Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W175 2120255-4/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , somalischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. 1028483407-180838289, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , somalischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. 1028483407-180838289, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 13.08.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 13.08.2014 gab er an, dass er einer Minderheit angehöre, die keinerlei Rechte habe. Er sei immer diskriminiert und unterdrückt worden. Es habe in Somalia keinen Schutz gegeben und er habe immer in Angst gelebt. Es gebe Kriege und Zwangsrekrutierungen.
Der BF befand sich vom 14.08.2014 bis zum 01.09.2014 in stationärer Behandlung, nachdem bei ihm eine pulmonale Tuberkulose diagnostiziert wurde. Laut den aufliegenden ärzlichen Unterlagen sei am 21.08.2014 die tuberkulostatische Therapie eingeleitet worden, welche der BF gut vertragen habe. Die Therapie sollte für insgesamt sechs Monate eingenommen werden.
Am 05.09.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er mit seiner Familie zuletzt im April 2014 Kontakt gehabt habe. Der Referent des BFA telefonierte daraufhin mit dem Vater des BF, der meinte, dass er wisse, dass sein Sohn in Österreich sei. Der BF wurde in weiterer Folge zur Altersfeststellungen geschickt, nachdem er und sein Vater angegeben haben, dass der BF minderjährig sei.
Das Ergebnis des durchgeführten Handwurzelröntgens vom 17.09.2014 lautete: "GP 29, Schmeling 3". In weiterer Folge wurde der BF als unbegleiteter Minderjähriger geführt.
Vom 02.03.2015 bis zum 19.03.2015 war der BF wieder stationär (an der Abteilung für Pulmologie) aufhältig.
Laut einem Ambulanzbericht vom 28.04.2015 fand am 28.04.2015 eine geplante Kontrolluntersuchung des BF wegen der bei ihm bekannten Tuberkulose statt. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass es ihm klinisch ausgezeichnet gehe und sich radiologisch aktuell eine Befundkonstanz zeige. Die Leberwerte im Labor würden alle im Normbereich liegen.
Am 27.05.2015 wurde der BF erneut niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er an Tuberkulose leide und dagegen Medikamente nehme. Zu seiner Person