Entscheidungsdatum
17.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L519 2148410-2/3E
L519 2148407-2/3E
L519 2148394-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch kurz als "BF1" bis "BF3" bezeichnet) sind Staatsangehörige von Armenien. Die BF1 und BF2 brachten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2014 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Der BF3 wurde am 9.12.2014 in Österreich geboren.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch kurz als "BF1" bis "BF3" bezeichnet) sind Staatsangehörige von Armenien. Die BF1 und BF2 brachten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2014 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Der BF3 wurde am 9.12.2014 in Österreich geboren.
I.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 3.2.2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch eins.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 3.2.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
I.3. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 12.1.2018, L523 2148410-1 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 12.1.2018 in Rechtskraft.römisch eins.3. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 12.1.2018, L523 2148410-1 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 12.1.2018 in Rechtskraft.
I.4. Die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde hat der VfGH mit Beschluss vom 27.2.2018, E413-415/2018, abgelehnt.römisch eins.4. Die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde hat der VfGH mit Beschluss vom 27.2.2018, E413-415/2018, abgelehnt.
I.5. Am 16.4.2018 brachten die BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 55 Abs. 1 Asylgesetz ein.römisch eins.5. Am 16.4.2018 brachten die BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz ein.
I.5.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.4.2018 wurden die BF aufgefordert, die fehlenden Urkunden gem. § 8 AsylG-DV nachzureichen und bekanntzugeben, welche maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft des negativ entschiedenen Asylverfahrens am 12.1.2018 eingetreten ist.römisch eins.5.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.4.2018 wurden die BF aufgefordert, die fehlenden Urkunden gem. Paragraph 8, AsylG-DV nachzureichen und bekanntzugeben, welche maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft des negativ entschiedenen Asylverfahrens am 12.1.2018 eingetreten ist.
I.5.2. Mit Schriftsatz vom 11.5.2018 führten die BF zusammengefasst aus, dass die BF beim VfGH zahlreiche Urkunden vorgelegt hätten, die ihre soziale Integration dokumentieren und die den BF bis zur Entscheidung des BVwG nicht zur Verfügung gestanden seien. Dabei handle es sich um Arbeitsvorverträge, Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben, insbesondere jenes des Bischofs von XXXX. Die BF1 und BF2 seien unbescholten. Sie verfügen in ihrem Heimatland über keine existentielle Grundlage. Vorgelegt wurden KSV-Auskünfte hinsichtlich BF1 und BF2.römisch eins.5.2. Mit Schriftsatz vom 11.5.2018 führten die BF zusammengefasst aus, dass die BF beim VfGH zahlreiche Urkunden vorgelegt hätten, die ihre soziale Integration dokumentieren und die den BF bis zur Entscheidung des BVwG nicht zur Verfügung gestanden seien. Dabei handle es sich um Arbeitsvorverträge, Einstellungszusagen und Unterstützungsschreib