Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W105 2180900-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX, diese vertreten durch:StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , diese vertreten durch:
XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 1116565905-160745294, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 1116565905-160745294, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.11.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.11.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 27.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung am 28.05.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr XXXX geboren wäre, das genaue Geburtsdatum wisse er nicht, und aus der Region Parwan stamme, wo er zuletzt gelebt habe. Über seine familiären Umstände gab er an, dass sein Vater verschollen wäre und seine Mutter verstorben, Geschwister habe er keine. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und die Taliban seinen Vater bedroht hätten. Diese hätten einen Drohbrief hinterlassen und wären diese einige Zeit später zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie den Vater mitgenommen. Seine Mutter sei so traurig gewesen, dass sie Selbstmord begangen hätte. Sein Onkel sei sehr traurig gewesen, habe Angst um ihn gehabt und ihn hierhergeschickt.2. Bei seiner Erstbefragung am 28.05.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr römisch 40 geboren wäre, das genaue Geburtsdatum wisse er nicht, und aus der Region Parwan stamme, wo er zuletzt gelebt habe. Über seine familiären Umstände gab er an, dass sein Vater verschollen wäre und seine Mutter verstorben, Geschwister habe er keine. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und die Taliban seinen Vater bedroht hätten. Diese hätten einen Drohbrief hinterlassen und wären diese einige Zeit später zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie den Vater mitgenommen. Seine Mutter sei so traurig gewesen, dass sie Selbstmord begangen hätte. Sein Onkel sei sehr traurig gewesen, habe Angst um ihn gehabt und ihn hierhergeschickt.
3. Am 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen Asyl, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aktuell XXXX Jahre alt sei und bald XXXX würde. Er sei in Afghanistan im Dorf XXXX geboren und habe keine Schule besucht. Seine Eltern wären verstorben und habe er keine Geschwister. Er könne auf Deutsch lesen und schreiben, nicht jedoch in seiner Muttersprache. Er habe noch einen Onkel und zwei Cousinen, wisse jedoch nicht, wo diese leben würden. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sein Vater bei der Regierung gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn immer wieder bedroht und ihm gesagt, dass er mit dieser Arbeit aufhören solle. Eines Tages seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie seinen Vater geschlagen und mitgenommen. Zwei bis drei Tage später hätten sie erfahren, dass sein Vater gestorben sei. Seine Mutter habe sich dann umgebracht. Die Taliban hätten ihn auch nicht in Ruhe gelassen und ein paar Mal aufgesucht bzw. bei seinem Onkel nach ihm gefragt. Sein Onkel habe sodann seine Ausreise nach Europa organisiert.Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aktuell römisch 40 Jahre alt sei und bald römisch 40 würde. Er sei in Afghanistan im Dorf römisch 40 geboren und habe keine Schule besucht. Seine Eltern wären verstorben und habe er keine Geschwister. Er könne auf Deutsch lesen und schreiben, nicht jedoch in seiner Muttersprache. Er habe noch einen Onkel und zwei Cousinen, wisse jedoch nicht, wo diese leben würden. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sein Vater bei der Regierung gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn immer wieder bedroht und ihm gesagt, dass er mit dieser Arbeit aufhören solle. Eines Tages seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie seinen Vater geschlagen und mitgenommen. Zwei bis drei Tage später hätten sie erfahren, dass sein Vater gestorben sei. Seine Mutter habe sich dann umgebracht. Die Taliban hätten ihn auch nicht in Ruhe gelassen und ein paar Mal aufgesucht bzw. bei seinem Onkel nach ihm gefragt. Sein Onkel habe sodann seine Ausreise nach Europa organisiert.
4. Mit Stellungnahme vom 06.11.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter zusammenfassend vor, dass er Vollwaise sei und in Afghanistan über keinerlei soziales Netzwerk verfüge und im Falle einer Rückkehr von Obdachlosigkeit bedroht wäre. Ihm wäre durch seine Zugehörigkeit zur besonders vulnerablen Gruppe der verlassenen Kinder in Afghanistan jedenfalls der Status des Asylberechtigten zu gewähren. Es sei in Afghanistan zu einer dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen und müsste der Beschwerdeführer zudem aufgrund seiner politischen Einstellung und Gesinnung Verfolgung fürchten.
Vorgelegt wurden erstinstanzlich weiters folgende Unterlagen:
* Bestätigung des XXXX vom 16.10.2017 betreffend den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2* Bestätigung des römisch 40 vom 16.10.2017 betreffend den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2
* Urkunde des XXXX, wonach der Beschwerdeführer die "XXXX" absolviert hat* Urkunde des römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer die "XXXX" absolviert hat
* Bestätigung der Sprach- und Lebensschule "XXXX" vom 13.10.2017, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig den Deutschkurs "XXXX" besucht
* Schreiben der XXXX, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der berufspraktischen Woche zur vollsten Zufriedenheit in der Einrichtung der Kinderkrippe und des Kindergartens gearbeitet hat* Schreiben der römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der berufspraktischen Woche zur vollsten Zufriedenheit in der Einrichtung der Kinderkrippe und des Kindergartens gearbeitet hat
* Schulbesuchsbestätigung der XXXX vom 25.09.2017* Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 vom 25.09.2017
* Bestätigung des Landes XXXX betreffend den Besuch des Deutschkurses auf dem Niveau B1.2. vom 31.08.2017* Bestätigung des Landes römisch 40 betreffend den Besuch des Deutschkurses auf dem Niveau B1.2. vom 31.08.2017
* Urkunde betreffend die Teilnahme am Tischtennisturnier 2017 des XXXX vom 02.08.2017* Urkunde betreffend die Teilnahme am Tischtennisturnier 2017 des römisch 40 vom 02.08.2017
* Jahreszeugnis der XXXX vom 07.07.2017* Jahreszeugnis der römisch 40 vom 07.07.2017
* Ergänzende Kompetenzbeschreibung der XXXX vom 07.07.2017* Ergänzende Kompetenzbeschreibung der römisch 40 vom 07.07.2017
* Bestätigung betreffen die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses vom 03.07.2017
* Bestätigung betreffend den Besuch eines Taekwondo Kurses
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig seien. So hab er in seiner Einvernahme vor dem BFA zwar eine persönliche Bedrohung durch Taliban vorgebracht, eine solche jedoch in der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt. Abgesehen davon habe er die angeblichen Bedrohungen durch Taliban äußert vage und detailarm geschildert, sodass nicht von einer glaubwürdigen Fluchtgeschichte ausgegangen werden könne. Seine allgemeinen und oberflächlichen Angaben seien per se nicht fähig, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Er sei männlich, jung, gesund und arbeitsfähig und sei ihm die Teilnahme am Berufsleben bzw. eine Erwerbstätigkeit absolut zumutbar. Es bestehe keine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan, die praktisch jeden und damit auch ihn treffen könnte. Er habe keine glaubhaften asylrelevanten Gründe darlegen können und sei seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung somit ausgeschlossen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht den Grundsätzen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und des Parteiengehörs entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe bereits erstinstanzlich geschildert, dass sein Vater bereits aufgrund dessen beruflichen Tätigkeit ins Visier der Taliban geraten sei, die ihn bedroht, geschlagen und getötet hätten. Die belangte Behörde habe allerdings eine amtswegige Prüfung der möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund dessen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters unterlassen. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zur konkreten Situation von vollwaisen Minderjährigen und zur Sicherheitslage in Parwan zu treffen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde, da er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Letztlich sei auf seine im Bundesgebiet erfolgten Integrationsbemühungen hinzuweisen, sodass ein Eingriff in sein Privatleben unverhältnismäßig wäre und eine Rückkehr als auf Dauer unzulässig einzustufen wäre. Es wäre ihm daher jedenfalls Asyl zu gewähren gewesen, zumindest aber subsidiärer Schutz.
7. Mit Schreiben vom 11.04.2018 wurden dem Beschwerdeführer u. a. die maßgeblichen Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt.
8. Mit Schreiben vom 28.05.2018 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungs-gericht am 27.09.2018 geladen.
9. Am 27.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die paschtunische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
10.
Das Beschwerderechtsgespräch gestaltete sich wie folgt:
[...]
R an BF: Ich beziehe mich eingangs des Verfahrens auf Ihre bisherigen Angaben vor der Polizei und vor dem BFA. Sie haben beide Protokolle unterfertigt - dies nach Rückübersetzung - kann ich davon ausgehen, dass die Protokolle lückenlos richtig Ihre damaligen Aussagen wiederspiegeln?
BF: Ich habe die Wahrheit erzählt, es gibt aber einen Fehler. Vielleicht war das mein Fehler oder der Fehler des Dolmetschers. Auf die Frage "Wie lange ich, nach dem Tod meiner Mutter, alleine lebte" antwortete ich, circa eine Woche. An einer anderen Stelle, steht meine Antwort auf die gleiche Frage, "12 oder 13 Tage". Richtig ist, dass ich circa eine Woche alleine lebte.
R: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?
BF: Ja.
R: An einer anderen Stelle wurde ich gefragt, ob ich österreichische Freunde habe. Die Dolmetscherin übersetzte mir die Frage, ob ich eine Freundin habe. Da ich keine Freundin habe, habe ich die Frage mit nein beantwortet. Tatsache ist aber, dass ich österreichische Freunde habe.
R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: Ich bin im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX, in der Provinz Parwan geboren und aufgewachsen.BF: Ich bin im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , in der Provinz Parwan geboren und aufgewachsen.
R: Über welche Schulbildung verfügen Sie?
BF: In Afghanistan besuche ich keine Schule.
R: Was können Sie mir über Ihre Familie und über die soziale Situation erzählen?
BF: Wir lebten im Dorf, in einem Lehmhaus, dort werden die Häuser aus Lehm gebaut. Meine Mutter war eine Hausfrau, mein Vater hat für die Regierung gearbeitet.
R: Können Sie die Tätigkeit ihres Vaters näher beschreiben?
BF: Ich weiß nur, dass mein Vater für die Regierung gearbeitet hat, als was, dass weiß ich nicht.
R: Sie wurden am XXXXgeboren? Stimmt das?
BF: Ja.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Als ich nach Österreich kam, wurde ich bei der Polizei nach meinem Alter gefragt. Damals gab ich an, dass ich circa 14 Jahre alt bin. Mein genaues Geburtsdatum weiß ich nicht.
R: Wie alt sind Sie demgemäß jetzt?
BF: Ich bin jetzt XXXX Jahre alt und werde bald XXXX Jahre alt.BF: Ich bin jetzt römisch 40 Jahre alt und werde bald römisch 40 Jahre alt.
R: Können Sie irgendeinen Hinweis darauf liefern, woher Sie im Jahre 2016 gewusst haben, dass Sie 14 Jahre alt sind.
BF: Als ich Afghanistan verließ, sagte mir mein Onkel väterlicherseits, dass ich bald 14 Jahre alt werde.
R: Im welchen Jahr haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Da ich in Afghanistan keine Schule besucht habe, kannte ich mich mit dem Datum nicht aus und daher kann ich auch nicht sagen, in welchem Jahr, ich Afghanistan verlassen habe.
R: Können Sie angeben, wie lange Sie ungefähr auf Reisen waren?
BF: Meine Reise von Afghanistan bis nach Österreich, dauerte circa sechs bis sieben Monate.
R: Wissen Sie in welchem Monat, Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Nein, das kann ich leider nicht sagen. Ich war immer mit den Ziegen unterwegs, von der Früh bis am Abend.
R: Was können Sie mir über Ihre Reise berichten, durch welche Länder sind Sie gereist und in welchem Land waren Sie länger aufhältig?
BF: Ich kann nur den Iran nennen, das habe ich nur von den Mitreisenden gehört. Danach bin ich über unbekannte Länder gereist.
R: Wie hat sich denn die Reise so abgespielt, wie kann man sich das vorstellen?
BF: Es war eine sehr schwierige Reise. Ich wurde über verschiedene unbekannte Länder, durch die Berge und Wälder, bis hierher gebracht.
R: Wer hat Sie hierher gebracht, wie ist das technisch abgelaufen?
BF: Mit mir waren auch anderen Flüchtlinge unterwegs, diese kannte ich aber nicht. Wir hatten einen Wegweiser mit uns.
R: Wie hat die Reise Ihren Anfang genommen. Sie waren beim Onkel zu Hause oder bei Ihren Eltern?
BF: Meine Reise begann von unserem Haus aus, ich habe auch meinen Onkel väterlicherseits getroffen.
R: Wo haben Sie ihn getroffen?
BF: Ich habe ihn in einer Entfernung von unserem Haus getroffen.
R: Ich bitte Sie mir das gründlicher zu erklären. Entfernung kann alles beuteten.
BF: Unser Dorfvorsteher war ein Freund meines Vaters. Mit ihm war ich eine Weile in der Nacht unterwegs, bis ich meinen Onkel getroffen habe.
R: Wo haben Sie ihren Onkel getroffen?
BF: Wo das genau war, weiß ich nicht, das war eine Wüste.
R: Wissen Sie, wie die nächstliegende Stadt zu Ihrem Herkunftsdorf heißt?
BF: Ich habe mein Dorf nicht verlassen. Ich war den ganzen Tag mit den Ziegen in der Umgebung unterwegs. Ich konnte das Dorf aus Angst, vor den Taliban nicht verlassen.
R: Was können Sie mir über Ihre Familienleben erzählen? Wie war Ihr Wochenablauf?
BF: Ich habe die Ziege in der Früh auf die Weide gebracht und kam dann wieder erst am Abend nach Hause. Meine Mutter war mit dem Haushalt beschäftigt. Mein Vater kam im Monat einmal für paar Tage nach Hause, sonst war er immer in der Arbeit.
R: Waren Sie selbst als heranwachsender nie daran interessiert, etwas über den Beruf oder über die Tätigkeit des Vaters zu erfahren?
BF: Bei uns ist das Leben anders. Die Eltern in Afghanistan sind nicht so wie die Eltern hier in Österreich, die mit ihren Kindern Zeit verbringen. Bei uns ist das so gewesen, dass ich von der Früh bis am Abend mit den Ziegen unterwegs war. Mein Vater war in der Arbeit und meine Mutter war mit dem Haushalt beschäftigt. Ich war für fünf Ziegen zuständig.
R: Haben Sie Geschwister?
BF: Nein.
R: Haben Sie außerdem genannten Onkel väterlicherseits, noch Verwandte in Afghanistan?
BF: Es kann sein, dass ich noch andere Verwandte habe. Sie kamen aber nie in unser Dorf. Da mein Vater für die Regierung gearbeitet hat, sind unsere Verwandten auch deshalb nicht gekommen.
R: Haben Sie seit Ihrer Zeit hier in Österreich, Kontakt zum Onkel?
BF: Nein.
R: Können Sie deutsch lesen und schreiben?
BF: Ja, ich habe einen Deutschkurs besucht.
R: Haben Sie in der Zwischenzeit versucht, mit dem Onkel in Kontakt zu treten?
BF: Nein, ich habe keine Telefonnummer.
R: Haben Sie nicht versucht, etwa mit Facebook Kontakt aufzunehmen.
BF: Ich kannte im Dorf niemanden, außer meiner Familie. Ich benutze zwar Facebook, aber von meinem Onkel weiß ich nichts. Ich habe mit Freunden auf Facebook Kontakt. Ich habe mit österreichischen und afghanischen Freunden Kontakt.
R: Wissen Sie wo der Onkel gelebt hat und jetzt lebt?
BF: Damals wusste ich nur, dass er in Parwan lebt, aber jetzt weiß ich es nicht mehr, wo er sich aufhält.
R: Können Sie nun erklären, wie die Probleme in der Familie begonnen habe?
BF: Aufgrund der Tätigkeit meines Vaters, bekamen wir Probleme.
R: Was können Sie darüber berichten?
BF: Die Taliban war gegen die Arbeit, meines Vaters bei der Regierung.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Sie kamen zu uns nach Hause und sagten, dass wenn mein Vater nach Hause kommt, sollen wir ihm mitteilen, dass er seine Arbeit bei der Regierung beenden soll.
R: Erklären Sie mir bitte diesen Vorfall.
BF: Mein Vater hat bei der Regierung gearbeitet und die Taliban wollte das nicht. Die Taliban sind zu uns gekommen und sagten mir und meiner Mutter, dass wir meinen Vater mitteilen sollen, dass er nicht mehr bei der Regierung arbeiten soll. Als mein Vater nach Hause kam, erzählten wir ihn davon. Er sagte, dass wenn er die Arbeit verlässt, wie soll er dann die Familie ernähren.
R: Sind also die Taliban, nur einmal gekommen?
BF: Es gab auch einen Drohbrief. Als mein Vater auf Besuch zu Hause war, waren wir gerade beim Abendessen und die Taliban sind dann gekommen und haben meinen Vater geschlagen und haben ihn mitgenommen. Nach einigen Tagen haben wir von den Dorfbewohnern erfahren, dass mein Vater von den Taliban umgebracht wurde. Dann haben wir auch seine Leiche bekommen.
R: Sie haben jetzt in sehr abstrakter Weise, etwas das wiedergegeben, was Sie vor dem BFA erzählt haben. Sinn unseres heuteigen Gespräches ist es unter anderem, dass Sie mir einen Eindruck geben, was damals tatsächlich passiert ist.
R erteilt dem BF eine Belehrung über die Wesentlichkeit einer detaillierten, nachvollziehbaren und lebendigen Berichterstattung.
BF: Ich habe ihnen alles detailliert erzählt. In der Nacht sind die Taliban gekommen und wir waren gerade beim Essen. Sie haben meinen Vater geschlagen und haben ihn mitgenommen. Nach einigen Tagen haben wir erfahren, dass er ermordet wurde. Dann haben wir auch schon seine Leiche durch die Dorfbewohner bekommen.
R: Wenn Sie sich auf dieser Kurzbeschreibung zurückziehen, muss ich davon ausgehen, dass Sie das selbst nicht erlebt haben. Wenn man etwas selbst erlebt hat, kann man insbesondere, wenn man aufgefordert ist, einen genauen Handlungsablauf schildern, dies unter Beifügung einer Unzahl von Details.
BF: Es kamen zehn bis zwölf Taliban zu uns nach Hause. Sie haben meinen Vater geschlagen und haben ihn mitgenommen. Er wurde dann von ihnen umgebracht und wir haben dann nach paar Tagen die Leiche bekommen.
R unterbricht, beschreiben Sie genau die Szenerie. Was hat sich genau zugetragen?
BF: Die Taliban haben mich auch nicht in Ruhe gelassen. Sie haben von mir die Wohnadresse meines Onkels verlangt und wer noch mit meinem Vater bei der Regierung gearbeitet hat. Ich wusste die genaue Wohnaderesse meines Onkels nicht. Mein Onkel dachte, dass ich seine Wohnaderesse weiß und er wollte nicht, dass ich ihm bei den Taliban verrate.
RV: Es geht darum, dass ich dir glaube. Der Richter ist aber nicht überzeugt. Du musst alles wiedergeben und Ihn zeigen, dass du das erlebt hast. Man macht das so, in dem man berichtet, was ist zuerst passiert und was ist danach passiert. Schilder bitte den genauen Ablauf, woran kannst du dich erinnern? Es geht darum, dass man es nachvollziehen kann.Regierungsvorlage, Es geht darum, dass ich dir glaube. Der Richter ist aber nicht überzeugt. Du musst alles wiedergeben und Ihn zeigen, dass du das erlebt hast. Man macht das so, in dem man berichtet, was ist zuerst passiert und was ist danach passiert. Schilder bitte den genauen Ablauf, woran kannst du dich erinnern? Es geht darum, dass man es nachvollziehen kann.
BF: Wie zuvor schon erwähnt, waren die Taliban gegen die Arbeit meines Vaters bei der Regierung. Sie brachten einen Drohbrief zu uns nach Hause und haben uns gesagt, dass wir das meinem Vater geben sollen. Als mein Vater nach Hause kam, zeigten wir ihn den Brief. Er sagte nichts und ging wieder in die Arbeit. Dann kamen zehn bis zwölf Taliban zu uns nach Hause und sagten uns, dass wir meinen Vater mitteilen sollen, die Arbeit bei der Regierung zu beenden. Als mein Vater nach Hause kam, informierten wir ihn darüber. Mein Vater sagte, das wenn er die Arbeit verlassen würde, dass er uns nicht mehr ernähren könnte. Er ging dann wieder in die Arbeit. Als er dann wieder zu Besuch zu Hause war und wir zusammen gegessen haben, kamen die 10 bis 12 Taliban zu uns nach Hause und schlugen meinen Vater. Danach haben sie ihn mitgenommen., Nach einigen Tagen haben wir von den Dorfbewohnern erfahren, dass mein Vater tot ist. Wir haben dann seine Leiche bekommen. Danach haben die Taliban mich nicht in Ruhe gelassen. Sie wollten von mir wissen, wer aller mit meinem Vater zusammengearbeitet hat und wo mein Onkel väterlicherseits wohnt. Ich wusste aber nichts davon. Mein Onkel väterlicherseits dachte aber, dass ich seine Wohnadresse weiß, deshalb hat er mich weggeschickt. Einmal haben sie den Drohbrief zu uns nach Hause gebracht und ein anderes Mal sind sie persönlich vorbeigekommen und sagten uns, dass wir meinen Vater mitteilen sollen, seine Arbeit zu verlassen. Beim dritten Mal, als wir beim Abendessen waren, kamen die Taliban zu uns und haben meinen Vater geschlagen und ihn mitgenommen.
R: Sie haben beim BFA unter anderem im Rahmen der Befragung angegeben, dass die Taliban genau nur einmal zu Ihnen nach Hause gekommen sind. Was stimmt nun?
BF: Ich habe das auch dort so erzählt, wie heute hier. Es kann sein, dass der Dolmetscher vielleicht einen Fehler gemacht hat. Der Referent hat mich auch nicht ausreden lassen und erklärt, ich soll nicht viel reden. Wenn ich etwas sagte, hat er gemeint, das ist nicht die Antwort auf seine Frage. Ich soll nicht viel herumerzählen und keine Ausreden machen, sondern seine Fragen beantworten.
R: Ihre Darstellung ist vorerst für mich unterschiedlich: Im Rahmen der Ersteinvernahme haben Sie gesagt, die Taliban hätten einen Drohbrief hinterlassen, seien einige Zeit später ins Haus gekommen und hätten den Vater mitgenommen.
Vor dem BFA haben Sie, wenn ich das richtig im Kopf habe, nichts von einem Drohbrief erzählt. Sie haben auch nur von einer Heimsuchung der Taliban berichtet. Sie haben ausgesagt, dass die Taliban nur einmal zu Ihnen nach Hause gekommen sind.
RV: Diese Heimsuchung bezieht sich auf die 13 Tage, als er alleine zu Hause war.Regierungsvorlage, Diese Heimsuchung bezieht sich auf die 13 Tage, als er alleine zu Hause war.
BF: Das war damals, als ich alleine zu Hause war.
R erklärt dem BF weitwendig, worauf es bei einer lebendigen Erzählung von Eigenerleben ankommt. Ich fordere Sie zu diesem Lebenskreis, es in einer lebendigen Erzählung vorzubringen.
RV: Es ist festzuhalten, dass in unterschiedlichen Länder, unterschiedliche Erzählkulturen sind. Nigeria vielmal Somalia hat eine sehr malerische Sprache. Deshalb können die Erzählweisen von Jugendlichen aus verschiedenen Ländern derart verglichen werden. Jeder Mensch hat eine unterschiedliche Persönlichkeit. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der eine emotionaler als der Andere ist. Es ist auch davon auszugehen, dass jeder seine Erlebnisse unterschiedlich verarbeitet. Im Fall des Minderjährigen, handelt es sich sicherlich nicht um einen emotionalen Typ, sondern um jemanden, der sehr rational denkt.Regierungsvorlage, Es ist festzuhalten, dass in unterschiedlichen Länder, unterschiedliche Erzählkulturen sind. Nigeria vielmal Somalia hat eine sehr malerische Sprache. Deshalb können die Erzählweisen von Jugendlichen aus verschiedenen Ländern derart verglichen werden. Jeder Mensch hat eine unterschiedliche Persönlichkeit. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der eine emotionaler als der Andere ist. Es ist auch davon auszugehen, dass jeder seine Erlebnisse unterschiedlich verarbeitet. Im Fall des Minderjährigen, handelt es sich sicherlich nicht um einen emotionalen Typ, sondern um jemanden, der sehr rational denkt.
BF: Diese Situation bei der Einvernahme oder hier bei der Verhandlung, ist für mich eine sehr neue Situation. Ich hatte zuvor in Afghanistan keinerlei solche Termine. Deshalb hat man Angst.
R: Erzählen Sie bitte ganz genau über diese Vorfälle.
BF: Mein Vater hat bei der Regierung gearbeitet und die Taliban waren dagegen. Sie kamen einmal zu uns nach Hause und hinterließen einen Drohbrief für meinen Vater. Als mein Vater von der Arbeit nach Hause kam, zeigten wir ihn den Brief. Er hat nichts gesagt und ging wieder in die Arbeit. Nach einer Weile kam wieder die Taliban zu uns nach Hause. Sie waren circa 10 bis 12 Personen, also eine Gruppe, sie hielten ihre Gesichter bedeckt und waren bewaffnet. Sie haben gesagt, dass wir meinen Vater mitteilen sollen, dass er seine Arbeit verlassen soll. Als mein Vater danach nach Hause kam, haben wir ihn davon erzählt. Er hat gesagt, dass wenn er die Arbeit verlassen würde, könnte er seine Familie nicht ernähren. Er ging dann wieder in die Arbeit. Als er dann wieder von der Arbeit nach Hause kam, saßen wir auf dem Boden und haben zu Abend gegessen. Dort gibt es keine Tische oder Stühle. Wir saßen auf dem Boden. Sie schlugen meinen Vater und nahmen ihn mit. Nach einigen Tagen haben wir von den Dorfbewohnern erfahren, dass er ermordet wurde. Danach erhielten wir die Leiche.
R: Wie ist es dann konkret weitergegangen?
BF: Nach dem Tod meines Vaters, haben die Taliban mich nicht in Ruhe gelassen. Sie verlangten die Adresse meines Onkels und wer noch mit meinem Vater gearbeitet hat. Ich wusste aber nichts davon. Nach dem meine Mutter die Leiche meines Vaters gesehen hat, hat sie psychische Probleme bekommen. Sie hat sich danach aufgehängt, an dem Moment war ich nicht zu Hause. Als ich nach Hause kam, habe ich gesehen, wie die Dorfbewohner meine Mutter herunter genommen haben. In jedem Dorf gibt es einen Dorfvorsteher. Unser Dorfvorsteher war ein Freund meines Vaters. Da die Taliban mich nicht in Ruhe gelassen haben und mich mit dem Tod bedroht haben, dass falls ich ihnen keine Informationen gebe, hat dieser Dorfvorsteher mich in der Nach von zu Hause abgeholt und mich zu meinem Onkel gebracht.
R: Was können Sie mir über die gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter erzählen?
BF: Nach dem Tod meines Vaters sind wir alleine geblieben. Wir hatten niemanden der arbeiten gehen konnte und Geld verdienen konnte. Meine Mutter hatte psychische Probleme. Als ich mit den Ziegen auf der Weide war, hat sie sich erhängt.
R: Es geht wieder um dieselbe Sache! Erzählen Sie mir bitte detailliert, welche Probleme ihre Mutter hatte?
BF: Sie ist krank geworden.
R: Sowie Sie das bisher beschreiben, ist das ein Beispiel für mich, für eine gelernte Geschichte.
RV: Hat Ihre Mutter geweint oder hat Sie viel geschlafen?Regierungsvorlage, Hat Ihre Mutter geweint oder hat Sie viel geschlafen?
BF: Meine Mutter war sehr krank. Sie hat öfters geweint und geschrien. Sie hat sich die eigenen Haare gezogen. Ich blieb einige Tage mit ihr zu Hause, aber danach war ich wieder gezwungen, mit den Ziegen auf die Weide zu gehen. Dann hat sich meine Mutter erhängt.
Zu Ihren eigenen Erlebnissen und zu Ihrer Bedrohung
R: Was genau hat sich da abgespielt?
BF: Einmal kamen sie zu uns nach Hause. Es war nach dem Tod meiner Eltern. Sie kamen circa dreimal zu mir, als ich auf der Weide war. Sie haben von mir Informationen verlangt. Sie sind in einer Gruppe zu mir nach Hause gekommen, ich habe aber nicht gezählt, wie viele Taliban das waren. Sie haben mich geschlagen und wollten Informationen von mir.
R: Vor dem BFA haben Sie hierbei auch von 10 bis 12 Taliban gesprochen. Wie viele waren das genau?
BF: Als sie wegen meinem Vater gekommen sind, waren es zehn bis zwölf Leute. Bei dem Vorfall, meiner Person betreffend, habe ich sie nicht gezählt.
R: Erzählen Sie nun die detaillierten Umstände.
BF: Die Taliban sind in einer Gruppe zu mir nach Hause gekommen und haben mich geschlagen, weil sie von mir Informationen brauchten. Sie sind auch zu mir auf die Weide gekommen, dort haben sie mich auch geschlagen. Das letzte Mal wurde ich mit dem Tod bedroht, dass falls ich ihnen keine Informationen bringen. Ich war alleine und die Taliban haben mich nicht in Ruhe gelassen. Mein Onkel väterlicherseits hat aus Angst, dann meine Ausreise aus Afghanistan organisiert.
Zur Ihrer Situation hier in Österreich
R: Wie würden Sie sich selbst einschätzen. Haben Sie sich gut eingelebt und angepasst?
BF in einwandfreien Deutsch: Mein Name ist XXXX. Mein Familienname ist XXXX und mein Vorname ist XXXX. Ich bin XXXX Jahre alt und lebe auf der XXXX. Ich habe einen Deutschkurs in XXXX besucht. Ich habe dann einen Deutschkurs in XXXX besucht. In unserem Heim in der XXXX gibt es eine Deutschlehrerin. Ich habe auch dort einen Deutschkurs besucht. Ich habe schon etwas gelernt in diesen drei Deutschkursen.BF in einwandfreien Deutsch: Mein Name ist römisch 40 . Mein Familienname ist römisch 40 und mein Vorname ist römisch 40 . Ich bin römisch 40 Jahre alt und lebe auf der römisch 40 . Ich habe einen Deutschkurs in römisch 40 besucht. Ich habe dann einen Deutschkurs in römisch 40 besucht. In unserem Heim in der römisch 40 gibt es eine Deutschlehrerin. Ich habe auch dort einen Deutschkurs besucht. Ich habe schon etwas gelernt in diesen drei Deutschkursen.
Mein Betreuer hat dann zu mir gesagt: "Wir haben für das Polytechnikum angerufen". Ich habe eine polytechnische Schule besucht. Ich habe dort gelernt. Ich war in Afghanistan alleine, hatte dort keine Freunde. Hier habe ich Freunde und ein großes Interesse am Lernen. Dort war ich alleine, hier bin ich nicht alleine.
R: Was befürchten Sie, für den theoretischen Fall einer Rückkehr nach Afghanistan?
BF: Ich hatte Angst um mein Leben und deshalb verließ ich Afghanistan. Jetzt wo ich geflohen bin, sind sich die Taliban sicher, dass ich die Adresse meines Onkels weiß und deshalb geflohen bin. Im Falle einer Rückkehr, habe ich Angst um mein Leben.
R an RV: Möchten Sie noch etwas fragen?R an Regierungsvorlage, Möchten Sie noch etwas fragen?
RV: Ich habe keine Fragen mehr.Regierungsvorlage, Ich habe keine Fragen mehr.
R: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
BF in hervorragenden Deutsch: Ich wollte eine Lehre machen und habe auch Bewerbungen geschrieben., Ich habe auch Antworten bekommen. Aufgrund meines noch nicht positiven Asylbescheides, habe ich keine Stelle bekommen. Ich möchte eine Lehre als Systemgastronomiefachmann machen bei XXXX. Die Papiere habe ich beim AMS abgegeben. Das AMS hat das abgewiesen. Sie haben gesagt: "Du hast leider keine positive Entscheidung". Ich trainiere in Österreich Take Van Do. ich bin ein Kämpfer und habe bereits schon fünfmal gekämpft. Ich wohne in XXXX, es war die steirische Meisterschaft und bei der Staatsmeisterschaft hat man mir Bronze gegeben. Ich hatte einen Kampf letzten Samstag und habe den ersten Platz belegt. Ich habe gewonnen. Ich habe immer den ersten, zweiten und dritten Platz belegt. In meinen Bestätigungen ist auch eine Bestätigung zu meiner Sportart dabei und was ich bin und was ich derzeit mache.BF in hervorragenden Deutsch: Ich wollte eine Lehre machen und habe auch Bewerbungen geschrieben., Ich habe auch Antworten bekommen. Aufgrund meines noch nicht positiven Asylbescheides, habe ich keine Stelle bekommen. Ich möchte eine Lehre als Systemgastronomiefachmann machen bei römisch 40 . Die Papiere habe ich beim AMS abgegeben. Das AMS hat das abgewiesen. Sie haben gesagt: