Entscheidungsdatum
05.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W172 2177367-1/21E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.10.2018
mündlich verkündeten Beschlusses und Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Steinergasse 3/12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. 1064259503-150391096, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07. und 05.10.2018Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Steinergasse 3/12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. 1064259503-150391096, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07. und 05.10.2018
A)
I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG i.d.g.F. eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG i.d.g.F. eingestellt.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2019 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").
Am 18.04.2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Kärnten.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen.
3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 08.11.2017 erhoben.
5.1. Am 02.07. und 05.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. II.1.2.) eingeführt.In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. römisch zwei.1.2.) eingeführt.
Ferner wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin XXXX in der Verhandlung vom 02.07.2018 einvernommen.Ferner wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin römisch 40 in der Verhandlung vom 02.07.2018 einvernommen.
In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nach Rechtsberatung auch seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nach Rechtsberatung auch seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
Am Schluss dieser Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet.
5.2.1. In der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2018 wurden folgende - verfahrenswesentliche - Angaben getätigt (BF: Beschwerdeführer, D:
Dolmetscherin, RI: Richter, RV: Rechtsvertreter, SV:Dolmetscherin, RI: Richter, Regierungsvorlage, Rechtsvertreter, SV:
Sachverständiger):
"Befragt vom RI über seinen Aufenthalt in Österreich gibt der BF an:
Ich bin seit drei Jahren und drei Monaten in Österreich. Weiters befragt gebe ich an, dass ich zunächst sechs Monate in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX in Niederösterreich gelebt habe, danach musste ich nach XXXX , Oberösterreich, umziehen, wo ich in eine Flüchtlingsunterkunft für minderjährige Asylwerber untergebracht war. Seitdem ich meine Ausbildung als Prozesstechniker bei der Firma XXXX begonnen habe, lebe ich in einer Flüchtlingsunterkunft der Volkshilfe seit 02.09.2017 in XXXX . Als ich nach XXXX umgezogen bin, habe ich zwei bis drei Wochen lang Deutschkurse besucht. Dann besuchte ich eine extra für Flüchtlingskinder eingerichtete Klasse im Rahmen einer Übergangsstufe in einer Schule, ein Schuljahr lang. Nachgefragt gebe ich an, dass diese Schule die HAK/HASCH XXXX war. Weiters befragt führe ich an, dass ich, nachdem ich in der Übergangsstufe sehr gute Noten erhielt, die erste Klasse der HASCH besuchen durfte. Im Oktober 2016 besuchte ich einen dreitägigen "Schnuppertag" bei der Firma XXXX . Im August 2017 erhielt ich dann ein Schreiben von XXXX , wonach ich die Ausbildung dort beginnen könne. Ab September 2017 besuchte ich dort zunächst eine zweieinhalb Monate lange Grundausbildung, danach wurde ich einer bestimmten Abteilung zugeteilt, wo ich eine Ausbildung für zehn Wochen machte. In dieser Zeit wurde ich dann in verschiedenen Abteilungen eingeschult. Die "richtige" Ausbildung begann dann mit dem Besuch der Berufsschule ab dem 19.04.2018. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die HASCH nur ein Jahr bis zum Sommer 2017 besucht habe. Dann habe ich meinen Ausbildungsplatz bei der XXXX erhalten. Weiters befragt gebe ich an, dass ich an Deutschkursen als höchstes Niveau schließlich B1 absolviert habe. Meine Betreuer haben mich sehr motiviert, dass ich diese Deutschkurse neben dem Schulbesuch absolvieren sollte, da sie meinten, dass gute Deutschkenntnisse eine große Rolle für die Arbeit spielen würden. Befragt zu österreichischen Freunden gebe ich an, dass ich manche in XXXX in der Schule, manche in der Flüchtlingsunterkunft, wo die dort ehrenamtlich tätig waren, kennengelernt habe; auch im Fußballverein, wo ich spiele und auch manche in der Ausbildung in XXXX , die auch gute Menschen