Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AVG §68 Abs1Spruch
L516 1429912-3/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid einen Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2017 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid einen Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.12.2017.
3. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens behob das BFA den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 mit nachfolgendem Bescheid vom 23.11.2018, 604798300/170437970 EAST Ost, gemäß § 68 Abs 2 AVG.3. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens behob das BFA den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 mit nachfolgendem Bescheid vom 23.11.2018, 604798300/170437970 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum Sachverhalt
1.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt.
2. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
Rechtsgrundlagen
VwGVG
2.1. Gemäß § 28 Abs 1 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
AVG
§ 68 AVGParagraph 68, AVG
2.2. Gemäß § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.2.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Zum gegenständlichen Verfahren
2.3. Aus dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 ist niemandem ein Recht erwachsen. Das BFA behob jenen Bescheid während des anhängigen Beschwerdeverfahrens mit nachfolgendem Bescheid vom 23.11.2018 gemäß § 68 Abs 2 AVG, womit der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 22.11.2017 aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde.2.3. Aus dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 ist niemandem ein Recht erwachsen. Das BFA behob jenen Bescheid während des anhängigen Beschwerdeverfahrens mit nachfolgendem Bescheid vom 23.11.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG, womit der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 22.11.2017 aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde.
Diese Vorgangsweise des BFA ist auch zulässig, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde vor einem Verwaltungsgericht einer Anwendung des § 68 Abs 2 AVG nicht zuwiderläuft (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029).Diese Vorgangsweise des BFA ist auch zulässig, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde vor einem Verwaltungsgericht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht zuwiderläuft (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029).
2.4. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht mehr existent und die Beschwerde ist spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.5. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.2.5. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.6. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
2.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylverfahren, Folgeantrag, Nichtbescheid, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L516.1429912.3.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019