TE Bvwg Beschluss 2019/1/14 G305 2211004-1

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

BSVG §23
BSVG §24
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G305 2211004-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 14.08.2018, OB: XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 14.08.2018, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (in der Folge kurz: SVB) in Spruchpunkt 1.) aus, dass XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum 01.10.2005 bis 31.12.2010 in der Pensionsversicherung der Bauern beitragspflichtig sei und zwar

Beitragspflicht

monatliche Beitragsgrundlage

Monatsbeitrag

 

EUR

EUR

von 01.10.2005 bis 31.12.2005

298,45

43,28

von 01.01.2006 bis 31.12.2006

237,00

34,96

von 01.01.2007 bis 31.12.2007

170,58

25,59

von 01.01.2008 bis 31.12.2008

174,51

26,18

von 01.01.2009 bis 31.12.2009

178,87

26,83

von 01.01.2010 bis 31.12.2010

183,17

27,48

In Spruchpunkt 2.) des bezogenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass der auf die Rückzahlung der für diesen Zeitraum entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge mangels Rechtsgrundlage abgewiesen werde.

Die Rechtsmittelbelehrung des bezogenen Bescheides weist folgenden Wortlaut auf:

"Rechtsmittelbelehrung

In dieser Verwaltungssache kann gemäß § 414 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb der unerstreckbaren Frist von 4 Wochen ab der Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist bei der

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Dietrich-Keller-Straße 20

8074 Raaba-Grambach

einzubringen.

Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren zu enthalten.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde."

2. Gegen diesen Bescheid, welcher der BF am 17.08.2018 durch persönliche Übergabe direkt zugestellt wurde, richtete sich deren zum 23.10.2018 datierte, am 31.10.2018, um 16:59 Uhr zur Post gegebene Beschwerde.

3. Am 11.12.2018 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 14.08.2018 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit hg. Schreiben vom 18.12.2018, der BF am 21.12.2018 durch persönliche Übergabe direkt zugestellt, wurde ihr im Wesentlichen kurz zusammengefasst das Ergebnis der hg. durchgeführten Grobprüfung, dass sich die zum 23.10.2018 datierte Beschwerde infolge Verstreichens der Rechtsmittelfrist als verspätet erweist, zur Kenntnis gebracht. Weiter wurde ihr die Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis der durchgeführten Grobprüfung im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen zu äußern. Allerdings ließ sie die ihr gegebene Frist zur Äußerung fristlos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Frist zur Erhebung der Beschwerde grundsätzlich nicht abgeändert werden.

2.2. Gegenständlich betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2018 vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid der BF am Freitag, 17.08.2018 durch persönliche Übergabe direkt zugestellt wurde und sie die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde am 31.10.2018, um 16:59 Uhr - sohin lange nach Verstreichen der vierwöchigen Rechtsmittelfrist - zur Post gegeben hat. Die Beschwerde langte am 02.11.2018 im Regionalbüro der belangten Behörde ein.

Aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft, dass die Beschwerde "innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab der Zustellung des Bescheides" an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann und innert derselben Frist im Regionalbüro der belangten Behörde einzubringen ist.

Ausgehend von der am Freitag, 17.08.2018 erfolgten Zustellung des Bescheides vom 14.08.2018 endete die Rechtsmittelfrist am Freitag, 14.09.2018, 24:00 Uhr.

2.3. Damit erweist sich die am 31.10.2018 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2211004.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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