Entscheidungsdatum
13.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W139 2173737-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 15.12.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 15.12.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Dem Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 16.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, er sei in der Filmindustrie tätig gewesen. Der letzte Film sei religiöser Natur gewesen. Darin sei es um einen Priester und um Vergewaltigung gegangen. Wegen des Filmes seien er und seine Familie bedroht worden und deshalb habe er fliehen müssen. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, umgebracht zu werden.
3. Am 17.07.2017 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein, mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem Beschwerdeführer Asyl, zumindest aber subsidiären Schutz zuerkennen.3. Am 17.07.2017 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein, mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem Beschwerdeführer Asyl, zumindest aber subsidiären Schutz zuerkennen.
4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu den Fluchtgründen und führte ergänzend im Wesentlichen aus, sein Schwager habe eine Filmproduktionsfirma, für die der Beschwerdeführer als Schauspieler und auch als Lichttechniker tätig gewesen sei. Der Schwager, dessen Bruder und der Beschwerdeführer hätten im Jahr 2015 gemeinsam einen Film gedreht. Darin gehe es um
XXXX . Der Beschwerdeführer habe in diesem Film nicht mitgespielt, sondern er sei für die Beleuchtung zuständig gewesen. Seine Tochter habe allerdings in dem Film in einer Nebenrolle mitgespielt. Der Beschwerdeführer habe schon immer eine kritische Einstellung gehabt. Mit diesem Film hätten sie den Menschen bewusst machen wollen, dass man gegen das Unrecht kämpfen müsse. Der Film sei auf YouTube auffindbar und er sei auch im Ausland auf einem Filmfestival gezeigt worden. Aufgrund dieses Filmes seien der Beschwerdeführer und die anderen Mitwirkenden des Filmes von Mullahs mit dem Tod bedroht worden.römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe in diesem Film nicht mitgespielt, sondern er sei für die Beleuchtung zuständig gewesen. Seine Tochter habe allerdings in dem Film in einer Nebenrolle mitgespielt. Der Beschwerdeführer habe schon immer eine kritische Einstellung gehabt. Mit diesem Film hätten sie den Menschen bewusst machen wollen, dass man gegen das Unrecht kämpfen müsse. Der Film sei auf YouTube auffindbar und er sei auch im Ausland auf einem Filmfestival gezeigt worden. Aufgrund dieses Filmes seien der Beschwerdeführer und die anderen Mitwirkenden des Filmes von Mullahs mit dem Tod bedroht worden.
Der Beschwerdeführer legte Dokumente vor (u.a. seinen Reisepass, seine Tazkira und seine Heiratsurkunde, zwei ÖSD-Sprachzertifikate Deutsch Niveau A1 und A2, Kursbestätigungen, Bestätigungen über gemeinnützige Tätigkeiten sowie Fotos).
5. Mit Schreiben vom 16.10.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor.
6. Am 18.07.2018, fortgesetzt am 13.09.2018, fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Weiters wurde der Schwager des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen wurden weitere Dokumente vorgelegt (u.a. ein E-Mail betreffend ein Filmfestival und Internetausdrucke).
Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seiner Identität und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich befragt.
Das erkennende Gericht brachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein (aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 sowie eine Integrierte Kurzinformation vom 11.09.2018 und 22.08.2018), weiters eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24.02.2014 zur Behandlung von Personen, die öffentlich (Pop-) Musik machen bzw. versuchen, damit ihren Lebensunterhalt zu verdienen, und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.07.2016 zur Verfolgung von Theaterdirektoren und Künstlern. Verwiesen wurde überdies auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 15.02.2018 zur Situation von Künstlern in Afghanistan sowie auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 ua zur Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa und weiters auf den Country Report on Human Rights Practices 2016 des US Department of State, auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.07.2018 sowie auf die Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern Dezember 2016, und auf den Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan, 22. Februar 2018.
