TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/2 W137 2100912-1

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Veröffentlicht am 02.01.2019
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Entscheidungsdatum

02.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1a
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z4
FPG §76 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2100912-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, Zl. 1051030208-150116001, und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.01.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, Zl. 1051030208-150116001, und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2015 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zu Zweck der Feststellung seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, und zur Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung einer Schubhaft, einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. In dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es 3 EURODAC Treffer zu ihm gebe. So habe er bereits 2008 in Griechenland und 2014 in Ungarn und Deutschland Asylanträge gestellt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Beschwerdeführer gemäß "Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz" die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zu Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Beschwerdeführer gemäß "Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz" die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zu Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3. Ungarn stimmte mit Schreiben vom 12.02.2015 der Überstellung des Beschwerdeführers zu.

4. Gegen den oben im Spruch bezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schreiben vom 13.02.2015 binnen offener Frist Beschwerde und bekämpfte ausdrücklich die Schubhaftanordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft.

Beantragt wurde a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; b) ein psychiatrisches Gutachten durchzuführen; c) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; e) dem Beschwerdeführer Kostenersatz im Umfang des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes gemäß der Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen und ihn von der Eingabegebühr zu befreien und f) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben.

Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters vorgelegt.

5. Das Bundesamt verwies in seiner Stellungnahme (bei Beschwerdevorlage) vom 16.01.2015 auf einen Sicherungsbedarf und den Umstand, dass Ungarn der Überstellung zugestimmt habe. Auch seien die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und die mögliche Anwendung eines gelinderen Mittels ermittelt bzw. abgewogen worden.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015, Zl. W137 2100912-1/11E wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015, Zl. W137 2100912-1/11E wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 10.03.2015 nach Ungarn überstellt.

8. Mit Erkenntnis vom 15.06.2018, Zl. W137 2100912-1/15E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft "von 30.01.2015 bis 10.03.2015" für rechtswidrig erklärt. Darüber hinaus wurde eine Kostenentscheidung getroffen.

9. Gegen diese Entscheidung hat das Bundesamt fristgerecht eine außerordentliche Revision eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0128-6, ausgesprochen, dass der Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab 19.02.2015 (rechtskräftiger Fortsetzungsausspruch durch das BVwG) wegen Unzuständigkeit unzulässig sei und den entsprechenden Spruchteil von Spruchpunkt I. aufgehoben. Ebenfalls aufgehoben wurde der darauf basierende Kostenabspruch (Spruchpunkt III.).9. Gegen diese Entscheidung hat das Bundesamt fristgerecht eine außerordentliche Revision eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0128-6, ausgesprochen, dass der Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab 19.02.2015 (rechtskräftiger Fortsetzungsausspruch durch das BVwG) wegen Unzuständigkeit unzulässig sei und den entsprechenden Spruchteil von Spruchpunkt römisch eins. aufgehoben. Ebenfalls aufgehoben wurde der darauf basierende Kostenabspruch (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Rechtskraft der übrigen Spruchpunkte sowie des von der Aufhebung nicht berührten Teils des Spruchpunktes I. blieb hinsichtlich seiner Rechtskraft unberührt.Die Rechtskraft der übrigen Spruchpunkte sowie des von der Aufhebung nicht berührten Teils des Spruchpunktes römisch eins. blieb hinsichtlich seiner Rechtskraft unberührt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1051030208-150116001, sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Da der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene Teilabspruch über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft von 30.01.2015 bis 10.03.2015 der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts entzogen und die Rechtskraft des verbliebenen Teilabspruchs unberührt geblieben ist, bedarf es diesbezüglich keiner weiteren Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Damit ist lediglich eine neue Kostenentscheidung zu erlassen.

Zu A)

3. Kostenersatz

3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist die Behörde obsiegende Partei hinsichtlich der Fortsetzungsentscheidung gemäß § 76 Abs. 3 FPG; der Beschwerdeführer ist hingegen obsiegende Partei hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung bis zum Fortsetzungsausspruch. Da das Gesetz ausschließlich einen Kostenersatz bei vollständigem Obsiegen vorsieht, sind im gegenständlichen Fall allfällige Anträge beider Parteien abzuweisen; die Behörde hat einen solchen allerdings ohnehin nicht gestellt.Im gegenständlichen Fall ist die Behörde obsiegende Partei hinsichtlich der Fortsetzungsentscheidung gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG; der Beschwerdeführer ist hingegen obsiegende Partei hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung bis zum Fortsetzungsausspruch. Da das Gesetz ausschließlich einen Kostenersatz bei vollständigem Obsiegen vorsieht, sind im gegenständlichen Fall allfällige Anträge beider Parteien abzuweisen; die Behörde hat einen solchen allerdings ohnehin nicht gestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und der vollzogenen Schubhaft im konkreten Fall weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt (vgl. dazu VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075; 11.05.2017, Zl. Ra 2015/21/0108).Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und der vollzogenen Schubhaft im konkreten Fall weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt vergleiche dazu VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075; 11.05.2017, Zl. Ra 2015/21/0108).

Schlagworte

Abschiebung, Außerlandesbringung, Kostenersatz, Obsiegen,
Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2100912.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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