sind. Befragt nach Mitgliedschaften in Vereinen gebe ich an, dass ich beim "Roten Kreuz" und beim Fußballverein SK XXXX Mitglied bin. Weiters war ich zwei Jahre lang Mitglied einer Musikschule. Außerdem war ich während meines Schulbesuches in der HASCH auch Mitglied der "HAK-Band". Befragt nach gemeinnützigen Tätigkeiten führe ich an, dass ich im Sommer 2015 für die Gemeinde XXXX während meiner Schulferien, pro Monat maximal 22 Stunden; arbeiten durfte, d. h. ich war insgesamt die zwei Monate lange 44 Stunden für die Gemeinde XXXX tätig. Weiters habe ich während der sogenannten "Flüchtlingswelle" Flüchtlingen beim Essenverteilen geholfen, vor allem Flüchtlingen, die nicht in Österreich bleiben, sondern weiterreisen wollten. Auch war ich in den Sommerferien 2015 in einem Seniorenheim im Rahmen des "Roten Kreuzes" tätig. Ich suchte dieses einmal in der Woche am Wochenende auf, wo ich Senioren half und mit ihnen spazieren ging. Befragt, ob ich eine Partnerschaft mit einer in Österreich lebende Person hätte, verneine ich dies.Ich bin seit drei Jahren und drei Monaten in Österreich. Weiters befragt gebe ich an, dass ich zunächst sechs Monate in einer Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 in Niederösterreich gelebt habe, danach musste ich nach römisch 40 , Oberösterreich, umziehen, wo ich in eine Flüchtlingsunterkunft für minderjährige Asylwerber untergebracht war. Seitdem ich meine Ausbildung als Prozesstechniker bei der Firma römisch 40 begonnen habe, lebe ich in einer Flüchtlingsunterkunft der Volkshilfe seit 02.09.2017 in römisch 40 . Als ich nach römisch 40 umgezogen bin, habe ich zwei bis drei Wochen lang Deutschkurse besucht. Dann besuchte ich eine extra für Flüchtlingskinder eingerichtete Klasse im Rahmen einer Übergangsstufe in einer Schule, ein Schuljahr lang. Nachgefragt gebe ich an, dass diese Schule die HAK/HASCH römisch 40 war. Weiters befragt führe ich an, dass ich, nachdem ich in der Übergangsstufe sehr gute Noten erhielt, die erste Klasse der HASCH besuchen durfte. Im Oktober 2016 besuchte ich einen dreitägigen "Schnuppertag" bei der Firma römisch 40 . Im August 2017 erhielt ich dann ein Schreiben von römisch 40 , wonach ich die Ausbildung dort beginnen könne. Ab September 2017 besuchte ich dort zunächst eine zweieinhalb Monate lange Grundausbildung, danach wurde ich einer bestimmten Abteilung zugeteilt, wo ich eine Ausbildung für zehn Wochen machte. In dieser Zeit wurde ich dann in verschiedenen Abteilungen eingeschult. Die "richtige" Ausbildung begann dann mit dem Besuch der Berufsschule ab dem 19.04.2018. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die HASCH nur ein Jahr bis zum Sommer 2017 besucht habe. Dann habe ich meinen Ausbildungsplatz bei der römisch 40 erhalten. Weiters befragt gebe ich an, dass ich an Deutschkursen als höchstes Niveau schließlich B1 absolviert habe. Meine Betreuer haben mich sehr motiviert, dass ich diese Deutschkurse neben dem Schulbesuch absolvieren sollte, da sie meinten, dass gute Deutschkenntnisse eine große Rolle für die Arbeit spielen würden. Befragt zu österreichischen Freunden gebe ich an, dass ich manche in römisch 40 in der Schule, manche in der Flüchtlingsunterkunft, wo die dort ehrenamtlich tätig waren, kennengelernt habe; auch im Fußballverein, wo ich spiele und auch manche in der Ausbildung in römisch 40 , die auch gute Menschen sind. Befragt nach Mitgliedschaften in Vereinen gebe ich an, dass ich beim "Roten Kreuz" und beim Fußballverein SK römisch 40 Mitglied bin. Weiters war ich zwei Jahre lang Mitglied einer Musikschule. Außerdem war ich während meines Schulbesuches in der HASCH auch Mitglied der "HAK-Band". Befragt nach gemeinnützigen Tätigkeiten führe ich an, dass ich im Sommer 2015 für die Gemeinde römisch 40 während meiner Schulferien, pro Monat maximal 22 Stunden; arbeiten durfte, d. h. ich war insgesamt die zwei Monate lange 44 Stunden für die Gemeinde römisch 40 tätig. Weiters habe ich während der sogenannten "Flüchtlingswelle" Flüchtlingen beim Essenverteilen geholfen, vor allem Flüchtlingen, die nicht in Österreich bleiben, sondern weiterreisen wollten. Auch war ich in den Sommerferien 2015 in einem Seniorenheim im Rahmen des "Roten Kreuzes" tätig. Ich suchte dieses einmal in der Woche am Wochenende auf, wo ich Senioren half und mit ihnen spazieren ging. Befragt, ob ich eine Partnerschaft mit einer in Österreich lebende Person hätte, verneine ich dies.
Der RI stellt fest, dass der BF teilweise auch in Deutsch antwortet bzw. manche Missverständnisse bei der Rückübersetzung mit Hinweisen in deutscher Sprache korrigiert bzw. in deutscher Sprache auch ergänzende Anmerkungen macht.
[...]
Befragt vom RI gibt die Zeugin an:
Ich habe den auf den auf meinen Führerschein angeführten Namen. Ich bin österreichische Staatsbürgerin und bin am XXXX in XXXX geboren. Ich lebe seit dem 7. Juli 2017 in Wien, nämlich in XXXX . Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich studiere an der Universität Wien "Vergleichende Literaturwissenschaften". Befragt, seit wann ich den BF kenne, gebe ich an, seit 2015, nachdem das UMF-Haus von der Caritas in XXXX eröffnet wurde. In XXXX bin ich aufgewachsen. "UMF" steht für unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge. Ich bin dorthin gegangen und habe den Jungen dort bei Hausaufgaben geholfen. Zunächst bis Sommer 2016, dann hielt ich mich ein halbes Jahr in Paris auf, und dann von Februar bis Juni 2017. Danach bin ich nach Wien gezogen. Als ich mit meinen Besuchen in das UMF-Haus begann, war ich damals in der siebten Klasse im Gymnasium in XXXX . Ich besuchte einmal wöchentlich das Heim während der Schulzeit. Während der Schulferien waren die Besuche etwas unregelmäßiger. Später besuche ich sogar zweimal wöchentlich das Heim, wo ich nur noch bestimmte Junge Deutsch unterrichtete, darunter war auch der BF. Auf die Frage, wie ich den BF erlebt habe, gebe ich an, dass es am Anfang für mich schwierig war, da ich ca. zwölf Jungen um mich gehabt habe, die erst ein halbes Jahr in Österreich waren und kaum Deutsch konnten. Ich erzählte ihnen von meiner Schule und über Philosophie. Der BF war daran sehr interessiert, er kannte einen iranischen Philosophen, über den wir uns unterhielten. Am Anfang war die Kommunikation sehr schwierig. Wir hatten kein Wörterbuch, nutzten nur "Google" zur Übersetzung. Wir verständigten uns mit Händen und Füßen, zum Teil dann auch in Englisch. Nach einem halben Jahr wurde die Verständigung aber schon leichter, es wurde nur noch bei bestimmten Verständigungsschwierigkeiten nachgefragt. Der BF wollte immer die besten Noten, über einen Dreier war er schon unglücklich, obwohl ich ihn sagte, dass dies bei seinen Deutschkenntnissen schon eine große Leistung wäre. Er war immer ehrgeizig und sehr freundlich. Wenn ich in das Heim kam und jemand sang, war das er. Er war immer fröhlich. Er half auch bei Sommerfesten des UMF-Hauses mit. Dabei kochte er für ca. 40 Personen. Beim Sommerfest im Jahr 2016 war ich nicht dabei, ich war aber beim Sommerfest im Jahr 2017 dabei, diese waren jeweils nach dem Ende des Ramadans. Im Rahmen dieses dreitägigen Sommerfestes, wurde auch das sogenannte "Zuckerfest" gefeiert, sie feierten dieses üblicher Weise am Ende des Ramadans stattfindenden Fest mit uns nach.Ich habe den auf den auf meinen Führerschein angeführten Namen. Ich bin österreichische Staatsbürgerin und bin am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich lebe seit dem 7. Juli 2017 in Wien, nämlich in römisch 40 . Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich studiere an der Universität Wien "Vergleichende Literaturwissenschaften". Befragt, seit wann ich den BF kenne, gebe ich an, seit 2015, nachdem das UMF-Haus von der Caritas in römisch 40 eröffnet wurde. In römisch 40 bin ich aufgewachsen. "UMF" steht für unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge. Ich bin dorthin gegangen und habe den Jungen dort bei Hausaufgaben geholfen. Zunächst bis Sommer 2016, dann hielt ich mich ein halbes Jahr in Paris auf, und dann von Februar bis Juni 2017. Danach bin ich nach Wien gezogen. Als ich mit meinen Besuchen in das UMF-Haus begann, war ich damals in der siebten Klasse im Gymnasium in römisch 40 . Ich besuchte einmal wöchentlich das Heim während der Schulzeit. Während der Schulferien waren die Besuche etwas unregelmäßiger. Später besuche ich sogar zweimal wöchentlich das Heim, wo ich nur noch bestimmte Junge Deutsch unterrichtete, darunter war auch der BF. Auf die Frage, wie ich den BF erlebt habe, gebe ich an, dass es am Anfang für mich schwierig war, da ich ca. zwölf Jungen um mich gehabt habe, die erst ein halbes Jahr in Österreich waren und kaum Deutsch konnten. Ich erzählte ihnen von meiner Schule und über Philosophie. Der BF war daran sehr interessiert, er kannte einen iranischen Philosophen, über den wir uns unterhielten. Am Anfang war die Kommunikation sehr schwierig. Wir hatten kein Wörterbuch, nutzten nur "Google" zur Übersetzung. Wir verständigten uns mit Händen und Füßen, zum Teil dann auch in Englisch. Nach einem halben Jahr wurde die Verständigung aber schon leichter, es wurde nur noch bei bestimmten Verständigungsschwierigkeiten nachgefragt. Der BF wollte immer die besten Noten, über einen Dreier war er schon unglücklich, obwohl ich ihn sagte, dass dies bei seinen Deutschkenntnissen schon eine große Leistung wäre. Er war immer ehrgeizig und sehr freundlich. Wenn ich in das Heim kam und jemand sang, war das er. Er war immer fröhlich. Er half auch bei Sommerfesten des UMF-Hauses mit. Dabei kochte er für ca. 40 Personen. Beim Sommerfest im Jahr 2016 war ich nicht dabei, ich war aber beim Sommerfest im Jahr 2017 dabei, diese waren jeweils nach dem Ende des Ramadans. Im Rahmen dieses dreitägigen Sommerfestes, wurde auch das sogenannte "Zuckerfest" gefeiert, sie feierten dieses üblicher Weise am Ende des Ramadans stattfindenden Fest mit uns nach.
Auf Hinweis des SV möchte ich hinweisen, dass mir bekannt ist, dass der Begriff "Zuckerfest" tatsächlich kein afghanischer sei, sondern von Türken für das Ende des Ramadans verwendet wird. Allerdings wurde in der Einladung des UMF-Hauses der Begriff "Zuckerfest" angeführt (Anmerkung des SV: Der afghanische Begriff hierfür lautet "Aid-e Ramadan" am Ende des Fastens. Außerdem gibt es noch das Opferfest "Aid-e Qorban", das zwei Monate nach dem Ramadan stattfindet).
