TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W173 2174464-1

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Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2174464-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 4.9.2017, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 4.9.2017, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 4.9.2017 wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von sechzig (60) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Auf Grund des Antrags von Frau XXXX , geb. am XXXX (in der Folge BF) zur Ausstellung eines Behindertenpasses am 9.6.2016 wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX eingeholt, der einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Insulinpflichtige Diabetes mellitus (Pos.Nr. 09.02.02. - GdB 40%), 2. Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Hashimoto-Thyreoidits (Pos.Nr. 09.01.01. - GdB 20%), 3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01. - GdB 20%), 4.1. Auf Grund des Antrags von Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge BF) zur Ausstellung eines Behindertenpasses am 9.6.2016 wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 eingeholt, der einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Insulinpflichtige Diabetes mellitus (Pos.Nr. 09.02.02. - GdB 40%), 2. Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Hashimoto-Thyreoidits (Pos.Nr. 09.01.01. - GdB 20%), 3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01. - GdB 20%), 4.

Abnützungserscheinungen an beiden Hüft- und Kniegelenken (Pos.Nr. 02.02.01. - GdB 10%), 5. Vitiligobefall beider Beine, Psoriasisbefall (Pos.Nr. 01.01.01. - GdB 10%), 6. Zustand nach Magenverkleinerungsoperation und willkürliche Gewichtsreduktion (Pos.Nr. gz 07.04.02. - GdB 10%) und 7. knöchern geheilter Oberarmbruch links mit endlagige Funktionsstörung des linken Schultergelenkes (Pos.Nr. 02.06.01. - GdB 10%). Das führende Leiden wurde durch die übrigen Leiden mangels maßgeblichen Zusammenwirkens nicht erhöht. Mit Bescheid vom 26.9.2016 wurde der Antrag der BF vom 9.6.2016 abgewiesen.

2. Am 1.6.2017 beantragte die BF neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses i.V.m der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und legte dazu medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 31.8.2017 führte Dr XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF auszugsweise Nachfolgendes aus:2. Am 1.6.2017 beantragte die BF neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses i.V.m der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und legte dazu medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 31.8.2017 führte Dr römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF auszugsweise Nachfolgendes aus:

"........................

Anamnese:

Es gibt ein SVG v. 21.07.2016 mit 40% (Diabetes Insulin incl PNP 40, Hashimoto 20,WS 20, Hüft- und Kniegelenke 10, Vitiligo, Psoriasis 10,Z.n.Magenverkleinerungs OP 10, Z.n. Oberarmbruch li 10)

Derzeitige Beschwerden:

Es werden Sensibilitätsstörungen an beiden UE und an beiden Händen angegeben sowie feinmotorische Störungen der Finger bds. Das Einfädeln von Zwirn zB fällt mir schwer. Der BZ ist neu eingestellt worden, mit der derzeitigen Einstellung geht es eigentlich recht gut.

Mein Hauptproblem ist die Polyneuropathie. Ich habe Schwierigkeiten beim Überwinden höherer Stufen und ich fühle mich dabei unsicher. Vormittags ist es besser, nachmittags wird es dann schlechter. Das ist auch der Grund warum ich die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt habe. Niedrige Stufen kann ich überwinden, höhere Stufen machen mir aber große Schwierigkeiten.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Pregabalin, TASS Thyrex, Atorvastatin, Neurobion f.,Insulin-Lantus, Novorapid wenn BZ über 240,Trulicity, Metformin und Jardiance

Sozialanamnese: Pensionistin, verwitwet, 2 erw. Kinder, wohnt in einem Einfamilienhaus.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2016-11, Befundbericht, Neuro., XXXX : hochgradige progrediente sensomotorische Polyneuropathie.2016-11, Befundbericht, Neuro., römisch 40 : hochgradige progrediente sensomotorische Polyneuropathie.

2017-05, Ärztliche Stellungnahme, AKH Wien STW Ambulanz: Durch eine komplexe Therapie mit Insulin-Lantus, Novorapid über 240 BZ Trulicity, Metformin und Jardiance ist es mit einem zusätzlich empfohlenen Korrekturschema mit NovoRapid gelungen, die Stoffwechseleinstellung zu verbessern und somit den HbA1c Wert deutlich zu senken. Aufgrund der Polyneuropathie ist die Patientin jedoch in ihrer Mobilität deutlich eingeschränkt

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös,

Größe: 170,00 cm, Gewicht: 97,00 kg Blutdruck: 140/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig, keine Lippenzyanose, keine

