TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/29 W204 2160216-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W204 2160216-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. Lennart Binder, LL.M., Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. Lennart Binder, LL.M., Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören und acht Jahre die Schule besucht zu haben. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Afghanistan verlassen, da ihn die Taliban bedroht hätten und er eine Kopfverletzung durch sie erlitten habe. Seine Brüder hätten wegen der Taliban die Schule verlassen müssen. Die Taliban hätten gefordert, dass er und seine Brüder für sie arbeiten.römisch eins.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören und acht Jahre die Schule besucht zu haben. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Afghanistan verlassen, da ihn die Taliban bedroht hätten und er eine Kopfverletzung durch sie erlitten habe. Seine Brüder hätten wegen der Taliban die Schule verlassen müssen. Die Taliban hätten gefordert, dass er und seine Brüder für sie arbeiten.

I.3. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und seiner damaligen gesetzlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei auf dem Heimweg von der Schule von drei Männern aufgehalten und aufgefordert worden, am Dschihad teilzunehmen. Nachdem er gesagt habe, dass er in die Schule gehen müsse und Familie hier habe, sei er mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen und ihm seien die Augen verbunden worden. Der BF habe geschrien und als zwei Personen gekommen seien, seien die drei Angreifer geflüchtet. Der BF sei nach Hause gegangen und habe seinen Eltern von dem Vorfall erzählt, woraufhin sein Vater zur Polizei gegangen sei, die jedoch gesagt habe, dass sie ihnen nicht helfen könne. Der BF sei daraufhin zwei Monate nicht zur Schule gegangen. Danach habe er die Schule wieder besucht und auf dem Heimweg die drei Personen wiederum hinter sich gesehen, woraufhin er vor ihnen weggelaufen sei. Zu Hause habe er alles seinem Vater erzählt, der ihm gesagt habe, dass es am besten sei, wenn der BF nach Europa gehe.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und seiner damaligen gesetzlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei auf dem Heimweg von der Schule von drei Männern aufgehalten und aufgefordert worden, am Dschihad teilzunehmen. Nachdem er gesagt habe, dass er in die Schule gehen müsse und Familie hier habe, sei er mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen und ihm seien die Augen verbunden worden. Der BF habe geschrien und als zwei Personen gekommen seien, seien die drei Angreifer geflüchtet. Der BF sei nach Hause gegangen und habe seinen Eltern von dem Vorfall erzählt, woraufhin sein Vater zur Polizei gegangen sei, die jedoch gesagt habe, dass sie ihnen nicht helfen könne. Der BF sei daraufhin zwei Monate nicht zur Schule gegangen. Danach habe er die Schule wieder besucht und auf dem Heimweg die drei Personen wiederum hinter sich gesehen, woraufhin er vor ihnen weggelaufen sei. Zu Hause habe er alles seinem Vater erzählt, der ihm gesagt habe, dass es am besten sei, wenn der BF nach Europa gehe.

Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.

I.4. Am XXXX langte eine Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertretung zu den Länderinformationen ein.römisch eins.4. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertretung zu den Länderinformationen ein.

I.5. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die Behörde aus, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz oder nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend führte die Behörde aus, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz oder nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.

I.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.7. Am XXXX erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.7. Am römisch 40 erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.

Begründend wurde dazu insbesondere ausgeführt, das BFA habe mangelhafte Länderfeststellungen, insbesondere zu Zwangsrekrutierungen durch die Taliban und zur Sicherheitslage in der Heimatregion des BF getroffen. Gänzlich verabsäumt habe das BFA, Feststellungen zur Situation in Kabul zu treffen, obwohl der BF dorthin als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen worden sei. Ebenso wurde der Beweiswürdigung des BFA entgegengetreten.

I.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt.

I.9. Am XXXX zeigten die im Spruch genannten Vertreter ihre Bevollmächtigung an.römisch eins.9. Am römisch 40 zeigten die im Spruch genannten Vertreter ihre Bevollmächtigung an.

