TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/27 W265 2206710-1

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W265 2206710-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.08.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.08.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 17.11.2017 Inhaber eines Behindertenpasses.

Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage der vom Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde und eines Arztes für Allgemeinmedizin, in welchen die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkungen

Pos. Nr.

GdB %

1

Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf Handbewegung Tabelle Kolonne 3 Zeile 9 Kunstlinsenimplantation +10% inkl

11.02.01

50

2

Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates infolge posttraumatischer und degenerativer Veränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gering- bis mäßiggradige Einschränkungen im Bereich der Schulter-, Hüft- und Kniegelenke, sowie der Wirbelsäule

02.02.02

30

3

Zustand nach Insult mit bleibender motorischer Schwäche im Bereich der rechten oberen Gliedmaße Eine Stufe über dem oberen Rahmensatz, da deutlicher Kraftverlust der Muskulatur im Bereiche des rechten Beins

04.01.01

30

4

Leichte Hypertonie Fixposition

05.01.01

10

zugeordnet und

ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) festgestellt.

Am 17.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Vornahme der Zusatzeintragung "hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass. Dabei legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.06.2018 basierenden Gutachten vom 03.07.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Anamnese:

Zust. nach Cat Op bds, hat eine Maculadeg

Augenvorgutachten vom 6.10.17

Dg Zust n Cat Op bds, Maculadeg bds mit Sehvermind re auf 0,5 und li auf HB GdB 50%

Derzeitige Beschwerden:

Sieht subj schlechter seit der letzten BG

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Bepanthen AT

...

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr Gruber vom 19.1.18

Visus re corrO,5 Jg 3 li corr FZ

Beide Augen: VBA Siccasymptomatik

HKL in situ, incip Kapselfibrose re

Fundi myop, peripap AHA, epiret Gliose, li atrophe AMD Augendruck bds normal

Untersuchungsbefund:

...

Klinischer Status - Fachstatus:

Augenbefund:

Visus rechts -4,25sph +1,Ocy1100 0,5 sc Jg 3

links -4,Osph +O,5cy150 HB

beide Augen: VBA OB

HKL in situ, geringe Kapselfibrose re

Fundi myop, geringe AHA, re geringe zentrale PEV, li ausgedehnte zentrale Atrophie, geringe periphere NH Deg

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf Handbewegung Tabelle kolonne3 Zeile9 Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl

11.02.01

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

 

 

 

...

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine maßgebliche Änderung

...

[x] Dauerzustand

...

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

 

Ja

Nein

Nicht geprüft

Die / Der Untersuchte

 

 

x

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

 

x

 

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

 

x

 

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

 

 

x

ist gehörlos

 

 

x

ist schwer hörbehindert

 

 

x

ist taubblind

 

 

x

ist Epileptikerin oder Epileptiker

 

 

x

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-lmplantates

 

x

 

Bedarf einer Begleitperson

 

 

x

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

 

 

x

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

 

 

x

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

1. Zumutbarkeit der Benützung

öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine, die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein"

..."

Die belangte Behörde gab in der Folge ein auf der Aktenlage basierendes zusammenfassendes Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Die allgemeinmedizinische Sachverständige in diesem Gutachten vom 15.08.2018 Folgendes aus:

"...

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Es erfolgt ein aktenmäßiges Gutachten, da im VGA vom 19.06.2018 nur das Augenleiden berücksichtigt wurde, und die im Vorgutachten festgehaltenen Leiden 2-4 nicht berücksichtigt wurden.

siehe auch VGA vom 15.11.2017: Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf Handbewegung 50%,

Degenerative Veränderungen des Stu¿tz- und Bewegungsapparates infolge posttraumatischer und degenerativer Veränderungen. 30%

Zustand nach Insult mit bleibender motorischer Schwäche im Bereiche der rechten oberen Gliedmaße 30%

Leichte Hypertonie 10%

Gesamt-GdB 60%

siehe auch VGA vom 19.06.2018: Zust. nach Grauer Star Op mit

Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf Handbewegung 50%

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf Handbewegung Tabelle kolonne3 Zeile9 Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl

11.02.01

50

2

Degenerative Veränderungen des Stu¿tz- und Bewegungsapparates infolge posttraumatischer und degenerativer Veränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gering bis mäßiggradige Einschränkungen im Bereiche der Schulter-, Hu¿ft- und Kniegelenke, sowie der Wirbelsäule

02.02.02

30

3

Zustand nach Insult mit bleibender motorischer Schwäche im Bereiche der rechten oberen Gliedmaße 2 Stufen u¿ber dem unteren Rahmensatz, da deutlicher Kraftverlust der Muskulatur im Bereiche des rechten Beines

04.01.01

30

4

Leichte Hypertonie

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

 

 

 

Begründung

für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der GdB der fu¿hrenden Gesundheitsschädigung unter Pkt1 infolge des ungu¿nstigen Zusammenwirkens in Hinblick auf den Gesamtleidenszustand noch um eine Stufe erhöht wird.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

  • -Strichaufzählung
     

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine maßgebliche Änderung zum VGA vom 15.11.2017

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Keine Änderung des GdB

[x] Dauerzustand

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

 

Ja

Nein

Nicht geprüft

Die / Der Untersuchte

 

x

 

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

 

x

 

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

 

x

 

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

 

x

 

ist gehörlos

 

x

 

ist schwer hörbehindert

 

x

 

ist taubblind

 

x

 

ist Epileptikerin oder Epileptiker

 

x

 

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-lmplantates

 

x

 

Bedarf einer Begleitperson

 

x

 

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

 

x

 

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

 

x

 

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

1.

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine, die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein"

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 60 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das allgemeinmedizinische Gesamtgutachten übermittelt.

Mit Bescheid vom 22.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das allgemeinmedizinische Gesamtgutachten übermittelt.

Mit Schreiben vom 20.09.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde "gegen den Bescheid vom 22.08.2018". Darin brachte er vor, er sei mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden, da sich die Augen verschlechtert hätten. Es gebe einen ganz neuen Augenbefund von 17.09.2018, den er der Beschwerde anschloss.

Mit Schreiben vom 04.10.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass die Beschwerde vom 20.09.2018 Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG aufweise, da nicht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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