Halsvenenstauung, Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden

Haut und Schleimhäute: Vitiligo an beiden Handrücken, am Abdomen und an beiden

Oberschenkeln, Psoriasis re Gehörgang, beide Ellenbögen und auch leicht an beiden Fußrücken. Lymphkoten nicht tastbar

Hals: frei beweglich

Schilddrüse nicht vergrößert, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch,

Lunge: sonorer Klopfschall, VA, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer

Herz: reine Herzgeräusche

Abdomen: unauffällig, über Thoraxniveau, einige kleine Narben nach endosk. Magen OP, rektal nicht untersucht

Wirbelsäule:

Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein wesentlicher Hartspann

HWS: altersentsprechende Beweglichkeit, Drehung und Seitneigung bds frei. KJA: 1 cm

BWS: altersentsprechende Beweglichkeit

LWS: altersentsprechende Beweglichkeit FBA: 20 cm

Neurologisch: Es werden Sensibilitätsstörungen an beiden UE und an beiden Händen angegeben sowie feinmotorische Störungen der Finger bds.

Obere Extremitäten:

Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140°, Anheben nach vorne:

160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 120°, Anheben nach vorne: 140°

Nackengriff: bds möglich, Schürzengriff: bds möglich, re minimal erschwert

Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen

Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich.

Der Faustschluss ist beidseits mit allen Fingern möglich.

Grobe Kraft bds nicht vermindert.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenk rechts: Beugung: 110°, Rotation: 40-0-40°

Hüftgelenk links: Beugung: 110°, Rotation: 40-0-40°

Kniegelenk rechts: 0-0-140°

Kniegelenk links: 0-0-140°

Sprunggelenke: beidseits annähernd normale Beweglichkeit, Fußheben und -senken bds durchführbar.

Zehenstand beidseitig möglich, und Fersenstand beidseitig etwas erschwert, Einbeinstand bds möglich, beide Beine können im Stehen bis ca 30 cm angehoben werden,

Fußpulse bds palpabel, Keine Ödeme, keine postthrombotischen Veränderungen.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Etwas verlangsamt und unsicher wirkend, kommt in normalen Straßenschuhen, mit 1 Gehstock. Freies Gehen im Untersuchungsraum auch ohne Gehhilfen möglich.

Status Psychicus:

Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, freundlich, die Stimmungslage ist ausgeglichen. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Insulinpflichtiger Diabetes Oberer Rahmensatz, da bereits Sekundärschaden (Polyneuropathie, mit sensorisch-sensibler Symptomatik, jedoch ohne maßgebliche motorische Ausfälle).

09.02.02

40

2

Schilddrüsenfunktion im Rahmen einer Hashimotothyreoiditis Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Einstellungsprobleme bei derzeit hyperthyreoter Stoffwechsellage.

09.01.01.

20

3

Abnützungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik.

02.01.01.

20

4

Abnutzungserscheinungen an beiden Hüft- und Kniegelenken Unterer Rahmensatz, da zwar Krepitieren beidseits, jedoch keine Funktionseinschränkung nachweisbar.

02.02.01.

10

5

Vitiligo, Psoriasisbefall Wahl dieser Position, da kein ständiges Therapieerfordernis besteht.

01.01.01.

10

6

Zustand nach Magenverkleinerungsoperation und willkürliche Gewichtsreduktion gZ Position Unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis

07.04.02.

10

7

Zustand nach geheiltem Oberarmbruch links mit endlagiger Funktionsstörung des linken Schultergelenkes

02.06.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: xxx

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine funktionelle Veränderung objektivierbar.

.........................

X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Das Leiden: Polyneuropathie, mit sensorisch-sensibler Symptomatik, jedoch ohne maßgebliche motorische Ausfälle, verursacht eine leicht- bis mäßiggradige Einschränkung der Mobilität, welche jedoch nicht derartig ausgeprägt ist um das Erreichen, das Be- und Entsteigen sowie die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich zu erschweren. Insgesamt ist daher aus allgemeinmedizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar zu beurteilen.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

.............................."

3. Mit Bescheid vom 4.9.2017 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behinderten-passes würden nicht vorliegen, da ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei.

4. Mit 13.10.2017 datiertem Schreiben erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.9.2017. Unter Bezugnahme auf ihre Diabeteserkrankung brachte die BF vor, dass bei der Einstufung nicht berücksichtigt worden sei, dass sie bis zu 4 Insulingaben täglich benötige sowie hohe Blutzuckeramplituden habe. Wegen der ungünstigen Wechselwirkung mit der Polyneuropathieerkrankung wäre dieses Leiden mit 50% einzustufen gewesen. Zudem leide sie unter Depression. Deswegen sei sie seit mehr als 10 Jahren mit Unterbrechungen in Behandlung. Verwiesen werde auf den psychiatrischen Befund von Dr. XXXX vom 6.10.2017. Unzutreffend sei auch, dass sie im Untersuchungsraum ohne Gehhilfe gegangen sei. Freies Gehen sei nämlich überhaupt nicht geprüft worden. Sie könne auch nicht im Stehen ihre Beine bis 30cm anheben, zumal eine hochgradige progrediente sensomotorische Polyneuropathie vorliege, die ihre Mobilität erheblich beeinträchtige. Sie leide unter schweren neuropathischen Defiziten. Es sei ihr nicht möglich, kürzere Distanzen (300m) zu bewältigen oder Treppen zu überwinden. Zudem bestehe hochgradige Sturzgefahr. Eine NLG-Messung belege eine ausgeprägte, gemischte axonal, demyelinisierende, sensomotorische Polyneuropathie. Zwischen dem neurologischen Leiden, dem psychiatrischen Leiden und dem orthopädischen Leiden bestehe eine ungünstige Wechselwirkung, die eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um 2 Stufen rechtfertige. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Neurologie/Psychiatrie, internen Medizin und Orthopädie. Angeschlossen waren medizinische Befunde.4. Mit 13.10.2017 datiertem Schreiben erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.9.2017. Unter Bezugnahme auf ihre Diabeteserkrankung brachte die BF vor, dass bei der Einstufung nicht berücksichtigt worden sei, dass sie bis zu 4 Insulingaben täglich benötige sowie hohe Blutzuckeramplituden habe. Wegen der ungünstigen Wechselwirkung mit der Polyneuropathieerkrankung wäre dieses Leiden mit 50% einzustufen gewesen. Zudem leide sie unter Depression. Deswegen sei sie seit mehr als 10 Jahren mit Unterbrechungen in Behandlung. Verwiesen werde auf den psychiatrischen Befund von Dr. römisch 40 vom 6.10.2017. Unzutreffend sei auch, dass sie im Untersuchungsraum ohne Gehhilfe gegangen sei. Freies Gehen sei nämlich überhaupt nicht geprüft worden. Sie könne auch nicht im Stehen ihre Beine bis 30cm anheben, zumal eine hochgradige progrediente sensomotorische Polyneuropathie vorliege, die ihre Mobilität erheblich beeinträchtige. Sie leide unter schweren neuropathischen Defiziten. Es sei ihr nicht möglich, kürzere Distanzen (300m) zu bewältigen oder Treppen zu überwinden. Zudem bestehe hochgradige Sturzgefahr. Eine NLG-Messung belege eine ausgeprägte, gemischte axonal, demyelinisierende, sensomotorische Polyneuropathie. Zwischen dem neurologischen Leiden, dem psychiatrischen Leiden und dem orthopädischen Leiden bestehe eine ungünstige Wechselwirkung, die eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um 2 Stufen rechtfertige. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Neurologie/Psychiatrie, internen Medizin und Orthopädie. Angeschlossen waren medizinische Befunde.

5. Am 24.10.2017 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Auf Grund des Vorbringens der BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie sowie zusammenfassend aus dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt. Dr. XXXX FA für Neurologie und Psychiatrie, führte nach einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes im Gutachten vom 24.4.2018 aus:6. Auf Grund des Vorbringens der BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie sowie zusammenfassend aus dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt. Dr. römisch 40 FA für Neurologie und Psychiatrie, führte nach einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes im Gutachten vom 24.4.2018 aus:

"......................

Anamnese: Keine Begleitung. Es besteht seit einigen Jahren eine zunehmende vermutlich diabetische Polyneuropathie (DD CDIP) mit Gangstörung.

Nervenärztliche Betreuung: keine

Subjektive derzeitige Beschwerden: Es werden Feinmotorikstörungen in den OE angegeben und eine Gangstörung bis sensomotorischen Defiziten in den UE angegeben.

Sozialanamnese: Lebt alleine, pensioniert, kein Pflegegeld

Medikamente (neurologisch/psychiatrisch): Pregabalin 150mg, Dominal forte, Halcion

Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, bis auf Feinmotorikstörung bds.

Die Muskelreflexe sind seitengleich nicht auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen distal betonte Paresen

Fersen-/Zehenspitzen-/Einbeinstand bds nicht möglich

Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich nicht auslösbar.

Die Koordination ist mäßig ataktisch gestört, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ.

Stell- und Haltereflexe deutlich reduziert. Die Sensibilität wird in den OE und UE distal betont (handschuhförmig bzw. strumpfförmig) als vermindert angegeben. Das Gangbild ist mit Rollator bereitbasig unsicher, freies Gehen fast nicht möglich, geht mit Rollator.

Psychiatrischer Status: örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

1. Diagnsoe:

Polyneuropathie 04.06.02 50%

Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene Symptomatik, Fortbewegung mit Hilfsmittel ist möglich.

Stellungnahme

Abl. 35-36: Neueinschätzung der diabetischen Polyneuropathie

Abl. 11-12: Neueinschätzung der diabetischen Polyneuropathie

Abl. 26-31: Neueinschätzung der sensomotorischen Ausfälle

Änderung zum VGA (Abl 13-16) mit Neueinschätzung der Polyneuropathie.

Dauerzustand.

..............................."

Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten führte Dr. XXXX ,

Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer persönlichen Untersuchung der

BF im Gutachten vom 29.6.2018 auszugsweise Nachfolgendes aus:

"...............................

Aktuell vorliegend ist ein nervenärztliches Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom 24. April 2018. Eingeschätzt wird eine Polyneuropathie mit einem Behinderungsgrad von 50 %.Aktuell vorliegend ist ein nervenärztliches Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 vom 24. April 2018. Eingeschätzt wird eine Polyneuropathie mit einem Behinderungsgrad von 50 %.

Sozialanamnese: Verwitwet, 2 Kinder, der Sohn wartet im Wartezimmer. Die BF lebt alleine.

Vorerkrankungen:

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Polyneuropathie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Hüft- und Kniegelenke, Schilddrüsenunterfunktion, Vitiligo, Psoriasis, Zustand nach Magenverkleinerungsoperation vor 2,5 a, Zustand nach Oberarmbruch links - anamnestisch vor etwa 3 Jahren.

Subjektive Beschwerdesymptomatik:

Sie könne nicht Stiegensteigen, da ihr die Kraft fehle. Stiegensteigen könne sie nur, wenn sie sich festhalte bzw. mit Hilfe. Fallweise bestehe eine Übelkeit, ein Gehen weiter Strecken sei nicht möglich, sie sei am Tag müde. Sie habe Schmerzen von Seiten der Polyneuropathie. Die Beschwerden bestehen laut eigenen Aussagen entweder von Seiten der Wirbelsäule oder aufgrund der Zuckerkrankheit. Fallweise seien die Beschwerden morgens besser, sobald sie müde werde, seien die Beschwerden wieder schlechter. Auch bestehen Kribbelparästhesien an beiden unteren Extremitäten, besonders Unterschenkel und Vorfüssen. Eine Zuckerkrankheit sei ein Zufallsbefund gewesen. Kontrollen werden im AKH durchgeführt. Der letzte HbA1c sei 8 % gewesen. Der Langzeit-Zuckerwert sei bei Diagnosestellung 16 % gewesen. Seit 5 Jahren laufe eine Insulintherapie. Nach langem Stehen werde sie teilweise schwindlig und sie könne mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht fahren. Anamnestisch Zustand nach Blinddarmentfernung als Kind, Zustand nach Meniskusoperation rechts vor etwa 3 Jahren, Zustand nach Magenverkleinerungsoperation vor 2,5 Jahren mit einer Gewichtsabnahme von ca. 30 kg. Die Schilddrüse sei gut eingestellt. Sie esse gerne und mach wenig Bewegung. Sie habe einen neuen Rollator. Einen Rollator verwende sie seit 3 Jahren.

Medikamentöse Therapie:

Pregabalin, Thrombo Ass, Thyrex, Atorvastatin, Neurobion, Insulin Lantus 26 Einheiten morgens, Novorapid wenn Blutzuscker über 250mg/dl: 6-4-bei Bedarf weitere Gaben. Glucophage. Dominal forte bei Bedarf, Praxiten bei Bedarf, Halcion bei Bedarf, Voltarn bei Bedarf, Sirdalud bei Bedarf.

Befunde: ......................

Status Präsens: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut,

Körpergröße: 170cm, Körpergewicht: 100kg, Caput: ua. keine

Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, Cor: reine Herztöne,

rhythmische Herzaktion, Blutdruck: 140/70

Pulmo..............

Beurteilung und Stellungnahme aus allgemeinärztlicher Sicht mit

Zusammenfassung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens:

Beantwortung der gestellten Fragen:

2.

2.1. Neueinschätzung und -begründung:

1. Polyneuropathie 04.06.02. 50%

Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene Symptomatik, Fortbewegung mit Hilfsmittel ist möglich.

2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 09.02.02. 40%

Oberer Rahmensatz, da Behandlung mittels höherdosierter Insulingabe und oraler Therapie bei dokumentierten Sekundärschäden, jedoch aktuell Fehlen einer instabilen Stoffwechsellage, Fehlen von Hypoglykämie bei Vorliegen eines guten Allgemeinzustandes und sehr gutem Ernährungszustandes.

3. Abnützungen der Wirbelsäule 02.01.01. 20%

Heranziehen dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringbis mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar.

4. Abnützungserscheinungen an beiden Hüft- und Knie- 02.02..01. 20%

Gelenken

Oberer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen in den Hüftgelenken bei insgesamt frei beweglichen Kniegelenken.

5. Innenohrläsion beidseits 12.02.01. 20%

Wahl dieser Position, da rechts gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit bei geringgradiger Schwerhörigkeit links. Tabelle Kolonne 2, Zeile 3

6. Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Hashimoto- 09.01.01. 10%

Thyreoiditis

Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar bei Fehlen von Komplikationen.

7. Vitiligo, Psoriasisbefall 01.01.01. 10%

Wahl dieser Position, da kein ständiges Therapieerfordernis besteht.

8. Zustand nach Magenverkleinerungsoperation und g.Z.07.04.02. 10%

willkürlicher Gewichtsreduktion

Unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis.

9. Zustand nach geheiltem Oberarmbruch links 02.06.01. 10%

Wahl dieser Position, da geringgradige Funktionsstörung des linken Schultergelenks über der Horizontalebene.

Gesamtgrad der Behinderung: 60%

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung.

Leiden 2 stellt ein maßgebliches zusätzliches Leiden dar, welches mit dem führenden Leiden 1 wechselseitig negativ zusammenwirkt und erhöht um eine Stufe. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise funktionell negaitv zusammen und erhöhen nicht weiter.

Stellungnahme zu Veränderungen zum Vorgutachten vom einer 31.August 2017:

Neuaufnahme von Leiden Nummer 1 (Polyneuropathie), dieses führende Leiden.

Keine Änderung hinsichtlich der Einschätzung bezüglich der Zuckerkrankheit (Leiden 2). Anhebung des Behinderungsgrades hinsichtlich Leiden Nummer 4 bei objektivierbaren geringgradigen funktionellen Einschränkungen der Hüftgelenke. Neuaufnahme von Leiden Nummer 5. Absenkung von Leiden Nummer 6, da aktuell ohne Hinweis auf Komplikationen.

2.2. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

2.3. Der Gesamt-GdB ist ab Antragstellung (1.Juni 2017) anzunehmen.

........................................."

7. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX wurden dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die BF brachte keine Einwendungen gegen die eingeholten Gutachten vor.7. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 wurden dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die BF brachte keine Einwendungen gegen die eingeholten Gutachten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Auf Grund des Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 9.6.2016 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt wurde. Dieser beruhe auf folgenden Leiden: 1. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Pos.Nr. 09.02.02. - GdB 40%), 2. Schilddrüsenunterfunktion (Pos.Nr. 09.01.01. GdB 20%),

3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01. -GdB 20%), 4. Abnützungserscheinungen an beiden Hüft- und Kniegelenken (Pos.Nr. 02.02.01. - GdB 10%), 5. Vitiligobefall beider Beine, Psoriasisbefall (Pos.Nr. 01.01.01. - GdB 10%), 6. Zustand nach Magenverkleinerungsoperation und willkürliche Gewichtsreduktion (Pos.Nr. gz 07.04.02. - GdB 10%) und 7. knöchern geheilter Oberarmbruch links mit endlagige Funktionsstörung des linken Schultergelenkes (Pos.Nr. 02.06.01. - GdB 10%). Das führende Leiden wurde durch die übrigen Leiden mangels maßgeblichem ungünstigem Zusammenwirkens nicht erhöht. Mit Bescheid vom 26.9.2016 wurde der Antrag der BF vom 9.6.2016 abgewiesen.

