Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AlVG §24Spruch
W198 2127548-1/24E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Horst Adolf PETSCHENIG sowie Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde, von Frau XXXX , XXXX, XXXX , vertreten durch RA Dr. Ingo Riß, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 25.05.2016, GZ: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Horst Adolf PETSCHENIG sowie Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde, von Frau römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Ingo Riß, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 25.05.2016, GZ: römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Bezug der Notstandshilfe wird vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 gemäßrömisch eins. Der Bezug der Notstandshilfe wird vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 gemäß
§ 24 Abs. 2 AlVG auf € 11,71 täglich festgestellt, vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 aufParagraph 24, Absatz 2, AlVG auf € 11,71 täglich festgestellt, vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 auf
€ 15,75 und vom 01.08.2014 bis 30.09.2014 auf € 14,41 täglich festgestellt.
Der Bezug der Notstandshilfe wird vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 gemäß
§ 24 Abs. 2 AlVG auf € 17,33 täglich festgestellt, vom 01.07.2015 bis 31.07.2015 aufParagraph 24, Absatz 2, AlVG auf € 17,33 täglich festgestellt, vom 01.07.2015 bis 31.07.2015 auf
€ 23,64, vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 auf € 20,49 und vom 01.11.2015 bis 03.12.2015 auf € 23,64 täglich festgestellt.
II. Der unberechtigt bezogene Betrag in der Höhe von € 1.112,86 für die Zeiträume 01.06.2014 bis 30.09.2014, 01.06.2015 bis 10.9.2015 und 07.10.2015 bis 03.12.2015 wird gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben.römisch zwei. Der unberechtigt bezogene Betrag in der Höhe von € 1.112,86 für die Zeiträume 01.06.2014 bis 30.09.2014, 01.06.2015 bis 10.9.2015 und 07.10.2015 bis 03.12.2015 wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäßGemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Notstandshilfe, RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2127548.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019