Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2209639-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. 1121598302/180544854, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. 1121598302/180544854, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 06.07.2016 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.12.2016 zurückgewiesen wurde. Eine Ausweisung nach Italien wurde aufgrund der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung ihres Asylantrages ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin war in der Folge für die Behörden nicht auffindbar, so dass eine Überstellung nach Italien nicht möglich war.
Die Beschwerdeführerin stellte am 12.06.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Sie erklärte, von der Familie ihres verstorbenen Mannes verfolgt zu werden, da sie sich nach dessen Tod geweigert habe, seinen Bruder zu heiraten.
Die Beschwerdeführerin wurde am 19.09.2018 niederschriftlich durch eine Organwalterin des BFA unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache einvernommen. Sie wiederholte, dass man sie zwingen wollte, den Bruder ihres verstorbenen Mannes zu heiraten. Sie wolle sich keiner weiteren Genitalverstümmelung unterziehen; dies sei vor Eheschließungen üblich.
Der rechtsfreundlichen Vertretung wurden die Niederschrift und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Am 02.10.2018 langte eine Stellungnahme ein, in welcher auf die "katastrophale Sicherheitslage und die fehlende Existenzmöglichkeit der Antragstellerin" hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin habe versucht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, sei aber gescheitert. In weiterer Folge wurde auf die in Nigeria weit verbreitete Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung und die Diskriminierung von Frauen hingewiesen. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits seit acht Jahren in Österreich aufhältig und bemühe sich, die deutsche Sprache zu erlernen.
Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Fluchtvorbringen wurde für nicht glaubhaft befunden.Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zw