1.2. Am 1.6.2017 beantragte die BF neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses. Es erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständige, Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurden im Gutachten vom 31.8.2017 folgende Leiden der BF berücksichtigt: 1. Insulinpflichtiger Diabetes (Pos.Nr. 09.02.02. - GdB 40%), 2. Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Hashimotothyreoiditis (Pos.Nr. 09.01.01. GdB 20%), 3. Abnützungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01. -GdB 20%), 4. Abnützungserscheinungen an beiden Hüft- und Kniegelenken (Pos.Nr. 02.02.01. - GdB 10%), 5. Vitiligo, Psoriasisbefall (Pos.Nr. 01.01.01. - GdB 10%), 6. Zustand nach Magenverkleinerungsoperation und willkürliche Gewichtsreduktion (Pos.Nr. gz 07.04.02. - GdB 10%) und 7. Zustand nach geheiltem Oberarmbruch links mit endlagige Funktionsstörung des linken Schultergelenkes (Pos.Nr. 02.06.01. - GdB 10%). Der Gesamtgrad der Behinderung der BF betrug 40v.H. Das führende Leiden wurde durch die übrigen Leiden wegen fehlendem maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens nicht erhöht. Basierend auf diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde mit Bescheid vom 4.9.2017 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob die BF Beschwerde.1.2. Am 1.6.2017 beantragte die BF neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses. Es erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständige, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurden im Gutachten vom 31.8.2017 folgende Leiden der BF berücksichtigt: 1. Insulinpflichtiger Diabetes (Pos.Nr. 09.02.02. - GdB 40%), 2. Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Hashimotothyreoiditis (Pos.Nr. 09.01.01. GdB 20%), 3. Abnützungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01. -GdB 20%), 4. Abnützungserscheinungen an beiden Hüft- und Kniegelenken (Pos.Nr. 02.02.01. - GdB 10%), 5. Vitiligo, Psoriasisbefall (Pos.Nr. 01.01.01. - GdB 10%), 6. Zustand nach Magenverkleinerungsoperation und willkürliche Gewichtsreduktion (Pos.Nr. gz 07.04.02. - GdB 10%) und 7. Zustand nach geheiltem Oberarmbruch links mit endlagige Funktionsstörung des linken Schultergelenkes (Pos.Nr. 02.06.01. - GdB 10%). Der Gesamtgrad der Behinderung der BF betrug 40v.H. Das führende Leiden wurde durch die übrigen Leiden wegen fehlendem maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens nicht erhöht. Basierend auf diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde mit Bescheid vom 4.9.2017 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob die BF Beschwerde.

1.3. Auf Grund des Vorbringens der BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Der nervenfachärztliche Sachverständige Dr. XXXX stufte im Gutachten vom 24.4.2018 die Polyneuropathieerkrankung der BF unter die Pos.Nr. 04.06.02. mit einem Grad der Behinderung von 50% ein. Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.6.2018 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Polyneuropathie (Pos.Nr. 04.06.02.1.3. Auf Grund des Vorbringens der BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Der nervenfachärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 stufte im Gutachten vom 24.4.2018 die Polyneuropathieerkrankung der BF unter die Pos.Nr. 04.06.02. mit einem Grad der Behinderung von 50% ein. Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.6.2018 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Polyneuropathie (Pos.Nr. 04.06.02.

- GdB 50%, 2.Insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Pos.Nr. 09.02.02. - GdB 40%), 3.Abnützungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01. - GdB 20%), 4.Abnützungserscheinungen an beiden Hüft- und Kniegelenke (Pos.Nr. 02.02.01. - GdB 20%), 5.Innenohrläsion beidseits (Pos.Nr. 12.02.01. -GdB 20%), 6.Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Hashimoto-Thyreoiditis (Pos.Nr. 09.01.01. - GdB 10%), 7.Vitiligo, Psoriasisbefall (Pos.Nr. 01.01.01. - GdB 10%), 8.Zustand nach Magenverkleinerungsoperation und willkürlicher Gewichtsredukiton (Pos.Nr. g.Z.07.04.02. - GdB 10%), 9.Zustand nach geheiltem Oberarmbruch links (Pos.Nr. 02.06.01. - GdB 10%). Da Leiden 2 ein maßgebliches zusätzliches Leiden darstellte und mit dem führenden Leiden wechselseitig negativ zusammenwirkte, wurde das führende Leiden um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden wirkten nicht maßgeblich funktionelle mit dem führenden Leiden negativ zusammen und erhöhten daher nicht. Es bestand ein Dauerzustand.

1.4. Der Grad der Behinderung beträgt bei der BF 60%. Die BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung

Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.4.2018 (Dr. XXXX ) und vom 29.6.2018 (Dr. XXXX ) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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