RS Lvwg 2019/2/18 VGW-151/016/14744/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

18.02.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §52 Abs1 Z1
NAG §54 Abs1
NAG §54 Abs7
NAG §55
NAG §55 Abs1
NAG §55 Abs3

Rechtssatz

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, 2017/21/0151, vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 54 Abs. 7 NAG ausgeführt, dass ein Antrag einer Person auf bescheidförmige Feststellung, dass sie in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle, als zulässig anzusehen ist, sofern ein Antrag auf Ausstellung der Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausnahmsweise nicht in Betracht kommt. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der (von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden auf Antrag einer Partei zu sehen. Ein öffentliches Interesse zur Erlassung eines Feststellungsbescheides von Amts wegen lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten (vgl. VwGH 16.5.2011, 2011/17/0007).

Schlagworte

Feststellungsbescheid; öffentliches Interesse; amtswegig; subsidiär; subsidiärer Rechtsbehelf; Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.016.14744.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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