Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
BBG §40Spruch
W265 2206710-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.08.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.08.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 17.11.2017 Inhaber eines Behindertenpasses.
Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage der vom Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde und eines Arztes für Allgemeinmedizin, in welchen die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkungen
Pos. Nr.
GdB %
1
Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf Handbewegung Tabelle Kolonne 3 Zeile 9 Kunstlinsenimplantation +10% inkl
11.02.01
50
2
Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates infolge posttraumatischer und degenerativer Veränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gering- bis mäßiggradige Einschränkungen im Bereich der Schulter-, Hüft- und Kniegelenke, sowie der Wirbelsäule
02.02.02
30
3
Zustand nach Insult mit bleibender motorischer Schwäche im Bereich der rechten oberen Gliedmaße Eine Stufe über dem oberen Rahmensatz, da deutlicher Kraftverlust der Muskulatur im Bereiche des rechten Beins
04.01.01
30
4
Leichte Hypertonie Fixposition
05.01.01
10
zugeordnet und
ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) festgestellt.
Am 17.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Vornahme der Zusatzeintragung "hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass. Dabei legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.06.2018 basierenden Gutachten vom 03.07.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"...
Anamnese:
Zust. nach Cat Op bds, hat eine Maculadeg
Augenvorgutachten vom 6.10.17
Dg Zust n Cat Op bds, Maculadeg bds mit Sehvermind re auf 0,5 und li auf HB GdB 50%
Derzeitige Beschwerden:
Sieht subj schlechter seit der letzten BG
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Bepanthen AT
...
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr Gruber vom 19.1.18
Visus re corrO,5 Jg 3 li corr FZ
Beide Augen: VBA Siccasymptomatik
HKL in situ, incip Kapselfibrose re
Fundi myop, peripap AHA, epiret Gliose, li atrophe AMD Augendruck bds normal
Untersuchungsbefund:
...
Klinischer Status - Fachstatus:
Augenbefund:
Visus rechts -4,25sph +1,Ocy1100 0,5 sc Jg 3
links -4,Osph +O,5cy150 HB
beide Augen: VBA OB
HKL in situ, geringe Kapselfibrose re
Fundi myop, geringe AHA, re geringe zentrale PEV, li ausgedehnte zentrale Atrophie, geringe periphere NH Deg
...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf Handbewegung Tabelle kolonne3 Zeile9 Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl
11.02.01
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
...
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine maßgebliche Änderung
...
[x] Dauerzustand
...
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Nicht geprüft
Die / Der Untersuchte
x
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
x
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
x
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
x
ist gehörlos
x
ist schwer hörbehindert
x
ist taubblind
x
ist Epileptikerin oder Epileptiker
x
ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-lmplantates
x
Bedarf einer Begleitperson
x
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
x
ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
x
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
1. Zumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine, die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein"
..."
Die belangte Behörde gab in der Folge ein auf der Aktenlage basierendes zusammenfassendes Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Die allgemeinmedizinische Sachverständige in diesem Gutachten vom 15.08.2018 Folgendes aus:
"...
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Es erfolgt ein aktenmäßiges Gutachten, da im VGA vom 19.06.2018 nur das Augenleiden berücksichtigt wurde, und die im Vorgutachten festgehaltenen Leiden 2-4 nicht berücksichtigt wurden.
siehe auch VGA vom 15.11.2017: Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf Handbewegung 50%,
Degenerative Veränderungen des Stu¿tz- und Bewegungsapparates infolge posttraumatischer und degenerativer Veränderungen. 30%
Zustand nach Insult mit bleibender motorischer Schwäche im Bereiche der rechten oberen Gliedmaße 30%
Leichte Hypertonie 10%
Gesamt-GdB 60%
siehe auch VGA vom 19.06.2018: Zust. nach Grauer Star Op mit
Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf Handbewegung 50%
...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf Handbewegung Tabelle kolonne3 Zeile9 Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl
11.02.01
50
2
Degenerative Veränderungen des Stu¿tz- und Bewegungsapparates infolge posttraumatischer und degenerativer Veränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gering bis mäßiggradige Einschränkungen im Bereiche der Schulter-, Hu¿ft- und Kniegelenke, sowie der Wirbelsäule
02.02.02
30
3
Zustand nach Insult mit bleibender motorischer Schwäche im Bereiche der rechten oberen Gliedmaße 2 Stufen u¿ber dem unteren Rahmensatz, da deutlicher Kraftverlust der Muskulatur im Bereiche des rechten Beines
04.01.01
30
4
Leichte Hypertonie
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung
für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der GdB der fu¿hrenden Gesundheitsschädigung unter Pkt1 infolge des ungu¿nstigen Zusammenwirkens in Hinblick auf den Gesamtleidenszustand noch um eine Stufe erhöht wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine maßgebliche Änderung zum VGA vom 15.11.2017
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Keine Änderung des GdB
[x] Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Nicht geprüft
Die / Der Untersuchte
x
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
x
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
x
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
x
ist gehörlos
x
ist schwer hörbehindert
x
ist taubblind
x
ist Epileptikerin oder Epileptiker
x
ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-lmplantates
x
Bedarf einer Begleitperson
x
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
x
ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
x
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
1.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine, die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein"
..."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 60 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das allgemeinmedizinische Gesamtgutachten übermittelt.
Mit Bescheid vom 22.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das allgemeinmedizinische Gesamtgutachten übermittelt.
Mit Schreiben vom 20.09.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde "gegen den Bescheid vom 22.08.2018". Darin brachte er vor, er sei mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden, da sich die Augen verschlechtert hätten. Es gebe einen ganz neuen Augenbefund von 17.09.2018, den er der Beschwerde anschloss.
Mit Schreiben vom 04.10.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass die Beschwerde vom 20.09.2018 Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG aufweise, da nicht