Entscheidungsdatum
30.01.2019Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I401 2004299-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Klement und Partner Steuerberatung KG, Hofsteigstraße 11, 6971 Hard, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 24.09.2013, betreffend "Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Klement und Partner Steuerberatung KG, Hofsteigstraße 11, 6971 Hard, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 24.09.2013, betreffend "Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 24.09.2013 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass XXXX (in der Folge als mitbeteiligte Partei oder als H H bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) im Zeitraum vom 14.04.2011 bis laufend gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll-) versichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des AlVG arbeitslosenversichert ist.1. Mit Bescheid vom 24.09.2013 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass römisch 40 (in der Folge als mitbeteiligte Partei oder als H H bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) im Zeitraum vom 14.04.2011 bis laufend gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll-) versichert und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des AlVG arbeitslosenversichert ist.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass H H als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in persönlicher Abhängigkeit (Vorliegen von Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit, Weisungs- bzw. Kontrollunterworfenheit, persönliche Leistungsverpflichtung, fehlendes Unternehmerrisiko) tätig gewesen sei und immer noch sei sowie in einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei und derzeit noch stehe.
Neben der persönlichen Abhängigkeit sei bei H H auf Grund seiner Geschäftsführungstätigkeit für die Beschwerdeführerin auch wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen.
Die Pflichtversicherung der mitbeteiligten Partei nach § 4 Abs. 1 ASVG ergebe sich aus dem ihr von der Beschwerdeführerin ausbezahlten Geschäftsführerbezug von € 30.000,-- pro Saison bzw. Jahr, womit feststehe, dass die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze jedenfalls überschritten worden sei.Die Pflichtversicherung der mitbeteiligten Partei nach Paragraph 4, Absatz eins, ASVG ergebe sich aus dem ihr von der Beschwerdeführerin ausbezahlten Geschäftsführerbezug von € 30.000,-- pro Saison bzw. Jahr, womit feststehe, dass die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze jedenfalls überschritten worden sei.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG seien Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt seien, arbeitslosenversichert, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert seien oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt hätten und nicht nach Maßgabe der näheren Bestimmungen versicherungsfrei seien. Aus der Pflichtversicherung der mitbeteiligten Partei in der Krankenversicherung folge deshalb automatisch auch seine Pflichtversicherung nach dem AlVG.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG seien Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt seien, arbeitslosenversichert, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert seien oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt hätten und nicht nach Maßgabe der näheren Bestimmungen versicherungsfrei seien. Aus der Pflichtversicherung der mitbeteiligten Partei in der Krankenversicherung folge deshalb automatisch auch seine Pflichtversicherung nach dem AlVG.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die steuerlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.10.2013 rechtzeitig und zulässig einen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch.
Begründend führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin ein Werkvertrag bestehe. Die Vergütung der Beschwerdeführerin an die XXXX (in der Folge: H H GmbH) könne nicht der mitbeteiligten Partei persönlich zugerechnet werden. Die H H GmbH sei eine für mehrere Kunden operativ tätige Gesellschaft und könne die Marktchancen nutzen, da die Beratungstätigkeit keine höchstpersönliche sei und die H H GmbH über einen eigenständigen geschäftlichen Betrieb verfüge. Die H H GmbH beteilige sich mit ihrer Beratungstätigkeit im Bereich der Gastronomie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Es bestehe kein Geschäftsführungsvertrag der Beschwerdeführerin mit der mitbeteiligten Partei, die Bestellung zum unternehmensrechtlichen Geschäftsführer sei aus gewerberechtlichen Gründen erfolgt. Auch vor Abschluss des Werkvertrages mit der H H GmbH habe kein Dienstverhältnis mit der mitbeteiligten Partei bestanden.Begründend führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin ein Werkvertrag bestehe. Die Vergütung der Beschwerdeführerin an die römisch 40 (in der Folge: H H GmbH) könne nicht der mitbeteiligten Partei persönlich zugerechnet werden. Die H H GmbH sei eine für mehrere Kunden operativ tätige Gesellschaft und könne die Marktchancen nutzen, da die Beratungstätigkeit keine höchstpersönliche sei und die H H GmbH über einen eigenständigen geschäftlichen Betrieb verfüge. Die H H GmbH beteilige sich mit ihrer Beratungstätigkeit im Bereich der Gastronomie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Es bestehe kein Geschäftsführungsvertrag der Beschwerdeführerin mit der mitbeteiligten Partei, die Bestellung zum unternehmensrechtlichen Geschäftsführer sei aus gewerberechtlichen Gründen erfolgt. Auch vor Abschluss des Werkvertrages mit der H H GmbH habe kein Dienstverhältnis mit der mitbeteiligten Partei bestanden.
3. Im Rahmen einer an den Landeshauptmann von Vorarlberg als Einspruchsbehörde gerichteten ergänzenden Stellungnahme 14.11.2013 führte die belangte Behörde aus, dass H H für die Beschwerdeführerin in geradezu klassischer Weise die Tätigkeit eines Geschäftsführers für den Bereich Bordgastronomie auf dem Schiff H erledigt habe. Dass dabei die Merkmale eines Dienstverhältnisses gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit deutlich überwogen hätten, sei ausführlich erläutert worden. Bei der der mitbeteiligten Partei zu 100 % gehörenden H H GmbH handle es sich in ebenso klassischer Weise um eine sogenannte "zwischengeschaltete GmbH", bei der die Einkünfte demjenigen zuzurechnen seien, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen sei. Dies deshalb, weil - entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin - die H H GmbH als zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft Marktchancen nicht nützen könne, weil die Tätigkeit eines handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführers eine höchstpersönliche Tätigkeit sei (arg.: Eintragung der mitbeteiligten Partei als natürliche Person ins Firmenbuch - keine Möglichkeit der Eintragung einer Kapitalgesellschaft als Geschäftsführerin ins Firmenbuch). Dass H H auch andere Unternehmen in gastronomischen Fragen berate, zB die P V Fluggesellschaft, werde nicht bestritten. Allerdings würden bei der belangten Behörde keine Informationen und Nachweise darüber vorliegen, dass er auch bei der3. Im Rahmen einer an den Landeshauptmann von Vorarlberg als Einspruchsbehörde gerichteten ergänzenden Stellungnahme 14.11.2013 führte die belangte Behörde aus, dass H H für die Beschwerdeführerin in geradezu klassischer Weise die Tätigkeit eines Geschäftsführers für den Bereich Bordgastronomie auf dem Schiff H erledigt habe. Dass dabei die Merkmale eines Dienstverhältnisses gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit deutlich überwogen hätten, sei ausführlich erläutert worden. Bei der der mitbeteiligten Partei zu 100 % gehörenden H H GmbH handle es sich in ebenso klassischer Weise um eine sogenannte "zwischengeschaltete GmbH", bei der die Einkünfte demjenigen zuzurechnen seien, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen sei. Dies deshalb, weil - entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin - die H H GmbH als zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft Marktchancen nicht nützen könne, weil die Tätigkeit eines handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführers eine höchstpersönliche Tätigkeit sei (arg.: Eintragung der mitbeteiligten Partei als natürliche Person ins Firmenbuch - keine Möglichkeit der Eintragung einer Kapitalgesellschaft als Geschäftsführerin ins Firmenbuch). Dass H H auch andere Unternehmen in gastronomischen Fragen berate, zB die P römisch fünf Fluggesellschaft, werde nicht bestritten. Allerdings würden bei der belangten Behörde keine Informationen und Nachweise darüber vorliegen, dass er auch bei der
P V Fluggesellschaft als Geschäftsführer ins Firmenbuch eingetragen worden sei und die handels- und gewerberechtliche Geschäftsführung übernommen und ausgeführt habe.P römisch fünf Fluggesellschaft als Geschäftsführer ins Firmenbuch eingetragen worden sei und die handels- und gewerberechtliche Geschäftsführung übernommen und ausgeführt habe.
4. Mit Schreiben vom 11.11.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.11.2013 und räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
5. Im ihrer Stellungnahme vom 02.12.2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass kein Dienstverhältnis zwischen ihr und der mitbeteiligten Partei vorliege. Zur Bestellung des H H als gemeinsam zeichnungsberechtigten Geschäftsführer werde nochmals darauf verwiesen, dass dies aus gewerberechtlichen Gründen erfolgt sei. Wie vertraglich festgehalten und mehrfach ausgeführt, obliege die Geschäftsführung dem einzeln zeichnungsberechtigten Geschäftsführer und Kapitän A K. Weshalb es sich bei der H H GmbH um eine "in ebenso klassischer Weise" zwischengeschaltete GmbH handeln solle, sei nicht nachvollziehbar. Die H H GmbH verfüge über umfangreiche eigene Betriebsmittel und Personal und sei für mehrere Auftraggeber tätig. Dies sei auch seitens der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt worden. Wie bereits ausgeführt, erhalte die
H H GmbH ihre Vergütung nicht für die Geschäftsführertätigkeit. Entgegen der Meinung der belangten Behörde wäre auch eine Drittanstellung möglich, selbst dann, wenn kein eigenes betriebliches Substrat bei der Gesellschaft vorliegen würde, durch deren Geschäftsführer die Geschäftsführung einer anderen Gesellschaft ausgeübt werde.