Befragt, wie ich ihn bei der Ausübung seiner Religion erlebte, gebe ich an, dass er den Ramadan feiert und diesen auch einhält, so auch im letzten Jahr. Er zeigte mir seinen Koran und wir unterhielten uns über Gemeinsamkeiten zwischen seiner und meiner Religion. Ich würde ihn nicht als strengen Moslem bezeichnen, auch er sieht sich nicht so. Im Umgang mit Frauen verhält er sich so, wie es auch meine österreichischen Freunde tun, der einzige Unterschied ist, ich spreche mit ihm nicht in oberösterreichischem Dialekt. Wir treffen uns gemeinsam mit meinen Freunden, dann sprechen wir Hochdeutsch, dass er uns auch versteht. Mein Freund, der Physik studiert, lernte mit ihm gemeinsam dieses Fach. Sie verstehen sich. Er war auch mit meinen Freunden bei einem Geigenkonzert dabei. Die Unterhalte ist manchmal schwierig, weil meine Freunde oft nicht wissen, worüber sie mit ihm sprechen sollten. Er ist aber immer sehr freundlich und interessiert, selbst gegenüber Personen, wo er merkt, dass Vorurteile vorhanden sind. Befragt, welchen iranischen Philosophen der BF meinte, gebe ich an, dass ich ihn nicht kenne. Ich habe nochmals darüber nachgedacht, ich habe auch damals meinen Philosophieprofessor nach diesen Philosophen gefragt, er antwortete mir, dass er ihn nicht kenne, da er sich nicht in östliche Philosophie so gut auskenne. Befragt, ob ich auch nach meinem Umzug nach Wien mit dem BF in Kontakt sei, gebe ich an, dass wir über "Whats App" und über "Snapchat" miteinander kommunizieren. So tauschen wir z. B. Fotos aus, während ich U-Bahn fahre. Unser Kontakt ist beinahe täglich. Ich habe ihn außerdem zuletzt letzte Weihnachten von XXXX abgeholt. Wir gingen spazieren. Wir gingen zum UMF-Haus, die eine Abschlussfeier hielten, weil sie im Jänner dann geschlossen hatten. Auch jetzt in Wien habe ich mich mit dem BF getroffen.Befragt, wie ich ihn bei der Ausübung seiner Religion erlebte, gebe ich an, dass er den Ramadan feiert und diesen auch einhält, so auch im letzten Jahr. Er zeigte mir seinen Koran und wir unterhielten uns über Gemeinsamkeiten zwischen seiner und meiner Religion. Ich würde ihn nicht als strengen Moslem bezeichnen, auch er sieht sich nicht so. Im Umgang mit Frauen verhält er sich so, wie es auch meine österreichischen Freunde tun, der einzige Unterschied ist, ich spreche mit ihm nicht in oberösterreichischem Dialekt. Wir treffen uns gemeinsam mit meinen Freunden, dann sprechen wir Hochdeutsch, dass er uns auch versteht. Mein Freund, der Physik studiert, lernte mit ihm gemeinsam dieses Fach. Sie verstehen sich. Er war auch mit meinen Freunden bei einem Geigenkonzert dabei. Die Unterhalte ist manchmal schwierig, weil meine Freunde oft nicht wissen, worüber sie mit ihm sprechen sollten. Er ist aber immer sehr freundlich und interessiert, selbst gegenüber Personen, wo er merkt, dass Vorurteile vorhanden sind. Befragt, welchen iranischen Philosophen der BF meinte, gebe ich an, dass ich ihn nicht kenne. Ich habe nochmals darüber nachgedacht, ich habe auch damals meinen Philosophieprofessor nach diesen Philosophen gefragt, er antwortete mir, dass er ihn nicht kenne, da er sich nicht in östliche Philosophie so gut auskenne. Befragt, ob ich auch nach meinem Umzug nach Wien mit dem BF in Kontakt sei, gebe ich an, dass wir über "Whats App" und über "Snapchat" miteinander kommunizieren. So tauschen wir z. B. Fotos aus, während ich U-Bahn fahre. Unser Kontakt ist beinahe täglich. Ich habe ihn außerdem zuletzt letzte Weihnachten von römisch 40 abgeholt. Wir gingen spazieren. Wir gingen zum UMF-Haus, die eine Abschlussfeier hielten, weil sie im Jänner dann geschlossen hatten. Auch jetzt in Wien habe ich mich mit dem BF getroffen.
[...]
RI: Welchen iranischen Philosophen meinten Sie im Gespräch mit der Zeugin?
BF: Er heißt XXXX . Ich habe ihn in Zusammenhang mit einem mathematischen Beispiel erwähnt. Er sagte mir, dass durch eine Formel von ihm, man dieses Beispiel lösen konnte. Wir haben uns aber letztlich darüber nicht verständigen können.BF: Er heißt römisch 40 . Ich habe ihn in Zusammenhang mit einem mathematischen Beispiel erwähnt. Er sagte mir, dass durch eine Formel von ihm, man dieses Beispiel lösen konnte. Wir haben uns aber letztlich darüber nicht verständigen können.
SV: Der BF ist offensichtlich sehr gebildet. Er kennt sich sogar besser in Mathematik aus als der vorhin erwähnte Gymnasiallehrer. Dieser Mathematiker hatte auch eine andere Lösung für eine mathematische Formel. Mit vollem Namen heißt er Muhammad ibn Musa al-Chwarizmi. Wie ihn der BF aussprach, ist die in Afghanistan und Iran übliche Namensgebung. Dieser Mathematiker ist einer im islamischen Raum bekannter Gelehrter, der im 8. Jahrhundert lebte.
SV: Woher stammen Ihre Eltern aus Afghanistan?
BF: Meine Eltern stammen aus der Provinz Day Kundi, XXXX .BF: Meine Eltern stammen aus der Provinz Day Kundi, römisch 40 .
SV: Wie alt waren Sie als Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Ich war zwei Monate alt.
SV: Waren Sie wieder in Afghanistan?
BF: Nein.
SV: Waren Sie wieder in Afghanistan?
BF: Nein.
SV: Warum sind Ihre Eltern in den Iran gegangen?
BF: Nach meiner Geburt ist mein Vater gestorben, nachgefragt, ob er verstorben ist oder ermordet wurde, gebe ich an, dass weiß ich nicht. Es gab damals Bürgerkrieg in Afghanistan, es hat viele politische Gruppierungen gegeben. Meine Mutter hat sich mit der Familie ihres Gatten nicht gut verstanden, daher ist sie in den Iran gereist mit ihrer Familie.
SV: Haben Sie in Afghanistan väterlicherseits noch Verwandte?
BF: Es kann sein, dass ich in Day Kundi, in meinem Heimatdorf noch Verwandte habe, aber ich weiß nicht, in wieweit diese mit mir verwandt sind, wenn es welche sind, kann es sein, dass diese Verwandte auch woanders hingereist sind.
SV: Waren Sie das einzige Kind Ihrer Eltern von Ihrem Vater?
BF: Ja, damals war ich das einzige Kind meiner Eltern.
SV: Warum ist die Familie Ihres Vaters nicht ausgereist, sondern Ihre Mutter?
BF: Das weiß ich nicht, ich kenne niemanden seitens meines Vaters. Es kann sein, dass sie nicht mehr dort leben und von dort ausgereist sind und woanders in Afghanistan vielleicht leben.
[...]
RV an BF: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?Regierungsvorlage an BF: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Hazara.
RV: Sie sprechen Dari. Sprechen Sie ein akzentfreies Dari oder ein Dari von jemanden, wo man bemerkt, dass dieser nicht aus Afghanistan stammt oder nicht in Afghanistan lebt?Regierungsvorlage, Sie sprechen Dari. Sprechen Sie ein akzentfreies Dari oder ein Dari von jemanden, wo man bemerkt, dass dieser nicht aus Afghanistan stammt oder nicht in Afghanistan lebt?
BF: Bevor ich nach Europa gekommen bin, habe ich ein "reines", akzentfreies Farsi gesprochen. In Griechenland war ich eine Zeit lang im Gefängnis. Dort gab es auch Menschen aus Afghanistan und Pakistan, die Afghanen haben mich wegen meiner Aussprache insofern diffamiert, als sie mich demütigend/negativ als "Iraner" bezeichneten. Während meines Gefängnisaufenthaltes, habe ich mich dann bemüht, Dari wie ein Afghane zu sprechen. Als ich dann vorübergehend in Flüchtlingsunterkünften gelebt habe, so auch in XXXX , kannte ich junge afghanische Männer, über die ich meine Dari-Kenntnisse in afghanischen Akzent verbesserte.BF: Bevor ich nach Europa gekommen bin, habe ich ein "reines", akzentfreies Farsi gesprochen. In Griechenland war ich eine Zeit lang im Gefängnis. Dort gab es auch Menschen aus Afghanistan und Pakistan, die Afghanen haben mich wegen meiner Aussprache insofern diffamiert, als sie mich demütigend/negativ als "Iraner" bezeichneten. Während meines Gefängnisaufenthaltes, habe ich mich dann bemüht, Dari wie ein Afghane zu sprechen. Als ich dann vorübergehend in Flüchtlingsunterkünften gelebt habe, so auch in römisch 40 , kannte ich junge afghanische Männer, über die ich meine Dari-Kenntnisse in afghanischen Akzent verbesserte.
RV: Welche Freiheiten in Österreich schätzen Sie, die Sie in Afghanistan nicht leben könnten?Regierungsvorlage, Welche Freiheiten in Österreich schätzen Sie, die Sie in Afghanistan nicht leben könnten?
BF: Die wichtigste Freiheit für mich, ist die Freiheit auf Bildung, die ich hier in Österreich in Anspruch nehme, diese Freiheit habe ich weder in Afghanistan noch im Iran. Ich könnte weder in Afghanistan noch im Iran bei Feierlichkeiten, Veranstaltungen oder Partys teilnehmen, wie ich dies in Österreich tue. Eine Teilnahme in Afghanistan oder im Iran hätte gefährliche Konsequenzen für mich.
RI an D: Was für eine Art von Dari spricht der BF?
D: Bevor der RV diese Frage stellte, habe ich auf diesen Aspekt nicht geachtet, danach stellte ich fest, dass der BF ein Dari spricht, das typisch für Afghanen ist, die im Iran leben, d. h. er spricht ein Dari mit typischen iranischen Begriffen."D: Bevor der Regierungsvorlage diese Frage stellte, habe ich auf diesen Aspekt nicht geachtet, danach stellte ich fest, dass der BF ein Dari spricht, das typisch für Afghanen ist, die im Iran leben, d. h. er spricht ein Dari mit typischen iranischen Begriffen."
5.2.2. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 05.10.2018 wurden folgende - verfahrenswesentliche - Angaben getätigt (BF:
Beschwerdeführer, RI: Richter, RV: Rechtsvertreter, SV:Beschwerdeführer, RI: Richter, Regierungsvorlage, Rechtsvertreter, SV:
Sachverständiger):
"RV an BF: Waren Sie schon jemals in Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat?
BF: Nein, niemals.
RV: Von wo können Sie Dari sprechen?Regierungsvorlage, Von wo können Sie Dari sprechen?
BF: Im Iran haben wir Zuhause mit der Familie Dari gesprochen. Nach meiner Ankunft in Griechenland wurde ich inhaftiert, ich war 7 Monate lang im Gefängnis. Aufgrund meines Dialektes gab es Probleme mit den anderen afghanischen Häftlingen. Damals habe ich daher beschlossen, den Dari Dialekt zu sprechen und nicht mehr Farsi.
RV an SV: Woher nehmen Sie die Information, dass Personen, die eine Dari-Farsi-Sprache aufweisen, längere Zeit in Großstädten wie Kabul, Mazar-e-Sharif oder in der Stadt Ghazni sich aufgehalten haben?Regierungsvorlage an SV: Woher nehmen Sie die Information, dass Personen, die eine Dari-Farsi-Sprache aufweisen, längere Zeit in Großstädten wie Kabul, Mazar-e-Sharif oder in der Stadt Ghazni sich aufgehalten haben?
SV: Aufgrund meiner Erfahrung und aufgrund von Gesprächen mit Afghanen, sowohl im Ausland als auch in Afghanistan habe ich festgestellt, dass Personen, die eine Mischung aus verschiedenen Dialekten der Farsi Sprache sprechen aus verschiedenen Großstädten kommen, die ich im Gutachten angeführt habe. Beim erstmaligen Anhören dieser Personen stelle ich dann fest, dass sie in Großstädten gelebt haben. Allerdings beim BF ist es nachvollziehbar, dass er seine Mischung aus Farsi und Hoch-Dari, wie dies in afghanischen Großstädten gesprochen wird, erst durch seinen mehrmonatigen Gefängnisaufenthalt mit Afghanen sich aneignen musste. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass der BF durchaus sich noch nie in Großstädten wie Kabul, Mazar-e-Sharif oder in der Stadt Ghazni sich aufgehalten hat.
RV: Sprechen Afghanen, die mit afghanischen Eltern im Iran aufgewachsen sind, auch diese Mischung aus Farsi und Dari?Regierungsvorlage, Sprechen Afghanen, die mit afghanischen Eltern im Iran aufgewachsen sind, auch diese Mischung aus Farsi und Dari?
SV: Meiner Erfahrung nach lernen afghanische Schiiten und Hazaras, die im Babyalter nach Iran ausgewandert sind, den iranischen Farsi Dialekt automatisch. Die Ausnahme ist bei Eltern, die sehr nationalistisch eingestellt sind und die daher wollen, dass Kinder den Dari Dialekt beibehalten, weil sie vielleicht wollen, dass diese später Politiker werden. Wobei letztere Feststellung hier eher Nicht-Schiiten betrifft. Zu 99 % lernen aber Afghanen im Iran Farsi und bestehen oft bei ihrer Ersteinvernahme in Österreich auf einen Dolmetscher in Farsi, unabhängig davon ob sie sunnitisch oder schiitisch sind. Im Iran versuchen die afghanischen Eltern, dass ihre Kinder nicht auffallen, weil die iranische Gesellschaft sehr rassistisch gegenüber den Afghanen eingestellt ist. Daher versuchen die Afghanen, ihre Sprache an diejenige der Iraner anzupassen. Die rassistische Einstellung trifft vor allem die Hazara, weil diese schon durch ihr Äußeres auffallen. In Österreich sind die Hazaras skeptisch gegenüber Dolmetschern, vor allem, wenn diese paschtunischer Herkunft sind, weil sie befürchten, dass diese aus ethnischen Gründen falsch übersetzen würden. Leider gibt es in Österreich außerhalb des BVwG oft schlechte Dolmetscher, sodass Hazaras, die im Iran aufgewachsen sind, auf einen iranischen Dolmetscher bestehen.
RI: Aus meiner gerichtlichen Erfahrung stelle ich aber fest, dass die meisten Asylwerber aus Afghanistan einen Dari Dialekt sprechen und nicht Hoch-Farsi.
SV: Das stimmt. Allerdings ist die Farsi-Sprache lingua franca in all diesen Ländern, auch wenn diese dann in verschiedenen Dialekten gesprochen wird. Die afghanische Medienlandschaft orientiert sich an den Iran und daher ist die iranische Farsi in Afghanistan allgemein als Hochsprache angesehen. Sobald Afghanen in den Iran reisen oder mit Iranern in Kontakt kommen, versuchen sie im iranischen Dialekt der Farsi Sprache zu kommunizieren.
SV: Ergänzend zu meinem schriftlichen Gutachten vom 27.08.2018 führe ich an, dass der BF nach meiner Sachkenntnis auf alle Fälle Anpassungsschwierigkeiten nach seiner Rückkehr in Afghanistan haben wird. Er hat keinen Familienrückhalt, aber auch keinen weitschichtigen Verwandtschaftskreis dort, an den er sich anlehnen könnte. Ein Jugendlicher wie der BF benötigt im Falle der Abwesenheit eines Familienrückhalts effektive Betreuung durch eine Jugendorganisation, die ihn ausbildet und ihm eine Zukunftsperspektive ermöglicht.
Die Sicherheitslage in Kabul ist auch derzeit volatil und es kommen im Durchschnitt täglich 60 bis 100 Personen durch Selbstmordanschläge und Raketenabwürfe ums Leben. Die Sicherheitslage in Herat und in Mazar-i Sharif ist ähnlich wie die in Kabul. Z.B. kommen in Herat mehr Entführungen vor.
RI an BF: Sind Sie immer noch bei der Lehre bei XXXX ?RI an BF: Sind Sie immer noch bei der Lehre bei römisch 40 ?
BF: Ja. Der voraussichtliche Abschluss wird 2021 sein.
R: Wie religiös sind Sie?
BF: Einige Sachen mache ich mit, wie Ramadan und Moharam. Ich versuche, sie einzuhalten und damit Gott zufriedenzustellen. Ich habe aber auch Spaß im Leben, ich trinke ab und zu auch Alkohol.
SV: Wie ich dies bei Afghanen kenne, die in ähnlicher Situation wie der BF sind, verhält es sich so, dass deswegen diese manche religiösen Riten wie Ramadan oder Moharam einhalten, weil sie nicht von der schiitischen Gesellschaft ausgeschlossen werden wollen, wenn sie mit einem anderen Verhalten auffallen würden.
Der RI stellt fest, dass der BF ein sehr westlich orientiertes Auftreten hat."
6. In das Verfahren wurden neben den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten (s. weiter unten) u.a. folgende entscheidungsrelevante Bescheinigungsmittel vorgelegt, nämlich:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: