TE Vwgh Beschluss 2019/2/25 Ra 2019/02/0034

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
TierschutzG 2005 §39;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des R in F, vertreten durch Mag. Andrea Strodl, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Gardegasse 2/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Dezember 2018, Zl. LVwG-AV-1066/001-2018, betreffend Verbot der Haltung von Tieren aller Art auf Dauer (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Zwettl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des R in F, vertreten durch Mag. Andrea Strodl, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Gardegasse 2/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Dezember 2018, Zl. LVwG-AV-1066/001-2018, betreffend Verbot der Haltung von Tieren aller Art auf Dauer (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Zwettl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 In der Zulässigkeitsbegründung behauptet der Revisionswerber, es fehle Rechtsprechung zu den Fragen, "ob Haltern von sowohl kleinen Hunden (wie bspw. Chihuahuas) als auch großen (kaukasischer Hirtenhund), der bislang verwaltungsrechtlich mit großen Hunden aufgefallen ist, aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung gleich ein generelles Hundehalteverbot aufzuerlegen ist...(und) ob dem Ausspruch des Hundehalteverbotes nicht eine Prüfung bzw. Auferlegung von Weisungen an den Halter voranzugehen hat, zumal der Revisionswerber bei den vorangegangenen Verwaltungsübertretungen lediglich mit dem Auferlegen einer Geldstrafe zu einer artgerechten Tierhaltung anhielt, welche zweifelsfrei nicht den gleichen Sozialisierungscharakter hat, wie die Erteilung von Auflagen."

5 Zum einen handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine allgemein gehaltene Rechtsfrage ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt (vgl. VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0159), zum anderen sieht § 39 TSchG weder Prüfungen noch Weisungen vor. 5 Zum einen handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine allgemein gehaltene Rechtsfrage ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt vergleiche , VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0159), zum anderen sieht Paragraph 39, TSchG weder Prüfungen noch Weisungen vor.

6 In der Folge meint der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht hätte sich einen unmittelbaren Eindruck von der Tierhaltung machen müssen und hätte nicht nur auf Grund der Aktenlage entscheiden dürfen. Damit macht der Revisionswerber Verfahrensmängel geltend.

7 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0047). 7 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0047).

8 Die vorliegende Revision zeigt mit ihren diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten Ausführungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf.

9 Der Revisionswerber lässt im Übrigen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es lägen die Voraussetzungen für ein Tierhaltungsverbot vor, begründeten Argumente, die sich am konkreten Fall orientieren, vermissen (vgl. VwGH 18.12.2009, 2008/02/0389). 9 Der Revisionswerber lässt im Übrigen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es lägen die Voraussetzungen für ein Tierhaltungsverbot vor, begründeten Argumente, die sich am konkreten Fall orientieren, vermissen vergleiche , VwGH 18.12.2009, 2008/02/0389).

10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020034.L00

Im RIS seit

07.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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