7. Mit E-Mail vom 30.09.2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Länderinformationen zu Afghanistan.
8. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 10.12.2018 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Aufgrund des Asylantrags vom 15.12.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2015 und durch die belangte Behörde am 27.09.2017, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, Einschau in einen unter Mitwirkung des Beschwerdeführers produzierten Kurzfilm sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er führt den Namen XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Weiters spricht er Farsi, Paschtu, Urdu, Türkisch, Turkmenisch, Usbekisch, Deutsch und Englisch.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er führt den Namen römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Weiters spricht er Farsi, Paschtu, Urdu, Türkisch, Turkmenisch, Usbekisch, Deutsch und Englisch.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz Balkh geboren. Als er im Kindesalter war, übersiedelte seine Familie mit ihm in den Distrikt XXXX in der Provinz Jawzjan, wo er zwölf Jahre lang die Schule besuchte. Später, als er etwa 20 Jahre alt war, zog die Familie zurück nach XXXX . Der Beschwerdeführer war bereits einmal verheiratet, aus dieser Ehe entstammen jedoch keine Kinder. Mit seiner jetzigen Ehefrau, die er im Jahr 2006 heiratete, hat er drei Töchter und einen Sohn. Einige Jahre lebte der Beschwerdeführer in XXXX und danach wieder in XXXX . Seine Frau und seine Kinder befinden sich derzeit bei seinen Schwiegereltern in einem Dorf in der Provinz Balkh. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in XXXX .Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Provinz Balkh geboren. Als er im Kindesalter war, übersiedelte seine Familie mit ihm in den Distrikt römisch 40 in der Provinz Jawzjan, wo er zwölf Jahre lang die Schule besuchte. Später, als er etwa 20 Jahre alt war, zog die Familie zurück nach römisch 40 . Der Beschwerdeführer war bereits einmal verheiratet, aus dieser Ehe entstammen jedoch keine Kinder. Mit seiner jetzigen Ehefrau, die er im Jahr 2006 heiratete, hat er drei Töchter und einen Sohn. Einige Jahre lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 und danach wieder in römisch 40 . Seine Frau und seine Kinder befinden sich derzeit bei seinen Schwiegereltern in einem Dorf in der Provinz Balkh. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer übte in Afghanistan verschiedene Berufe aus, unter anderem arbeitete er als Lebensmittelverkäufer und Autohändler. Nebenbei war der Beschwerdeführer immer wieder unentgeltlich als Schauspieler und Lichttechniker für die Filmproduktionsfirma " XXXX " tätig. Im Rahmen dieser Produktionsfirma produzierten der Schwager des Beschwerdeführers, XXXX , sowie der Bruder dieses Schwagers, XXXX , gemeinsam mit dem Beschwerdeführer mehrere Kurzfilme.Der Beschwerdeführer übte in Afghanistan verschiedene Berufe aus, unter anderem arbeitete er als Lebensmittelverkäufer und Autohändler. Nebenbei war der Beschwerdeführer immer wieder unentgeltlich als Schauspieler und Lichttechniker für die Filmproduktionsfirma " römisch 40 " tätig. Im Rahmen dieser Produktionsfirma produzierten der Schwager des Beschwerdeführers, römisch 40 , sowie der Bruder dieses Schwagers, römisch 40 , gemeinsam mit dem Beschwerdeführer mehrere Kurzfilme.
Einer dieser Kurzfilme trägt den Titel " XXXX " und handelt von XXXX . Der Beschwerdeführer wirkte an diesem Film als Lichttechniker mit. Sein Name wird im Abspann des Filmes genannt. Die Tochter des Beschwerdeführers spielte in diesem Film in einer Nebenrolle mit. Die Eltern sowie die Schwiegereltern des Beschwerdeführers stehen diesem Film kritisch gegenüber, weshalb der Beschwerdeführer zu ihnen keinen Kontakt mehr hat. Der Kurzfilm wurde erstmals im September 2015 veröffentlicht. Er ist nach wie vor auf der Videoplattform YouTube auffindbar und wurde auch auf mehreren internationalen Filmfestivals gezeigt, zuletzt im Oktober 2018 in Australien ( XXXX ). Nach der Erstveröffentlichung des Films wurde der genannten Kurzfilm im Oktober 2015 in mehreren Moscheen in Afghanistan im Rahmen des Freitagsgebetes von den Mullahs gegenüber den Moscheebesuchern erwähnt und im Zuge dessen wurden gegen die Mitwirkenden dieses Filmes Todesdrohungen ausgesprochen bzw zu deren Tötung aufgerufen. Der Beschwerdeführer, sein Schwager und dessen Bruder wurden hierüber am selben Tag durch deren Nachbarn in Kenntnis gesetzt. Daraufhin fuhr der Beschwerdeführer nach XXXX und versteckte sich dort bis zum 23.11.2015 bei seinem Onkel mütterlicherseits. Am 24.11.2015 verließ er Afghanistan verlassen.Einer dieser Kurzfilme trägt den Titel " römisch 40 " und handelt von römisch 40 . Der Beschwerdeführer wirkte an diesem Film als Lichttechniker mit. Sein Name wird im Abspann des Filmes genannt. Die Tochter des Beschwerdeführers spielte in diesem Film in einer Nebenrolle mit. Die Eltern sowie die Schwiegereltern des Beschwerdeführers stehen diesem Film kritisch gegenüber, weshalb der Beschwerdeführer zu ihnen keinen Kontakt mehr hat. Der Kurzfilm wurde erstmals im September 2015 veröffentlicht. Er ist nach wie vor auf der Videoplattform YouTube auffindbar und wurde auch auf mehreren internationalen Filmfestivals gezeigt, zuletzt im Oktober 2018 in Australien ( römisch 40 ). Nach der Erstveröffentlichung des Films wurde der genannten Kurzfilm im Oktober 2015 in mehreren Moscheen in Afghanistan im Rahmen des Freitagsgebetes von den Mullahs gegenüber den Moscheebesuchern erwähnt und im Zuge dessen wurden gegen die Mitwirkenden dieses Filmes Todesdrohungen ausgesprochen bzw zu deren Tötung aufgerufen. Der Beschwerdeführer, sein Schwager und dessen Bruder wurden hierüber am selben Tag durch deren Nachbarn in Kenntnis gesetzt. Daraufhin fuhr der Beschwerdeführer nach römisch 40 und versteckte sich dort bis zum 23.11.2015 bei seinem Onkel mütterlicherseits. Am 24.11.2015 verließ er Afghanistan verlassen.
Der Beschwerdeführer befürchtet, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Mitwirkung an diesem Kurzfilm getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Gründe, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
a. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018; Auszüge)
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018
Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).
Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).
IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).
IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).
Quellen:
KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018
Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).
IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018
Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).
Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab
Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).
Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).
Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).
IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018
Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).
IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018
Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018).
Quellen: