TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/27 W265 2208707-1

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W265 2208707-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.09.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.09.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten sowie eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.08.2018 basierenden orthopädischen Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese:

2008 Schlittenprothese rechts, 2010 Schlittenprothese links, Schulterarthroskopie beidseits, 1996 Riss der dist. Bizepssehne rechts operiert. Ohren-OP rechts, TE, AE

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe keine Kraft in der rechten Schulter. Die Schulter ist stark schmerzhaft, ist in der Beweglichkeit eingeschränkt. Ich habe Schmerzen in beiden Knien, besonders links.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Blopress,

Laufende Therapie: keine

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese:

Pens.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

09/2017 unfallchir. Befundbericht beschreibt Zustand nach Arthroskopie der linken Schulter mit Anteversion und Abduktion bis 170°

11/2017 unfallchir. Befundbericht beschreibt Zustand nach Arthroskopie der rechten Schulter mit neuerlichem Riss der Rotatorenmanschette mit Anteversion und Abduktion bis

110°

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

altersentsprechend

Ernährungszustand:

gering adipös

Größe: 177,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Die linke Schulter steht höher. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.

Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Rechter Ellenbogen: beugeseitig besteht ein S-förmige Narbe. Der Bizepssehnenansatz ist nicht tastbar, der Muskelbauch ist nach oben verlagert. Die grobe Kraft ist herabgesetzt.

Rechte Schulter: Säbelhiebförmige Narbe über dem Eckgelenk. Deutlich Druckschmerz über der langen Bizepssehne. Endlagenschmerz bei Bewegung.

Linke Schulter: Mäßig Druckschmerz über der langen Bizepssehne.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern S rechts 30-0-90, links 30-0-105, F rechts 60-0-30, links 140-0-40. Beim Nackengriff reicht rechts die Hand mit Tricks zum Hinterhaupt, links die Daumenkuppe bis C7, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis TH12, links bis TH5. Ellenbogen S 00-130 beidseits, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist 1/2 eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Rechtes Knie: Blasse Narbe innen entlang der Kniescheibe. Kein intraartikulärer Erguss.

Nicht überwärmt, insgesamt bandfest.

Linkes Knie: seitengleicher Befund.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0-0-125, links 0-0-120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule

Zarte Rotationsskoliose. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann, kein Klopf- oder Druckschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen jeweils 5 cm Fingerkuppen Kniegelenksspalt-Abstand, Rotation 35-0-35.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch und hinkfrei. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Sitzen, teils im Stehen durchgeführt.

Status Psychicus:

Wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Teilprothesen in beiden Kniegelenken Unterer Rahmensatz dieser Position, da jeweils ein gutes operatives Ergebnis besteht.

02.05.19

20

2

Geringe Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern Fixer Rahmensatz

02.06.02

20

3

Zustand nach Reruptur der rechten Bizepssehne körperfern mit mäßigem Kraftverlust Fixer Rahmensatz

02.06.11

20

 

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.

...

[x] Dauerzustand

...

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

keine

..."

In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.08.2018 basierenden HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.08.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Anamnese:

Wurde in den 80er-Jahren 2x rechtes Ohr operiert, die 2. Operation hat gut geholfen. Jetzt beidseits zunehmende Altershörigkeit.

Derzeitige Beschwerden:

Hörstörung beidseits, kein Tinnitus.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Keine Th. bez. HNO; keine Hörgeräte

Sozialanamnese:

Pensionist

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

1. OP-Bereicht von Poliklinik: Stapesplastik rechts am 15.3.1982

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

...

Klinischer Status - Fachstatus:

TF u Gg. bds. unauff

St.p.TE

Nase frei

Hals frei.

W nach re, - R +

3 v 3

6 V 66 römisch fünf 6

Tonaudiogramm (250,500,1,2,4,6 kHz): re 25,25,30,30,65,100; li 30,30,20,40,90,-; di. nach Röser ein Hörverlust rechts von 35%, links von 39%.

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauff.

Status Psychicus:

unauff

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da ausgeprägter Hochtonabfall beidseits.

12.02.01

20

 

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

 

 

...

[x] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

..."

Mit Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.08.2018 wurden die beiden eingeholten Sachverständigengutachten zusammengefasst und folgende Gesamtbeurteilung erstellt:

"..

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Teilprothesen in beiden Kniegelenken Unterer Rahmensatz dieser Position, da jeweils ein gutes operatives Ergebnis besteht.

02.05.19

20

2

Geringe Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern Fixer Rahmensatz

02.06.02

20

3

Zustand nach Reruptur der rechten Bizepssehne körperfern mit mäßigem Kraftverlust Fixer Rahmensatz

02.06.11

20

4

Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da ausgeprägter Hochtonabfall beidseits.

12.02.01

20

 

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das fu¿hrende Leiden 1 wird durch die Leiden 2-3 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken, da unterschiedliche Extremitäten betroffen sind. Leiden 4 erhöht nicht weiter, wegen fehlender wechselseitiger ungu¿nstiger Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden.

...

[x] Dauerzustand

...

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

keine

..."

Mit Schreiben vom 13.08.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 13.08.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gab mit Schreiben vom 27.08.2018 eine Stellungnahme ab, in welcher er vorbrachte, bei der Begutachtung ei die Bewegungseinschränkung der rechten Hand nicht richtig beurteilt worden. Der Beschwerdeführer könne die rechte Hand nicht ausstrecken und gezielt und fest über Kopfhöhe greifen. Dies führe zu einer Gangunsicherheit mit erhöhter Sturzgefahr. Im Sachverständigengutachten sei lapidar festgehalten worden, dass kein ungünstiges Zusammenwirken der Leidenszustände vorliege, da unterschiedliche Extremitäten betroffen seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege jedoch eine wechselseitige Beeinflussung der Leidenszustände vor. Das vorliegende orthopädische Sachverständigengutachten sei ergänzungsbedürftig. Es werde daher ein ergänzendes Gutachten aus dem Fachgebiet Orthopädie beantragt zum Beweis dafür, dass ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliege sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulässig sei, da insbesondere nicht ausreichend Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremität vorliege.Der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gab mit Schreiben vom 27.08.2018 eine Stellungnahme ab, in welcher er vorbrachte, bei der Begutachtung ei die Bewegungseinschränkung der rechten Hand nicht richtig beurteilt worden. Der Beschwerdeführer könne die rechte Hand nicht ausstrecken und gezielt und fest über Kopfhöhe greifen. Dies führe zu einer Gangunsicherheit mit erhöhter Sturzgefahr. Im Sachverständigengutachten sei lapidar festgehalten worden, dass kein ungünstiges Zusammenwirken der Leidenszustände vorliege, da unterschiedliche Extremitäten betroffen seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege jedoch eine wechselseitige Beeinflussung der Leidenszustände vor. Das vorliegende orthopädische Sachverständigengutachten sei ergänzungsbedürftig. Es werde daher ein ergänzendes Gutachten aus dem Fachgebiet Orthopädie beantragt zum Beweis dafür, dass ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliege sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulässig sei, da insbesondere nicht ausreichend Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremität vorliege.

Die belangte Behörde ersuchte die bereits mit der Gesamtbeurteilung befasste allgemeinmedizinische Sachverständige um ergänzende Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers. In der Stellungnahme vom 17.09.2018 führte sie Folgendes aus:

"Beschwerde, da bei der Begutachtung die Bewegungseinschränkung der rechten Hand nicht richtig beurteilt wurde. Der Antragsteller kann die rechte Hand nicht ausstrecken und gezielt und fest über Kopfhöhe greifen. Dies führt zu einer Gangunsicherheit mit erhöhter Sturzgefahr.

Ebenso wurde im gegenständlichen Gutachten festgehalten, dass kein ungünstiges Zusammenwirken der Leidenszustände vorliegt, da unterschiedliche Extremitäten betroffen sind.

Im Rahmen der orthopädisch klinischen Begutachtung wurde befundmäßig dokumentiert, dass der rechte Arm bis zur Horizontalen gehoben werden kann. Beim Nackengriff reicht rechts die Hand mit Tricks zum Hinterhaupt, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger waren seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Die grobe Kraft ist rechts herabgesetzt.

Das Gangbild war symmetrisch und hinkfrei. Eine Gangunsicherheit konnte nicht objektiviert werden

Somit beinhaltet das nachgereichten Schreiben keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht berücksichtigter, behinderungswirksamer Gesundheitsschäden, als auch der Vornahme der Zusatzeintragung: Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel, und stehen folglich auch nicht im Widerspruch zum aktuellen Gutachten.

Ebenso steht eine Bewegungseinschränkung des rechten Armes in keinerlei Zusammenhang mit einer Gangunsicherheit.

Somit ergibt sich keine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung.

Da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Leiden vorliegt, ist eine Erhöhung des GdB nicht gerechtfertigt."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass die erhobenen Einwände nicht geeignet gewesen seien, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Anmerkend wurde überdies festgehalten, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die ärztlichen Sachverständigengutachten übermittelt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass die erhobenen Einwände nicht geeignet gewesen seien, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Anmerkend wurde überdies festgehalten, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die ärztlichen Sachverständigengutachten übermittelt.

Mit E-Mail vom 30.10.2018 erhob der durch XXXX , Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinne enthalten. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen erkennen lasse, auf die sich dieses Urteil gründe noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden sei, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde lege, werde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 07.08.2018 werde der vorgelegte unfallchirurgische Bericht vom 10.11.2017 zwar erwähnt, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien jedoch unvollständig. Die Einschränkung der Außen- und Innenrotation seien vom orthopädischen Sachverständigen falsch eingeschätzt, zumal die gewählte Positionsnummer 02.06.11 von einer Funktionseinschränkung im Ellbogengelenk ausgehe. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werde vom orthopädischen Sachverständigen ausgeführt, dass ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten vorliege und Greifformen erhalten seien. Dies widerspreche diametral den fachärztlichen unfallchirurgischen Befund vom 10.11.2017, wonach die Verrichtungen des täglichen Lebens deutlich erschwert bis unmöglich gemacht würden. Der Beschwerdeführer könne die rechte Hand nicht ausstrecken und gezielt und fest über Kopfhöhe greifen, was im vorliegenden Gutachten jedoch völlig missachtet worden sei. Der Grad der Behinderung des führenden Leidens werde durch Leiden 2 und 3 erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliege, was im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 07.08.2018 und in der Gesamtbeurteilung vom 13.08.2018 nicht näher beachtet worden sei. Die vorliegenden Gutachten würden nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen erfüllen, würden daher an einem wesentlichen Mangel leiden und seien als Beweismittel unbrauchbar. Tatsächlich liege ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. vor, sodass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO abzusprechen sei. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, habe die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens werde ausdrücklich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Chirurgie beantragt. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde angeschlossen.Mit E-Mail vom 30.10.2018 erhob der durch römisch 40 , Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinne enthalten. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen erkennen lasse, auf die sich dieses Urteil gründe noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden sei, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde lege, werde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 07.08.2018 werde der vorgelegte unfallchirurgische Bericht vom 10.11.2017 zwar erwähnt, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien jedoch unvollständig. Die Einschränkung der Außen- und Innenrotation seien vom orthopädischen Sachverständigen falsch eingeschätzt, zumal die gewählte Positionsnummer 02.06.11 von einer Funktionseinschränkung im Ellbogengelenk ausgehe. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werde vom orthopädischen Sachverständigen ausgeführt, dass ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten vorliege und Greifformen erhalten seien. Dies widerspreche diametral den fachärztlichen unfallchirurgischen Befund vom 10.11.2017, wonach die Verrichtungen des täglichen Lebens deutlich erschwert bis unmöglich gemacht würden. Der Beschwerdeführer könne die rechte Hand nicht ausstrecken und gezielt und fest über Kopfhöhe greifen, was im vorliegenden Gutachten jedoch völlig missachtet worden sei. Der Grad der Behinderung des führenden Leidens werde durch Leiden 2 und 3 erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliege, was im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 07.08.2018 und in der Gesamtbeurteilung vom 13.08.2018 nicht näher beachtet worden sei. Die vorliegenden Gutachten würden nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen erfüllen, würden daher an einem wesentlichen Mangel leiden und seien als Beweismittel unbrauchbar. Tatsächlich liege ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. vor, sodass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO abzusprechen sei. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, habe die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens werde ausdrücklich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Chirurgie beantragt. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2018 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, der auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt.Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2018 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, der auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.

Der Beschwerdeführer hat sein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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