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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Mag. B in W, vertreten durch Dr. Karl Franz Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien I, Singerstraße 4, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 26. Februar 1998, Zl. W/72/18/01/65, betreffend Einberufung zu einer Kaderübung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 Wehrgesetz 1990 - WG zu einer Kaderübung am 15. Mai 1998 einberufen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Der Beschwerdeführer hat darauf repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 35 Abs. 1 WG sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen vom zuständigen Militärkomnmando mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Nach § 29 Abs. 6 WG sind Wehrpflichtige, die sich freiwillig zu Kaderübungen gemeldet haben, nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen Erfordernisse zu Kaderübungen bis zum jeweiligen Gesamtausmaß heranzuziehen. Kaderübungen sind gemäß § 29 Abs. 1 Waffenübungen zur Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie zur Erhaltung und Vertiefung ihrer erworbenen Befähigungen. Ihre Gesamtdauer beträgt für Offiziersfunktionen 90 Tage und für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.
Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen "militärischer Erfordernisse" in Ansehung der gegenständlichen Kaderübung. Es handle sich bei dieser um eine militärische Feier zum "Tag des Unteroffiziers"; dies diene nicht den im § 29 Abs. 1 WG umschriebenen Zwecken.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag keine Verletzung in einem subjektiven Recht aufzuzeigen. Es kann dahinstehen, in welchem Umfang die gegenständliche Kaderübung den im § 29 Abs. 1 WG umschriebenen Zwecken diente. Daß dies jedenfalls auch der Fall war, zeigen - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hinweist - die im Rahmen der Kaderübung vorgesehenen Informationsveranstaltungen (Informationsvortrag des Militärkommandanten, Vorführungen der ABC-Abwehrschule, Schutz- und Suchtgifthundevorführung). Entscheidend ist aber, daß das Wehrgesetz 1990 den Wehrpflichtigen kein subjektives Recht auf eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung einer Kaderübung einräumt. Ein solches subjektives Recht läßt sich weder aus Abs. 1 noch aus der Wendung "nach Maßgabe militärischer Erfordernisse" im Abs. 6 des § 29 WG oder aus einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes ableiten. Die subjektiven Rechte eines Wehrpflichtigen erschöpfen sich im gegebenen Zusammenhang darin, nur im Rahmen seiner Kaderübungspflicht und unter Beachtung der achtwöchigen Einberufungsfrist nach § 35 Abs. 1 Z. 2 WG zu einer Kaderübung einberufen zu werden. Daß der Beschwerdeführer etwa nicht bzw. nicht mehr kaderübungspflichtig wäre oder daß die besagte Frist unterschritten worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110103.X00Im RIS seit
20.11.2000