprache wird verstanden keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:

nicht palpabel

Thorax. Symmetrisch, elastisch

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff bds. rechts durchführbar links nicht durchfürbar, Schürzengriff bds mögich, linker Arm wird nur bis 900 abduziert, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben,

Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft links gering vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds.,

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 40 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig

Status Psychicus:

bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit,

Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Diabetes Mellitus Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da einmal täglich Insulin erforderlich ist.

09.02.02

30

2

Hypertonie

05.01.02

20

3

Funktionseinschränkung der linken Schulter Wahl dieser Position, da Einschränkung über der Horizontalebene

02.06.03

20

4

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe funktionelle Einschränkungen

02.01.01

20

5

Depressio bei Angst und Schmerzsyndrom Wahl der Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da stabilisiert.

03.06.01

20

6

Degenerative Veränderungen der Kniegelenke gz. Wahl der Position der rezidivierenden Beschwerden bei Zustand nach Meniskusoperation und freier Funktion

02.02.01

10

7

Zustand nach Gallenblasenentfernung Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da ein guter Ernährungszustand vorliegt.

07.06.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der führende Grad der Behinderung der Position 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Das HNO-ärztliche Leiden wird gesondert eingestuft und berücksichtig.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Befundverschlechterung des Leidens unter der Position 3 des Vorgutachtens, da nun Insulinpflichtig. Hinzukommen des neuen Leidens unter der Position 7. Gleichbleiben der übrigen Leiden.

..."

Im HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.07.2018 wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.07.2018 - Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Hörst schlechter seit ca 2000. HG bds seit ca 2003. Wurde 2012 mit 30% GdB bewertet. Er sei schon 2x Nasenpolypen operiert worden. Jetzt sei Anhebung der Nasenspitze vorgeschlagen worden, aber dafür habe er kein Geld.

Derzeitige Beschwerden:

Hörstörung, Tinnitus "alle zwei Seiten". Tinnitus sei ganzer Tag, "Nacht noch mehr". Er bekomme zu wenig Luft durch die Nase

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

für Tinnitus: Domina' 80mg 1/2 Tabl. abends und Cerebrokan. Bezüglich Nase manchmal

Spray von Hausarzt

Lt. Aufstellung Dr. B. vom 11.1.2018 (bei AW): Insulatard, Victoza, Forxiga, Metformin, Exforge, Doxazosin, Noicolan, Niften, Lipcor.

Sozialanamnese:

arbeitslos.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Unterlagen aus dem (von mir angeforderten) Pass-Akt:

1. aktenmäßiges HNO-GA vom 27.12.2011: Ein Audiogramm aus er Türkei (Datum nicht leseserlich) und ein Audiiogramm von HG-Firma P. (13.5.2011) zeigen bds. eine pantonale Hörstörung zwischen 40 und 50dB, daher Einstufung der Hörstörung mit 30%

2. HNO-GA mit Untersuchung am 17.4.2012: Erstmals wird extrem schlechtes

Audiogramm vorgelegt, aber eine relativ gute Hirnstammaudiometrie, daher Beibehaltung der Hörstörung mit 30%, dazu kommt jetzt Tinnitus mit 10%. Anamnestisch 2 Nasenoperationen und Nasenatmungsbehinderung.

Unterlagen aus dem (von mir angeforderten) BEG-Akt:

3. HNO-GA mit Untersuchung vom 8.1.2013: unter Bezugnahme auf (2.):

30% f.

Hörstörung, 10% für Tinnitus

4. HNO-GA für Berufunskommission vom 2.8.2013: Beibehaltung von (3.).

Unterlagen aus dem elektronischen Akt:

5. aktenmäßiges HNO-VGA vom 3.10.2014: trotz zweier neuer Audiogramme von 04/2014, die jeweils Taubheit bds. darstellen, wird auf Grund der Aktenlage weiterhin Schwerhörigkeit bds. mit 30% und Tinnitus bds. mit 10% eingestuft.

6. Tonaudiogramm HNO-Praxis P./W. vom 9.11.2017: bds. 100%

Hörverlust nach Röser.

7. Allgemeinmed. GA vom 28.2.2018: "Hörvermögen mit Hörgeräten nicht eingeschränkt, normale, sogar eher leisere Umgangssprache wird verstanden'

AW bringt mit:

8. Pat. zeigt mir ein eigenes Audiogramm von 2013, wo ich selbst bds. "keine Angabe" eingetragen habe.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

...

Klinischer Status - Fachstatus:

Mit Hörgeräten einwandfreie Kommunikation möglich.

TF bds. matt bland

Nase: endoskopisch bds. mittlere Nasengänge verlegt und Muschelhypertrophei bds. und Sept gering nach re.

Mund trocken, Zungnhäärchen verlängert, Tonsillen klein.

Tonaudiogramm. keine klaren Angaben, jedoch bds. Reaktionen "ganz wenig" schon bei

60dB bei 1 kHz.

Klinische Hörprüfung: beidseits 0.

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauff

Status Psychicus:

Bewusstsein klar, Stimmung ausgeglichen, AW ist kooperativ, affizierbar, orientiert.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne3 - eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da die Hörstörung in allen Frequenzen auf beiden Seiten mehr als 40dB beträgt.

12.02.01

30

2

Tinnitus beidseits Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.

12.02.02

10

3

Behinderte Nasenatmung Unterer Rahmensatz, da nur mäßige Atembehinderung

12.04.03

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB des führenden Leidens wird durch das zweite Leiden nicht erhöht, da dieses keine wesentliche zusätzliche Funktionsstörung darstellt und ein ungünstiges Zusammenwirken nicht besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Das neu beigebrachte Audiogramm vom 9.11.2017 spiegelt nicht die tatsächliche Hörleistung des AW wider.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine Veränderung bezüglich Hörvermögen oder Tinnitus, aber Neuaufnahme des Leidens "Nasenatmungsbehinderung".

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Keine Änderung

..."

Dem diese beiden Gutachten zusammenfassenden Gutachten vom 30.07.2018, erstellt von der Ärztin für Allgemeinmedizin, ist im Wesentlichen zu entnehmen wie folgt:

"Auflistung der Diagnose aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Diabetes Mellitus Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da einmal täglich Insulin erforderlich ist.

09.02.02

30

2

Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 - eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da die Hörstörung in allen Frequenzen auf beiden Seiten mehr als 40dB beträgt.

12.02.01

30

3

Hypertonie

05.01.02

20

4

Funktionseinschränkung der linken Schulter Wahl dieser Position, da Einschränkung über der Horizontalebene

02.06.03

20

5

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe funktionelle Einschränkungen

02.01.01

20

6

Depressio bei Angst und Schmerzsyndrom Wahl der Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da stabilisiert.

03.06.01

20

7

Degenerative Veränderungen der Kniegelenke gz. Wahl der Position der rezidivierenden Beschwerden bei Zustand nach Meniskusoperation und freier Funktion

02.02.01

10

8

Zustand nach Gallenblasenentfernung Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da ein guter Ernährungszustand vorliegt.

07.06.01

10

9

Tinnitus beidseits Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.

12.02.02

10

10

Behinderte Nasenatmung Unterer Rahmensatz, da nur mäßige Atembehinderung

12.04.03

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der führende GdB unter der Positionl durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da relevantes Sinnesleiden. Die weiteren Leiden erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

...

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Befundverschlechterung des Leidens unter der Position 3 des Vorgutachtens, da nun Insulinpflichtig. Hinzukommen des neuen Leidens unter der Position 8+10. Gleichbleiben der übrigen Leiden.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Anhebung des GdB um 1 Stufe

..."

Die belangte Behörde übermittelte die erstellten Sachverständigengutachten im Wege des Parteiengehörs und räumte dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist für eine allfällige Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

Mit angefochtenem Bescheid vom 29.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches als schlüssig erkannt werde und wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die drei erstellten Sachverständigengutachten vom 28.02.2018, vom 28.07.2018 und vom 30.07.2018 neuerlich übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 29.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches als schlüssig erkannt werde und wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die drei erstellten Sachverständigengutachten vom 28.02.2018, vom 28.07.2018 und vom 30.07.2018 neuerlich übermittelt.

Gegen den Bescheid vom 29.08.2018 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.09.2018 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung, nämlich einem Grad der Behinderung von 40 v. H. nicht einverstanden zu sein. Seine Hörbehinderung (Schwerhörigkeit beidseits) sei zu gering eingeschätzt worden. Er trage auf beiden Ohren Hörgeräte und könne ohne diese kaum hören. Weiters müsse er aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung zwei Mal täglich Insulin spritzen. Hinzu komme noch sein psychologisches Leiden. Er müsse ständig Medikamente einnehmen.

Seiner Beschwerde schloss er einen Audiometriebefund vom 27.08.2018 und einen Befundbericht aus dem Fachbereich der Inneren Medizin vom 14.06.2018 an.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten anlässlich der Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde am 10.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer liegen folgende dauernde Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionseinschränkung 1. um das führende Leiden handelt:

1. Diabetes Mellitus

2. Hörstörung beidseits

3. Hypertonie

4. Funktionseinschränkung der linken Schulter

5. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

6. Depressio bei Angst und Schmerzsyndrom

7. Degenerative Veränderungen der Kniegelenke

8. Zustand nach Gallenblasenentfernung

9. Tinnitus beidseits

10. Behinderte Nasenatmung

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. Das führende Leiden Nr. 1 (Diabetes Mellitus) wird durch das Leiden Nr. 2 (Hörstörung beidseits) um eine Stufe erhöht, da es sich um ein relevantes Sinnesleiden handelt. Die weiteren Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Antrag sowie einem aktuellen - im Akt einliegenden - Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung beruhen auf den im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin, eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und dem diese beiden Gutachten zusammenfassenden Gutachten einer Allgemeinmedizinerin (die entscheidungswesentlichen Teile der jeweiligen Gutachten wurden oben wiedergegeben), in welchen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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