I.10. Am XXXX legte der BF mehrere Integrationsunterlagen vor.römisch eins.10. Am römisch 40 legte der BF mehrere Integrationsunterlagen vor.

I.11. Am XXXX nahm der BF zu den ihm zuvor übermittelten aktualisierten Länderberichten Stellung.römisch eins.11. Am römisch 40 nahm der BF zu den ihm zuvor übermittelten aktualisierten Länderberichten Stellung.

I.12. Am XXXX legte der BF weitere Integrationsunterlagen vor.römisch eins.12. Am römisch 40 legte der BF weitere Integrationsunterlagen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:

Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden, die im Spruch genannte ist lediglich seine Verfahrensidentität. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen, dem Stamm der Zazai und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der BF spricht Paschtu, Dari und Urdu. Er ist ledig.

Der BF stammt aus der Provinz XXXX , aus dem Distrikt XXXX , aus dem Dorf XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise lebte und acht Jahre die Schule besuchte. Die Familie des BF - bestehend aus seinen Eltern und seinen Geschwistern - befindet sich nach wie vor dort und besitzt dort ein Haus und Grundstücke.Der BF stammt aus der Provinz römisch 40 , aus dem Distrikt römisch 40 , aus dem Dorf römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise lebte und acht Jahre die Schule besuchte. Die Familie des BF - bestehend aus seinen Eltern und seinen Geschwistern - befindet sich nach wie vor dort und besitzt dort ein Haus und Grundstücke.

Der BF wurde in seinem Heimatdorf von drei ihm unbekannten Männern am Heimweg von der Schule aufgefordert, mit ihnen am Dschihad teilzunehmen und gegen die Regierung zu kämpfen. Nachdem der BF ihnen erklärt hatte, dass er das nicht könne, da er in die Schule müsse und Familie habe, schlugen die drei Männer ihn mit einem Gewehrkolben auf den Kopf, sodass der BF blutete. Von diesem Angriff trug der BF eine noch immer sichtbare Narbe davon. Danach wurden dem BF die Augen verbunden, weswegen er anfing, laut zu schreien. In weiterer Folge kamen zwei Dorfbewohner vorbei, woraufhin die Angreifer flüchteten. Die Dorfbewohner brachten den BF nach Hause, wo er von seiner Mutter gepflegt wurde. Der BF verließ aufgrund dieses Vorfalls sein Haus zwei Monate lang nicht. Während dieser Zeit wurde der BF nicht von den unbekannten Männern bedroht oder gesucht. Nachdem der BF nach zwei Monaten wieder in die Schule ging, sah er am Heimweg wiederum die drei Angreifer hinter sich. Da der BF befürchtete, dass die Männer ihn wieder mitnehmen wollten, lief er nach Hause. Ob die Männer den BF beim zweiten Vorfall ebenfalls zur Teilnahme am Dschihad auffordern oder diesen bedrohen wollten, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob die Angreifer Angehörige der Taliban sind.

Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif keine Verfolgung durch diese drei Männer. Dort droht ihm auch sonst keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten, er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen.

Der BF nahm von Mai bis Juli 2016 am Musikkurs "Einführung in die westliche Musik" teil. Er ist seit 14.03.2016 Mitglied in einem Boxverein. Der BF hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen und das Zertifikat A1 beim Österreichischen Sprachendiplom im Jänner 2018 sehr gut bestanden. Der BF hat den Lehrgang "Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Sprache Deutsch" abgeschlossen, wobei er zu 54% am Unterricht teilnahm. Seit 16.07.2018 nimmt er am Projekt "POLEposition Perspektive, Orientierung, Lernen, Entwicklung" teil. Seine Anwesenheitsfrequenz bis zum 09.08.2018 betrug 38%. Am 13.10.2017 leistete der BF in der Marktgemeinde XXXX im Rahmen der Landschaftspflege drei Stunden gemeinnützige Arbeit. Sonst betätigte sich der BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht ehrenamtlich. Der BF knüpfte in Österreich soziale Kontakte insbesondere über die Vereine, in denen er sich betätigt.Der BF nahm von

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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