Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
ASVG §292Spruch
G305 2199138-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX vom 22.03.2018, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der römisch 40 vom 22.03.2018, Zl. römisch 40 , gerichtete Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 22.03.2018, Zl. 2018/274, sprach die XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BKK) über den auf die Erlassung eines Bescheides gerichteten Antrag der XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) insofern ab, als sie den Umfang der ihrem (verstorbenen) Ehegatten, XXXX, für den Zeitraum von XXXX 1994 bis XXXX 2013 gebührenden Entschädigungsleistungen gemäß § 420 Abs. 5 ASVG iVm. § 14 Entschädigungsgrundsätze mit insgesamt EUR 6.740,02 und der ihr für den Zeitraum von XXXX 2013 bis XXXX 2017 nach den zitierten Bestimmungen als Hinterbliebener gebührenden Entschädigungsleistungen mit insgesamt EUR 0,00 feststellte.1. Mit Bescheid vom 22.03.2018, Zl. 2018/274, sprach die römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BKK) über den auf die Erlassung eines Bescheides gerichteten Antrag der römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) insofern ab, als sie den Umfang der ihrem (verstorbenen) Ehegatten, römisch 40 , für den Zeitraum von römisch 40 1994 bis römisch 40 2013 gebührenden Entschädigungsleistungen gemäß Paragraph 420, Absatz 5, ASVG in Verbindung mit Paragraph 14, Entschädigungsgrundsätze mit insgesamt EUR 6.740,02 und der ihr für den Zeitraum von römisch 40 2013 bis römisch 40 2017 nach den zitierten Bestimmungen als Hinterbliebener gebührenden Entschädigungsleistungen mit insgesamt EUR 0,00 feststellte.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin von 1978 bis zu seinem am 31.03.1993 erfolgten Ausscheiden aus dieser Funktion Obmann der BKK gewesen sei. Ab dem 01.04.1993 habe er eine ASVG-Pension und eine Pension als ehemaliger Nationalratsabgeordneter bezogen. Im Zeitraum von 01.04.1993 bis 31.03.1994 habe er zusätzlich die gesetzliche Abfertigung bezogen. Die Pensionsentschädigung für ausgeschiedene Funktionäre sei ihm jedoch nicht ausgezahlt worden. Nach seinem Tod zu einem näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2013 habe seine Ehegattin (Anm.: die BF) rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Bezügebegrenzungsgesetzes von 1997 die Pensionsentschädigung samt Zinsen begehrt. Am 06.04.2016 sei ein als Beschluss bezeichneter Bescheid ergangen, mit dem ihr aus dem Titel "Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene" für den Zeitraum von 01.09.2013 bis zum 3w1.03.2016 eine Auszahlung in Höhe von brutto EUR 14.500,00 und ab April 2016 eine monatliche Zahlung in Höhe von EUR 550,00 brutto zugesprochen worden seien. Diese Zahlungen seien jedoch nur als unpäjudizielle Akontozahlungen gewährt worden und sei sie um die Übermittlung von Nachweisen ihrer Netto- und Bruttopension für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 ersucht worden. Die ebenso beantragte Nachzahlung für den verstorbenen Ehegatten sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass auf Grund der vorzunehmenden Zusammenrechnung von gesetzlicher Pension und Nationalratspension und der Höhe der Nationalratspension eine Entschädigungsleistung nicht zustehe.In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin von 1978 bis zu seinem am 31.03.1993 erfolgten Ausscheiden aus dieser Funktion Obmann der BKK gewesen sei. Ab dem 01.04.1993 habe er eine ASVG-Pension und eine Pension als ehemaliger Nationalratsabgeordneter bezogen. Im Zeitraum von 01.04.1993 bis 31.03.1994 habe er zusätzlich die gesetzliche Abfertigung bezogen. Die Pensionsentschädigung für ausgeschiedene Funktionäre sei ihm jedoch nicht ausgezahlt worden. Nach seinem Tod zu einem näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2013 habe seine Ehegattin Anmerkung, die BF) rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Bezügebegrenzungsgesetzes von 1997 die Pensionsentschädigung samt Zinsen begehrt. Am 06.04.2016 sei ein als Beschluss bezeichneter Bescheid ergangen, mit dem ihr aus dem Titel "Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene" für den Zeitraum von 01.09.2013 bis zum 3w1.03.2016 eine Auszahlung in Höhe von brutto EUR 14.500,00 und ab April 2016 eine monatliche Zahlung in Höhe von EUR 550,00 brutto zugesprochen worden seien. Diese Zahlungen seien jedoch nur als unpäjudizielle Akontozahlungen gewährt worden und sei sie um die Übermittlung von Nachweisen ihrer Netto- und Bruttopension für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 ersucht worden. Die ebenso beantragte Nachzahlung für den verstorbenen Ehegatten sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass auf Grund der vorzunehmenden Zusammenrechnung von gesetzlicher Pension und Nationalratspension und der Höhe der Nationalratspension eine Entschädigungsleistung nicht zustehe.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides, die neben einer Darstellung der vom Ehegatten der BF erhaltenen Nettopensionen (ASVG-Pension und Nationalratspension für den Zeitraum April 1994 bis August 2013) und von ihr selbst erhaltenen Nettopensionen (ASVG-Pension, ASVG-Witwenpension und Witwenpension Nationalratspension für den Zeitraum September 2013 bis September 2017) für die angeführten Zeiträume eine mathematische Herleitung der jeweils gebührenden Entschädigungsleistungen nach den Entschädigungsgrundsätzen enthält, heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Reaktion auf die 29. Novelle zum ASVG die Entschädigungsgrundsätze in der Fassung vom 31.12.1993 erlassen hätte. Weiter heißt es, dass ihr Ehegatte als Obmann der BKK zu einer der in § 3 Z 1, 2 und 4 bis 8 genannten Personengruppen gehört hätte, weshalb ihm (und nach seinem Tod den Hinterbliebenen) ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen dem Grunde nach gebühre. Entschädigungsleistungen seien frühestens mit dem Ersten des Kalendermonats zu gewähren, der auf die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen folgt. Den Hinterbliebenen gegenüber beginne die Leistungsverpflichtung frühestens mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Tod des ehemaligen Funktionärs folge. Die Leistungsverpflichtung ende mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Bezugsberechtigte versterbe. Gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin habe die Leistungsverpflichtung daher mit Ende August 2013 geendet. Gemäß § 21 Abs. 2 der Entschädigungsgrundsätze hätten Hinterbliebene einen Anspruch auf maximal 60% jener Leistung, die der Verstorbene erhalten hätte. Gemäß § 14 Abs. 1 der Entschädigungsgrundsätze seien die vom Anspruchsberechtigten erhaltenen Einkünfte auf alle Entschädigungsleistungen anzurechnen. Darunter sei der Gesamtbetrag aller vom Anspruchsberechtigten erhaltenen Entschädigungsleistungen in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu verstehen. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnung seien lediglich Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, sowie diese ihrem Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar seien und Bezüge nach § 292 Abs. 4 lit. d, i und m ASVG ausgenommen. Der Ehegatte der BF habe bis auf bestimmte (im Bescheid näher bezeichnete) Zeiträume über den gesamten Pensionsbezugszeitraum bis zu seinem Tod einen die ASVG-Höchstpension übersteigenden Betrag an Pensionsbezügen erhalten. Der die ASVG-Höchstpension übersteigende Betrag sei auf die gewährte Entschädigungsleistung anzurechnen gewesen. Da der Differenzbetrag höher als der Entschädigungsbetrag war, hätte der verstorbene Ehegatte der BF - bis auf die im Bescheid näher bezeichneten Zeiträume - keinen Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungsleistung nach den Entschädigungsgrundsätzen gehabt. Auch habe die Beschwerdeführerin über den gesamten Pensionsbezugszeitraum bis September 2017 einen die ASVG-Höchstpension übersteigenden Betrag an Pensionsbezügen erhalten. Der die ASVG-Höchstpension übersteigende Betrag sei auf die gewährte Entschädigungsleistung anzurechnen gewesen. Da die Differenz höher gewesen sei, als der Entschädigungsbetrag, habe sie keinen Anspruch auf die Auszahlung einer Entschädigungsleistung nach den Entschädigungsgrundsätzen.In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides, die neben einer Darstellung der vom Ehegatten der BF erhaltenen Nettopensionen (ASVG-Pension und Nationalratspension für den Zeitraum April 1994 bis August 2013) und von ihr selbst erhaltenen Nettopensionen (ASVG-Pension, ASVG-Witwenpension und Witwenpension Nationalratspension für den Zeitraum September 2013 bis September 2017) für die angeführten Zeiträume eine mathematische Herleitung der jeweils gebührenden Entschädigungsleistungen nach den Entschädigungsgrundsätzen enthält, heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Reaktion auf die 29. Novelle zum ASVG die Entschädigungsgrundsätze in der Fassung vom 31.12.1993 erlassen hätte. Weiter heißt es, dass ihr Ehegatte als Obmann der BKK zu einer der in Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 4 bis 8 genannten Personengruppen gehört hätte, weshalb ihm (und nach seinem Tod den Hinterbliebenen) ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen dem Grunde nach gebühre. Entschädigungsleistungen seien frühestens mit dem Ersten des Kalendermonats zu gewähren, der auf die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen folgt. Den Hinterbliebenen gegenüber beginne die Leistungsverpflichtung frühestens mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Tod des ehemaligen Funktionärs folge. Die Leistungsverpflichtung ende mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Bezugsberechtigte versterbe. Gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin habe die Leistungsverpflichtung daher mit Ende August 2013 geendet. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, der Entschädigungsgrundsätze hätten Hinterbliebene einen Anspruch auf maximal 60% jener Leistung, die der Verstorbene erhalten hätte. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Entschädigungsgrundsätze seien die vom Anspruchsberechtigten erhaltenen Einkünfte auf alle Entschädigungsleistungen anzurechnen. Darunter sei der Gesamtbetrag aller vom Anspruchsberechtigten erhaltenen Entschädigungsleistungen in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu verstehen. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnung seien lediglich Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, sowie diese ihrem Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar seien und Bezüge nach Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, i und m ASVG ausgenommen. Der Ehegatte der BF habe bis auf bestimmte (im Bescheid näher bezeichnete) Zeiträume über den gesamten Pensionsbezugszeitraum bis zu seinem Tod einen die ASVG-Höchstpension übersteigenden Betrag an Pensionsbezügen erhalten. Der die ASVG-Höchstpension übersteigende Betrag sei auf die gewährte Entschädigungsleistung anzurechnen gewesen. Da der Differenzbetrag höher als der Entschädigungsbetrag war, hätte der verstorbene Ehegatte der BF - bis auf die im Bescheid näher bezeichneten Zeiträume - keinen Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungsleistung nach den Entschädigungsgrundsätzen gehabt. Auch habe die Beschwerdeführerin über den gesamten Pensionsbezugszeitraum bis September 2017 einen die ASVG-Höchstpension übersteigenden Betrag an Pensionsbezügen erhalten. Der die ASVG-Höchstpension übersteigende Betrag sei auf die gewährte Entschädigungsleistung anzurechnen gewesen. Da die Differenz höher gewesen sei, als der Entschädigungsbetrag, habe sie keinen Anspruch auf die Auszahlung einer Entschädigungsleistung nach den Entschädigungsgrundsätzen.
Der Bescheid enthält folgende wörtlich wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides eine schriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist bei uns einzubringen.
Falls Sie innerhalb der Beschwerdeschrift die Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes/der Rechtsanwältin zum Verteidiger/zur Verteidigerin und der anzufechtende Bescheid diesem/dieser zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.
Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.
Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsfristen vorgesehen sind.
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt."
2. Gegen diesen, der BF am 27.03.2018 zugestellten Bescheid richtete sich die (fristgerecht erhobene) Beschwerde vom BF, die sie auf die Beschwerdegründe "Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit" stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen und in Abänderung des angefochtenen Bescheides ihrem Antrag stattgeben und ihr die Entschädigungsleistung im gesetzlichen Ausmaß gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sowohl gegenüber ihrem Ehegatten als auch gegenüber ihr zu Unrecht keine Entschädigung entsprechend den Grundsätzen für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger gemäß dem Erlass des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 23.01.1975, Zl. 21.925/1-1b/1975 gewährt worden sei. Diesfalls enthält die Beschwerde eine Rüge an dem von der belangten Behörde angewendeten Berechnungsmodus, der zu diesem Ergebnis geführt hätte. Weiter heißt es, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hätte, dass der verstorbene Ehegatte auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Obmann der BKK zu einer der in § 3 Z 1, 2 und 4 bis 8 der Entschädigungsgrundsätze genannten Personengruppen zu zählen sei, weshalb ihm bzw. nach dessen Tod seinen Hinterbliebenen (vorliegend der BF) ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen dem Grunde nach gebühre. Allerdings habe die belangte Behörde zu Unrecht ausgeführt, dass unter Beachtung des Schreibens des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 15.10.1990 bei Zusammentreffen einer Pension aus der Sozialversicherung mit Ruhe- und Versorgungsbezügen solche Leistungen zunächst zusammenzurechnen seien und (soweit ASVG-Leistungen und Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zusammen die ASVG-Höchstpension überschreiten) der überschreitende Betrag auf die Entschädigungsleistung anzurechnen sei; dies gelte auch für die von der BF bezogene ASVG-Pension, die ASVG-Witwenpension und die Witwenpension des Nationalrates. Die Ausführungen der belangten Behörde würden jedoch jeglicher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage entbehren. Nach der Bestimmung des § 14 Abs. 3 Z 1 der Entschädigungsgrundsätze hätten Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bei der Anrechnung von Einkünften außer Betracht zu bleiben. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Zusammenrechnung der Pension aus der Sozialversicherung mit Ruhe- und Versorgungsbezügen zu erfolgen habe, ergebe sich weder aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte, noch aus einer speziellen Norm. Die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde sei bezüglich des Berechnungsmodus der Entschädigungsleistung verfehlt. Das Zusammenziehen der Einkünfte des verstorbenen Ehegatten der BF von Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einerseits und der Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften andererseits scheitere schon daran, dass ausdrücklich normiert sei, dass Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung außer Betracht zu bleiben hätten. Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 Z 1 der Entschädigungsgrundsätze normiere, dass Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bei der Anrechnung von Einkünften außer Betracht zu bleiben hätten. In Hinblick auf die von der BF demonstrativ hervorgehobene Berechnung für den Monat April 1994 heißt es, dass auf eine allfällige Entschädigungsleistung auf Basis der Bestimmung des § 14 der Entschädigungsgrundsätze lediglich die Differenz zwischen der Höhe es Pensionsbezuges aus der Nationalratspension und der Höhe der ASVG-Nettohöchstpension anzurechnen sei. Wenn im Rahmen der Berechnung der Nettopensionsbezug des verstorbenen Ehegatten der BF aus der Nationalratspension über der ASVG-Nettohöchstpension liege, könne maximal die Differenz zwischen der Nationalratspension und der ASVG Nettohöchstpension auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden. Anknüpfend an die beispielhafte Berechnung ergebe sich bei einem Nettopensionsbezug des verstorbenen Ehegatten aus der Nationalratspension von ATS 23.641,60 und der ASVG-Nettohöchstpension von ATS 19.141,19 ein Differenzbetrag von ATS 4.500,41, sodass sich ausgehend von einer Entschädigungsleistung brutto ein auszuzahlender Betrag brutto von ATS 10.376,59 ergebe, da auf die Entschädigungsleistung brutto nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze lediglich der Differenzbetrag von ATS 4.500,41 angerechnet hätte werden dürfen. An einem weiteren, für den Monat August 2013 herausgegriffenen Beispiel heißt es, dass die belangte Behörde bei richtiger Berechnung auch in diesem Fall lediglich die Differenz zwischen der vom verstorbenen Ehegatten bezogenen Nationalratspension in Höhe von EUR 1.420,94 und der ASVG Nettohöchstpension von EUR 2.109,56 hätte berücksichtigen dürfen. Diesen Berechnungsmodus hätte die belangte Behörde für den Zeitraum April 1994 bis einschließlich August 2013 hinsichtlich des Anspruchs des Ehegatten der BF und für die Ermittlung des Anspruchs der BF selbst anwenden müssen.Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sowohl gegenüber ihrem Ehegatten als auch gegenüber ihr zu Unrecht keine Entschädigung entsprechend den Grundsätzen für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger gemäß dem Erlass des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 23.01.1975, Zl. 21.925/1-1b/1975 gewährt worden sei. Diesfalls enthält die Beschwerde eine Rüge an dem von der belangten Behörde angewendeten Berechnungsmodus, der zu diesem Ergebnis geführt hätte. Weiter heißt es, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hätte, dass der verstorbene Ehegatte auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Obmann der BKK zu einer der in Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 4 bis 8 der Entschädigungsgrundsätze genannten Personengruppen zu zählen sei, weshalb ihm bzw. nach dessen Tod seinen Hinterbliebenen (vorliegend der BF) ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen dem Grunde nach gebühre. Allerdings habe die belangte Behörde zu Unrecht ausgeführt, dass unter Beachtung des Schreibens des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 15.10.1990 bei Zusammentreffen einer Pension aus der Sozialversicherung mit Ruhe- und Versorgungsbezügen solche Leistungen zunächst zusammenzurechnen seien und (soweit ASVG-Leistungen und Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zusammen die ASVG-Höchstpension überschreiten) der überschreitende Betrag auf die Entschädigungsleistung anzurechnen sei; dies gelte auch für die von der BF bezogene ASVG-Pension, die ASVG-Witwenpension und die Witwenpension des Nationalrates. Die Ausführungen der belangten Behörde würden jedoch jeglicher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage entbehren. Nach der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, der Entschädigungsgrundsätze hätten Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bei der Anrechnung von Einkünften außer Betracht zu bleiben. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Zusammenrechnung der Pension aus der Sozialversicherung mit Ruhe- und Versorgungsbezügen zu erfolgen habe, ergebe sich weder aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte, noch aus einer speziellen Norm. Die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde sei bezüglich des Berechnungsmodus der Entschädigungsleistung verfehlt. Das Zusammenziehen der Einkünfte des verstorbenen Ehegatten der BF von Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einerseits und der Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften andererseits scheitere schon daran, dass ausdrücklich normiert sei, dass Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung außer Betracht zu bleiben hätten. Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, der Entschädigungsgrundsätze normiere, dass Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bei der Anrechnung von Einkünften außer Betracht zu bleiben hätten. In Hinblick auf die von der BF demonstrativ hervorgehobene Berechnung für den Monat April 1994 heißt es, dass auf eine allfällige Entschädigungsleistung auf Basis der Bestimmung des Paragraph 14, der Entschädigungsgrundsätze lediglich die Differenz zwischen der Höhe es Pensionsbezuges aus der Nationalratspension und der Höhe der ASVG-Nettohöchstpension anzurechnen sei. Wenn im Rahmen der Berechnung der Nettopensionsbezug des verstorbenen Ehegatten der BF aus der Nationalratspension über der ASVG-Nettohöchstpension liege, könne maximal die Differenz zwischen der Nationalratspension und der ASVG Nettohöchstpension auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden. Anknüpfend an die beispielhafte Berechnung ergebe sich bei einem Nettopensionsbezug des verstorbenen Ehegatten aus der Nationalratspension von ATS 23.641,60 und der ASVG-Nettohöchstpension von ATS 19.141,19 ein Differenzbetrag von ATS 4.500,41, sodass sich ausgehend von einer Entschädigungsleistung brutto ein auszuzahlender Betrag brutto von ATS 10.376,59 ergebe, da auf die Entschädigungsleistung brutto nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, der Entschädigungsgrundsätze lediglich der Differenzbetrag von ATS 4.500,41 angerechnet hätte werden dürfen. An einem weiteren, für den Monat August 2013 herausgegriffenen Beispiel heißt es, dass die belangte Behörde bei richtiger Berechnung auch in diesem Fall lediglich die Differenz zwischen der vom verstorbenen Ehegatten bezogenen Nationalratspension in Höhe von EUR 1.420,94 und der ASVG Nettohöchstpension von EUR 2.109,56 hätte berücksichtigen dürfen. Diesen Berechnungsmodus hätte die belangte Behörde für den Zeitraum April 1994 bis einschließlich August 2013 hinsichtlich des Anspruchs des Ehegatten der BF und für die Ermittlung des Anspruchs der BF selbst anwenden müssen.
3. Am 25.06.2018 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
In dem zum 25.06.2018 datierten Vorlagebericht heißt es nach Wiedergabe der von der belangten Behörde als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst zu dem in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen (Beschwerdevorbringen), dass der Wortlaut des § 14 Abs. 3 Z 2 der Entschädigungsgrundsätze hinsichtlich der Anrechnung von Ruhe- und Versorgungsbezügen keine klare Auskunft gebe. Mit ihren Ausführungen übersehe die BF, dass bei der Auslegung der Bestimmung vom Wortlaut auszugehen sei und sich daraus eine Zusammenrechnung der in § 14 Abs. 3 genannten Leistungen nicht ergebe, dass sie sich hier auch nur für eine von mehreren möglichen Wortinterpretationen des gegenständlichen Gesetzestextes entscheide. Daher sei die Bestimmung nach ihrer logisch-systematischen Einordnung auch nach dem Willen des historischen Gesetzgebers zu interpretieren gewesen. Hiefür liege ein Rechtsgutachten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.09.1990 vor. Darin werde festgehalten, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze eine Ausnahmeregelung sei, die restriktiv auszulegen sei. Im Fall der BF und ihres verstorbenen Ehegatten seien Leistungen (bei Zusammentreffen einer Pension aus der Sozialversicherung mit Ruhe- und Versorgungsbezügen) zusammenzurechnen gewesen und (soweit die ASVG-Pension und die Ruhe- und Versorgungsbezüge zusammen die ASVG-Höchstpension überschritten) der überschreitende betrag auf die Entschädigungsleistung anzurechnen gewesen.In dem zum 25.06.2018 datierten Vorlagebericht heißt es nach Wiedergabe der von der belangten Behörde als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst zu dem in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen (Beschwerdevorbringen), dass der Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, der Entschädigungsgrundsätze hinsichtlich der Anrechnung von Ruhe- und Versorgungsbezügen keine klare Auskunft gebe. Mit ihren Ausführungen übersehe die BF, dass bei der Auslegung der Bestimmung vom Wortlaut auszugehen sei und sich daraus eine Zusammenrechnung der in Paragraph 14, Absatz 3, genannten Leistungen nicht ergebe, dass sie sich hier auch nur für eine von mehreren möglichen Wortinterpretationen des gegenständlichen Gesetzestextes entscheide. Daher sei die Bestimmung nach ihrer logisch-systematischen Einordnung auch nach dem Willen des historischen Gesetzgebers zu interpretieren gewesen. Hiefür liege ein Rechtsgutachten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.09.1990 vor. Darin werde festgehalten, dass die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 3, der Entschädigungsgrundsätze eine Ausnahmeregelung sei, die restriktiv auszulegen sei. Im Fall der BF und ihres verstorbenen Ehegatten seien Leistungen (bei Zusammentreffen einer Pension aus der Sozialversicherung mit Ruhe- und Versorgungsbezügen) zusammenzurechnen gewesen und (soweit die ASVG-Pension und die Ruhe- und Versorgungsbezüge zusammen die ASVG-Höchstpension überschritten) der überschreitende betrag auf die Entschädigungsleistung anzurechnen gewesen.
4. Mit hg. Verfahrensanordnung wurde der Vorlagebericht der belangten Behörde der BF zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. In ihrer zum 01.10.2018 via ERV und im Postweg über ihre Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Stellungnahme heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass das von der belangten Behörde zitierte Schreiben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger kein rechtsverbindliches Rechtsgutachten darstelle, welches es rechtfertigen würde, auf dieser Basis eine Berechnung (wie sie die belangte Behörde vorgenommen hat) durchzuführen. Der Inhalt des Schreibens des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und der darauf gestützte Berechnungsmodus widerspreche dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze. Es treffe auch nicht zu, dass der Inhalt des unverbindlichen Schreibens des Hauptverbandes vom 15.10.1990 dem Willen des historischen Gesetzgebers entspreche, da Anhaltspunkte hiefür fehlten. Auch bestehe kein Grund für eine restriktive Auslegung der Bestimmung des § 14 der Entschädigungsgrundsätze. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, die es zuließe, den klaren und deutlichen Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze dahingehend zu interpretieren, wonach eine Zusammenrechnung der Pension aus der Sozialversicherung mit Ruhe- und Versorgungsbezügen einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft zu erfolgen habe. Bei der Auslegung des Gesetzestextes sei vom Wortlaut desselben auszugehen. Auch seien die Ausführungen der belangten Behörde unrichtig, wenn sie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu GZ: 2009/08/0286 verweise. Diese Entscheidung stehe mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht in Zusammenhang und sei mit diesem auch nicht vergleichbar. Überdies sei der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.04.2016 aus dem Titel "Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene" für den Zeitraum von 01.09.2013 bis 31.03.2016 eine Nachzahlung von EUR 14.500,00 brutto und ab April 2016 eine monatliche Zahlung von EUR 550,00 brutto gewährt worden.5. In ihrer zum 01.10.2018 via ERV und im Postweg über ihre Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Stellungnahme heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass das von der belangten Behörde zitierte Schreiben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger kein rechtsverbindliches Rechtsgutachten darstelle, welches es rechtfertigen würde, auf dieser Basis eine Berechnung (wie sie die belangte Behörde vorgenommen hat) durchzuführen. Der Inhalt des Schreibens des Hauptverbandes der So