6. Mit Schreiben vom 22.12.2014 teilte die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihrem Schreiben vom 02.12.2014 mit, dass das Finanzamt Bregenz in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2014 eine Lohnsteuer-DB- und DZ-Pflicht der mitbeteiligten Partei bei der Beschwerdeführerin für die Jahre 2011 und 2012 verneint habe.
7. Im an die Marktgemeinde XXXX gerichteten Schreiben vom 13.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführerin die Tochtergesellschaft der HSG sei, an der die Marktgemeinde XXXX mit einem Anteil von 75,2 % und der Verein "XXXX" (mit Sitz in Bregenz) mit einem Anteil von 24,8 % beteiligt sei. Zur Feststellung des Sachverhaltes seien die von der Marktgemeinde XXXX und dem Verein gefassten Beschlüsse zur Gründung der Beschwerdeführerin und Bestellung der beiden (handelsrechtlichen) Geschäftsführer sowie die mit den beiden Geschäftsführern, insbesondere jenen mit der mitbeteiligten Partei, abgeschlossenen Anstellungsverträge (allenfalls mit den erfolgten Anpassungen der Verträge und die neu gefassten Beschlüsse) zu übermitteln.7. Im an die Marktgemeinde römisch 40 gerichteten Schreiben vom 13.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführerin die Tochtergesellschaft der HSG sei, an der die Marktgemeinde römisch 40 mit einem Anteil von 75,2 % und der Verein "XXXX" (mit Sitz in Bregenz) mit einem Anteil von 24,8 % beteiligt sei. Zur Feststellung des Sachverhaltes seien die von der Marktgemeinde römisch 40 und dem Verein gefassten Beschlüsse zur Gründung der Beschwerdeführerin und Bestellung der beiden (handelsrechtlichen) Geschäftsführer sowie die mit den beiden Geschäftsführern, insbesondere jenen mit der mitbeteiligten Partei, abgeschlossenen Anstellungsverträge (allenfalls mit den erfolgten Anpassungen der Verträge und die neu gefassten Beschlüsse) zu übermitteln.
8. Mit Schreiben vom 24.09.2018 teilte Dr. M V von der Marktgemeinde8. Mit Schreiben vom 24.09.2018 teilte Dr. M römisch fünf von der Marktgemeinde
XXXX mit, dass sich die Marktgemeinde XXXX mit Beschluss des Gemeindevorstandes vom 12.02.1990 (ermächtigt durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.01.1990) an der HSG beteiligt habe. Im März 2011 habe die HSG die in ihrem Eigentum stehende Beschwerdeführerin gegründet. Da die Verwaltung der Beschwerdeführerin über die HSG erfolgt sei, werde ersucht, die angeforderten Dokumente direkt bei der HSG anzufordern.römisch 40 mit, dass sich die Marktgemeinde römisch 40 mit Beschluss des Gemeindevorstandes vom 12.02.1990 (ermächtigt durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.01.1990) an der HSG beteiligt habe. Im März 2011 habe die HSG die in ihrem Eigentum stehende Beschwerdeführerin gegründet. Da die Verwaltung der Beschwerdeführerin über die HSG erfolgt sei, werde ersucht, die angeforderten Dokumente direkt bei der HSG anzufordern.
9. Am 07.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin (der XXXX - HGG) mit dem Geschäftszweig "Gastronomiebetrieb" ist die Hohentwiel Schiffahrtsgesellschaft m.b.H.1.1. Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin (der römisch 40 - HGG) mit dem Geschäftszweig "Gastronomiebetrieb" ist die Hohentwiel Schiffahrtsgesellschaft m.b.H.
1.2. H H ist seit dem 14.04.2011 im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eingetragen. Er vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit dem zweiten Geschäftsführer A K nach außen. Des Weiteren fungiert H H als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Zwischen dem Geschäftsführer H H und der Beschwerdeführerin wurde kein schriftlicher Anstellungsvertrag abgeschlossen. Es gab auch keine schriftliche Geschäftsordnung.
Zwischen den beiden Geschäftsführern der Beschwerdeführerin existierte eine Aufgabenteilung, wonach H H für den "gastronomischen Bereich" und der zweite Geschäftsführer A K für den "nautischen Bereich" zuständig war.
1.3. Die vormals XXXX, ab 31.05.2012 als XXXX firmierend, wurde am 31.08.2011 ins Firmenbuch eingetragen. Einziger und sohin 100%-iger Gesellschafter war H H. Er war auch der (einzige) handelsrechtliche Geschäftsführer und hat seit dem 31.08.2011 die Gesellschaft selbständig vertreten. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.03.2015 wurde über die H H GmbH der Konkurs eröffnet. Am 06.07.2018 wurde die H H GmbH aus dem Firmenbuch gelöscht.1.3. Die vormals römisch 40 , ab 31.05.2012 als römisch 40 firmierend, wurde am 31.08.2011 ins Firmenbuch eingetragen. Einziger und sohin 100%-iger Gesellschafter war H H. Er war auch der (einzige) handelsrechtliche Geschäftsführer und hat seit dem 31.08.2011 die Gesellschaft selbständig vertreten. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.03.2015 wurde über die H H GmbH der Konkurs eröffnet. Am 06.07.2018 wurde die H H GmbH aus dem Firmenbuch gelöscht.
Der Geschäftszweig der H H GmbH umfasste "Unternehmensberatung, Handel mit Waren aller Art, Erbringung von Marketing- und Verwaltungsleistungen, Veranstaltungs- und Kongressorganisation sowie Erwerb und die Pachtung von, sowie die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und die Übernahme deren Geschäftsführung und Vertretung."
1.4. Zwischen der Beschwerdeführerin und der H H GmbH wurde ein als Werkvertrag bezeichneter schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Die Leistungen waren ab der Schifffahrtssaison 2012 zu erbringen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Im Vertrag wurde vereinbart, dass es der Werknehmerin (somit der H H GmbH) oblag, "ihr Fachwissen und ihre Erfahrung im Bereich gehobener Gastronomie in das Unternehmen einzubringen." Dabei kamen der Werknehmerin insbesondere die folgenden im Vertrag angeführten und auch inhaltlich näher beschriebenen Aufgaben zu:
Menüzusammenstellung, Wareneinkauf, Personalakquise, Kundenbetreuung durch persönliche Anwesenheit bei ausgewählten Fahrten sowie Qualitätskontrolle.
Als Entgelt wurde ein Pauschalbetrag von € 30.000 netto (ohne USt) vereinbart, ferner ein Bonus "für erfolgreiche Tätigkeit) in Höhe von 25% vom Erfolg der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit", sowie bei Verlängerung der Zusammenarbeit eine 10%-ige Beteiligung als stiller Gesellschafter und bei Beendigung der Zusammenarbeit eine einmalige, wertgesicherte Ausgleichszahlung in Höhe von € 35.000,--.
Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnisse von H H enthielt der Vertrag die Bestimmung, dass "der zweite Geschäftsführer der HGG, welcher in seiner Eigenschaft als Kapitän auch regelmäßig an Bord ist, von allen wesentlichen Maßnahmen im Bereich der gastronomischen Nutzung zu informieren ist und es ist mit diesem das Einvernehmen zu suchen."
Ein mit diesem Werkvertrag inhaltlich übereinstimmender (mündlicher) Vertrag bestand vor Gründung der H H GmbH sowie ab April 2015 (nach dem Konkurs der H H GmbH) zwischen der Beschwerdeführerin und H H als natürlicher Person.
1.5. Der tatsächliche Aufgabenbereich von H H stimmt im Wesentlichen mit den Aufgaben lt. dem angeführten Vertrag bzw. den angeführten Verträgen überein. Er war als Geschäftsführer für den Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin bzw. die Bordküche am Schiff H verantwortlich. Zu seinem Aufgabenbereich zählte, dafür zu sorgen, dass die Menüpläne und Getränkekarten für die Fahrten der Beschwerdeführerin rechtzeitig erstellt waren, dass das Personal rechtzeitig entsprechend akquiriert, angeleitet und geschult war, sowie dass die benötigten Waren rechtzeitig entsprechend eingekauft und vorbereitet waren. Zudem war seine persönliche Anwesenheit bei besonders werbewirksamen Veranstaltungen bei Anwesenheit von Prominenz aus Wirtschaft und Politik sowie mehrmals pro Monat bei Festspiel- oder Gourmetfahrten vereinbart.
1.6. Die Schifffahrtsaison dauert(e) in der Regel von Mitte April bis Mitte Oktober eines Jahres.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt, den aktuellen Auszügen aus dem Firmenbuch (samt Urkunden) und der am durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass mit der mitbeteiligten Partei als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin kein schriftlicher Anstellungsvertrag geschlossen wurde und es keine schriftliche Geschäftsordnung gab, ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben der beiden Geschäftsführer.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A):
3.2. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht ist hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (vgl. die Erk. des VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2007/08/0290; vom 07.10.2016, Ra 2015/08/0112).3.2. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht ist hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen vergleiche die Erk. des VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2007/08/0290; vom 07.10.2016, Ra 2015/08/0112).
3.3. Rechtsgrundlagen:
3.3.1. § 4 ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden gleichlautenden Fassungen BGBl. I Nr. 62/2010, BGBl. I Nr. 89/2012 und BGBl. I Nr. 187/2013) lautete (auszugsweise):3.3.1. Paragraph 4, ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden gleichlautenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,) lautete (auszugsweise):
"(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:"(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. ...
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.14. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen,