Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W147 2211584-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 7. November 2018, GZ 0001847016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 7. November 2018, GZ 0001847016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 24. August 2018 langte bei der belangten Behörde ein Email des Beschwerdeführers ein, mit welchem ohne weiteres Kommentar eine Mitteilung des zuständigen Arbeitsmarktservice über die Höhe des Leistungsanspruches auf Arbeitslosengeld einer mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person übermittelt wurde.
2. Mit Schreiben vom 30. August 2018 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:
* Aktueller Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)
* Angabe, worauf sich der Antrag des Beschwerdeführers bezieht (Radio- bzw. Fernsehgebührenbefreiung und/oder Fernsprechentgeltzuschuss)
* Nachweis über Einkommen von den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem Beschwerdeführer selbst.
Dezidiert wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis über einen gesetzlichen Anspruch (wie aktuelle AMS-Leistung, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung, Pension etc) und sämtliche Bezüge des Beschwerdeführers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nachzureichen.
3. Mit Email vom 10. September 2018 legte der Beschwerdeführer, neuerlich ohne weiteres Kommentar, folgende Unterlagen vor:
* Mitteilung des zuständigen Arbeitsmarktservice über die Höhe des Leistungsanspruches auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers
* Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen einer mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person und einem namentlich genannten Arbeitgeber
* Jahres- und Abschlusszeugnis einer mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person
* Antragsformular auf Aus- und Weiterbildungshilfen für eine mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebende Person
4. Mit Bescheid vom 14. September 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Unterlagen, nämlich die Bezüge zur Berechnung des Haushaltseinkommens, nachgereicht.
5. Mit Email vom 17. September 2018 legte der Beschwerdeführer, neuerlich ohne weiteres Kommentar, folgende Unterlage vor:
* Mitteilung des zuständigen Arbeitsmarktservice über die Höhe des Leistungsanspruches auf Notstandshilfe einer mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person
6. Mit Schreiben vom 19. September 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 402,82) mit und forderte ihn zur Nachreichung von Abzugsposten (Mietzinsaufschlüsselung und Einkommenssteuerbescheid) sowie zur Vorlage des aktuellen Einkommens der fünften im Haushalt lebenden Person innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls der Antrag abgewiesen werden müsse.
Festgestellt wurde ein Gesamteinkommen des Fünfpersonenhaushaltes in der Höhe von € 2.958,74 monatlich (darin enthalten AMS-Bezug des Beschwerdeführers in Höhe von € 757,67, AMS-Bezug von zwei weiteren mit ihm im Haushalt lebenden Personen in der Höhe von € 674,94 sowie € 915,54 sowie der Lohn der vierten im Haushalt lebenden Person in der Höhe von € 610,59 je per Monat). Ausgehend vom Richtsatz für einen Fünfpersonenhaushalt von € 1.998,62 sei trotz Abzug des Mietaufwandes in der Höhe von € 557,30 daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.
7. In weiterer Folge langten neuerlich eine Mitteilung des zuständigen Arbeitsmarktservice über die Höhe des Leistungsanspruches auf Notstandshilfe einer mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person sowie das bereits übermittelte Jahres- und Abschlusszeugnis einer mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person bei der belangten Behörde ein.
Die seitens der belangten Behörde geforderten Unterlagen wurde nicht nachgereicht.
8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze - trotz Berücksichtigung des Mietaufwandes in Höhe von € 557,30 - überschritten. Es seien gesetzliche Abzugsposten nicht nachgereicht worden. Auch sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führt der Beschwerdeführer aus, er übersende nunmehr fehlende Dokumente. In Einem wurde ein aktueller Nachweis des Einkommens der fünften im Haushalt lebenden Person in der Höhe von € 12,86 täglich vorgelegt.
10. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 13. Dezember 2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe und lebt in einem Fünfpersonenhaushalt.
1.2. Die Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers beträgt € 757,67 pro Monat.
1.3. Die Einkünfte der Mitbewohner des Beschwerdeführers betragen monatlich:
XXXX: € 674,94
XXXX: € 610,59
XXXX: € 915,54
XXXX: € 385,80
1.4. Abzüglich der Kosten des Wohnungsaufwandes in der Höhe von €
557,30 ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.787,24.
1.5. Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.
1.6. Ausgehend von dem für einen Haushalt mit fünf Mitgliedern festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 1.998,62 für das Jahr 2018 bzw. € 2.050,60 für das Jahr 2019 war somit weiterhin eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers (nicht) beigebrachten Unterlagen.
Die Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohner wurden nicht bestritten. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde die Einkünfte der fünften im Haushalt lebenden Person mit "0" angeführt, da der Beschwerdeführer dahingehend keinerlei Unterlagen vorlegte. Mit seiner Beschwerde legte er nun auch für diese Person einen Nachweis über Einkünfte vor, wodurch sich das zu berücksichtigende Haushaltseinkommen weiter erhöhte.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzustä