TE Vwgh Beschluss 2019/2/11 Ra 2018/22/0016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §73;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
B-VG Art133 Abs1 Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGVG 2014 §34;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §8;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des Bundesministers für Inneres in 1010 Wien, Herrengasse 7, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. August 2017, VGW- 151/V/068/10888/2017-1, betreffend Aussetzung des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: N D-R in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid (der belangten Behörde) vom 8. November 2016, mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen worden war, gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Beendigung eines (näher bezeichneten) Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft (wegen des Verdachts auf Eingehen einer Aufenthaltsehe) aus. 1.1. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid (der belangten Behörde) vom 8. November 2016, mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Beendigung eines (näher bezeichneten) Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft (wegen des Verdachts auf Eingehen einer Aufenthaltsehe) aus.

1.2. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 legte das Verwaltungsgericht (unter anderem) einen Beschluss des mit der betreffenden Strafsache befassten Bezirksgerichts vom 5. Jänner 2018 vor, mit dem das Strafverfahren gegen die Mitbeteiligte und ihren Ehemann wegen § 117 Fremdenpolizeigesetz nach Bezahlung bestimmter Beträge gemäß den §§ 199, 200 Abs. 5 StPO (im Rahmen einer Diversion) eingestellt wurde. Weiters schloss das Verwaltungsgericht das Protokoll der von ihm in der gegenständlichen Sache am 13. April 2018 abgehaltenen mündlichen Verhandlung an, woraus hervorgeht, dass nach durchgeführter Beweisaufnahme die Abweisung der Beschwerde der Mitbeteiligten verkündet wurde. 1.2. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 legte das Verwaltungsgericht (unter anderem) einen Beschluss des mit der betreffenden Strafsache befassten Bezirksgerichts vom 5. Jänner 2018 vor, mit dem das Strafverfahren gegen die Mitbeteiligte und ihren Ehemann wegen Paragraph 117, Fremdenpolizeigesetz nach Bezahlung bestimmter Beträge gemäß den Paragraphen 199, 200, Absatz 5, StPO (im Rahmen einer Diversion) eingestellt wurde. Weiters schloss das Verwaltungsgericht das Protokoll der von ihm in der gegenständlichen Sache am 13. April 2018 abgehaltenen mündlichen Verhandlung an, woraus hervorgeht, dass nach durchgeführter Beweisaufnahme die Abweisung der Beschwerde der Mitbeteiligten verkündet wurde.

Zuletzt legte das Verwaltungsgericht auch eine mit 1. August 2018 datierte gekürzte Ausfertigung des (am 13. April 2018 verkündeten) Erkenntnisses vor.

2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 2.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. VwGH 16.6.2017, Ra 2017/03/0005; 16.11.2017, Ra 2015/07/0047). Diese Judikatur gilt auch für Fälle einer Amtsrevision (vgl. VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde vergleiche , VwGH 16.6.2017, Ra 2017/03/0005; 16.11.2017, Ra 2015/07/0047). Diese Judikatur gilt auch für Fälle einer Amtsrevision vergleiche , VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005).

2.2. Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts suspendiert (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2014/17/0052). Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist (vgl. VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038). 2.2. Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts suspendiert vergleiche , VwGH 16.12.2015, Ra 2014/17/0052). Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist vergleiche , VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038).

3.1. Vorliegend hat die angefochtene Aussetzungsentscheidung bereits infolge Wegfalls des Aussetzungsgrundes durch die diversionelle Erledigung der gegen die Mitbeteiligte und ihren Ehemann geführten Strafsache ihre Wirksamkeit verloren. Im fortgesetzten Verfahren (über die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2016) wurde zudem bereits das (die Beschwerde abweisende) Erkenntnis am 13. April 2018 verkündet und mit Datum vom 1. August 2018 gekürzt ausgefertigt.

Im Hinblick darauf kommt dem angefochtenen Aussetzungsbeschluss keine Rechtswirkung mehr zu, eine diesbezügliche Entscheidung hätte bloß theoretische Bedeutung. Ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an einer meritorischen Erledigung ist jedenfalls nicht gegeben.

3.2. In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG war daher die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 3.2. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG war daher die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 11. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220016.L00

Im RIS seit

07.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten