Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W271 2170877-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX, nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 11.04.2018 und 22.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 11.04.2018 und 22.08.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 12.10.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Niklasdorf einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 14.10.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX geboren worden und sei verheiratet. Als letzte Wohnanschrift führte der BF Kabul an. Er spreche Farsi als Muttersprache und beherrsche die Sprache in Wort und Schrift. Der BF habe sechs Jahre lang eine Grundschule besucht und habe zuletzt als Schneider gearbeitet. Er gab außerdem an, ein Einzelkind zu sein. Seine finanzielle Lage und die seiner Familie beschrieb er als "schlecht"; er und seine Angehörigen würden keine Grundstücke in Afghanistan besitzen.Er sei am römisch 40 geboren worden und sei verheiratet. Als letzte Wohnanschrift führte der BF Kabul an. Er spreche Farsi als Muttersprache und beherrsche die Sprache in Wort und Schrift. Der BF habe sechs Jahre lang eine Grundschule besucht und habe zuletzt als Schneider gearbeitet. Er gab außerdem an, ein Einzelkind zu sein. Seine finanzielle Lage und die seiner Familie beschrieb er als "schlecht"; er und seine Angehörigen würden keine Grundstücke in Afghanistan besitzen.
Als Fluchtgrund führte der BF an, dass er ein Mädchen in Afghanistan geliebt habe. Beide hätten heiraten wollen, jedoch sei die Familie der Frau dagegen gewesen. Als sie 18 Jahre alt gewesen seien, seien sie in den Iran geflohen, hätten dort geheiratet und seien in Richtung Europa weitergezogen. An der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei habe der BF dann seine "Frau" verloren; er wisse nicht, wo sich diese nun befinde. Bei einer Rückkehr würde ihn deren Familie töten.
3. Am 20.07.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Zu Beginn der Einvernahme wies der BF darauf hin, dass es zu Fehlern bei der Protokollierung in der Erstbefragung gekommen sei: Er sei zwölf Jahre lang in die Schule gegangen und habe diese mit "Matura" abgeschlossen. Außerdem sei er ein Monat und nicht 15 Tage lang unterwegs gewesen.
Der BF führte an, in Bamyan geboren worden und im Alter von drei oder vier Jahren mit seinen Eltern nach Kabul gezogen zu sein. Seinen Geburtstag könne er nicht genau angeben, er sei aber zehn Jahre alt gewesen, als er seine Tazkira erhalten habe (das sei umgerechnet im XXXX gewesen). Die finanzielle Situation der Familie bezeichnete der BF als "gut"; in Bamyan würde diese zwei Grundstücke und ein Haus besitzen. Der BF habe sieben Jahre lang als Schneider und ein Jahr als Friseur gearbeitet.Der BF führte an, in Bamyan geboren worden und im Alter von drei oder vier Jahren mit seinen Eltern nach Kabul gezogen zu sein. Seinen Geburtstag könne er nicht genau angeben, er sei aber zehn Jahre alt gewesen, als er seine Tazkira erhalten habe (das sei umgerechnet im römisch 40 gewesen). Die finanzielle Situation der Familie bezeichnete der BF als "gut"; in Bamyan würde diese zwei Grundstücke und ein Haus besitzen. Der BF habe sieben Jahre lang als Schneider und ein Jahr als Friseur gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF, dass er 2013 in einer Schneiderei gearbeitet habe und dort seine "Frau", die Kundin gewesen sei, kennengelernt habe. Beide hätten sich durch die sich häufenden Besuche im Geschäft intensiver kennengelernt und einander später auch außerhalb der Arbeitsstelle getroffen. Nachdem zwei Monate lang eine Beziehung geführt worden sei, habe der BF im Alter von 16 Jahren zweimal erfolglos um die Hand des Mädchens bei deren Familie angehalten. Als diese volljährig gewesen sei, habe er erneut einen Versuch unternommen; der Vater seiner "Ehefrau" habe das Ersuchen aber wieder abgelehnt, weil seine Tochter an seinen Neffen versprochen gewesen sei. Dabei hätte dieser die Drohung ausgesprochen, dass er den BF umbringen werde, sofern er ihn mit seiner Tochter sehe. Die "Frau" des BF habe sich daraufhin umbringen wollen, woraufhin der BF zusammen mit dieser geplant habe, nach Europa auszureisen. Im Zuge einer Schießerei an der iranisch-türkischen Grenze habe er diese jedoch aus den Augen verloren. Weil er Angst gehabt habe, von den Behörden erwischt oder gar erschossen zu werden, habe er nicht zu ihr umkehren können.
4. Mit Schreiben vom 24.07.2017 wurde dem BFA eine Stellungnahme übermittelt, in der die Sicherheitslage in Afghanistan, auf den BF zutreffende Risikoprofile, subsidiärer Schutz, interne Fluchtalternativen und die Integration des BF erläutert wurden.
5. Mit Bescheid vom 25.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.5. Mit Bescheid vom 25.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
6. Der BF erhob am 27.11.2017 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde insbesondere die Gefahr des BF hervorgehoben, er würde wegen der außerehelich geführten Beziehung in Afghanistan getötet werden, um die Ehre der Familie des Mädchens wiederherzustellen. Verwiesen wurde auch auf die Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Bamyan und die Unmöglichkeit der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul.
7. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 15.09.2017. Am 18.09.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.
8. Das BVwG führte am 11.04.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein einer Rechtsvertreterin und einer Vertrauensperson des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
9. Am 18.04.2018 reichte der BF Integrationsunterlagen nach.
10. Mit Stellungnahme vom 24.04.2018 nahm der BF Bezug auf das von der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018 ausgehändigte Länderberichtsmaterial.
11. Von der Beschwerdeseite langten am 11.06.2018 Urkunden betreffend die Suche des Roten Kreuzes nach der "Ehefrau" des BF ein.
12. Am 02.07.2018 übersandte das BVwG dem BF die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes (Stand: 29.06.2018).
13. Am 22.08.2018 fand vor dem BVwG eine weitere Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein einer Rechtsvertreterin sowie einer Vertrauensperson des BF statt.
14. Mit Schreiben vom 28.09.2018 brachte der BF die Gewerbeanmeldung für eine Änderungsschneiderei in Vorlage.
15. Am 06.11.2018 übermittelte das BVwG dem BF die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes (Stand: 19.10.2018), die UNHCR-Richtlinien Afghanistan (Stand: 30.08.2018), den EASO-Leitfaden für Afghanistan (Juni 2018), das Gutachten zur Rückkehrsituation in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Jalalabad, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Sozialleistungen für Rückkehrer" (01.02.2018), die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre" (13.09.2018) sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung "Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e-Sharif" (12.10.2018). Mit Eingabe vom 12.11.2018 erhielt der BF die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes (Stand: 29.10.2018).
16. Der BF erstattete am 28.11.2018 eine Stellungnahme. Darin hob er die besondere Gefährdungslage schiitischer Hazara hervor und führte aus, wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage (insbesondere wegen der derzeit herrschenden Dürre) sei ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bzw. Niederlassung in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Scharif nicht möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Person des BF
1.1.1. Der BF trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX1.1.1. Der BF trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40
Er ist volljährig (Anfang/Mitte Zwanzig) und kinderlos. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der BF spricht Dari, Farsi, und Englisch. Er kann diese Sprachen lesen und schreiben. Paschtu kann der BF lesen und schreiben, aber wenig verstehen. Urdu kann er nur sprechen.
1.1.2. Er wurde in der Provinz Bamyan, Distrikt Shibar, Dorf XXXX , geboren und ist Einzelkind. Die Familie des BF zog, als dieser etwa drei Jahre alt war, von Bamyan nach Kabul. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise in Kabul, im Stadtteil XXXX . Er besuchte zumindest sechs Jahre lang eine Schule und arbeitete sieben Jahre als Schneider. Der BF hat auch eine Frisörlehre begonnen.1.1.2. Er wurde in der Provinz Bamyan, Distrikt Shibar, Dorf römisch 40 , geboren und ist Einzelkind. Die Familie des BF zog, als dieser etwa drei Jahre alt war, von Bamyan nach Kabul. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise in Kabul, im Stadtteil römisch 40 . Er besuchte zumindest sechs Jahre lang eine Schule und arbeitete sieben Jahre als Schneider. Der BF hat auch eine Frisörlehre begonnen.
1.1.3. Etwa im September 2015 verließ der BF das Land in Richtung Europa, reiste spätestens am 12.10.2015 in Österreich ein und stellte an diesem Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Für seine Schleppung bezahlte er ca. EUR 2.000,-, für die er mit eigenen Ersparnisse (durch seine Arbeit erwirtschaftet) aufkam. Die finanzielle Situation des BF in Afghanistan war zumindest durchschnittlich. Seine Familie besitzt in Bamyan zwei Grundstücke und ein Haus. Eines der Grundstücke gehört dem BF.
1.1.4. Der Vater des BF war Direktor einer Sicherheitsbehörde (Geheimdienst " XXXX ") und verstarb 2016 an einem Schlaganfall. Seine Mutter lebt nunmehr in der Provinz Ghazni zusammen mit einem neuen Mann. Der BF hat keinen Kontakt zu ihr.1.1.4. Der Vater des BF war Direktor einer Sicherheitsbehörde (Geheimdienst " römisch 40 ") und verstarb 2016 an einem Schlaganfall. Seine Mutter lebt nunmehr in der Provinz Ghazni zusammen mit einem neuen Mann. Der BF hat keinen Kontakt zu ihr.
Der BF verfügt über weitere Verwandte in seinem Herkunftsstaat: In Bamyan lebt die Familie seines verstorbenen Onkels väterlicherseits (drei Cousins und eine Cousine), die seit dem Tod des Onkels die Landwirtschaft auf den Grundstücken weiterbetreiben. Einer der Cousins des BF ( XXXX ) studiert aktuell in Kabul; zu diesem pflegt der BF regelmäßigen Kontakt.Der BF verfügt über weitere Verwandte in seinem Herkunftsstaat: In Bamyan lebt die Familie seines verstorbenen Onkels väterlicherseits (drei Cousins und eine Cousine), die seit dem Tod des Onkels die Landwirtschaft auf den Grundstücken weiterbetreiben. Einer der Cousins des BF ( römisch 40 ) studiert aktuell in Kabul; zu diesem pflegt der BF regelmäßigen Kontakt.
Im Iran sind zwei Onkel des BF aufhältig. Ein Cousin und eine Cousine des BF leben seit mehreren Jahren in Deutschland. Außerdem ist ein Cousin mütterlicherseits der Mutter in Deutschland wohnhaft; diese reisten illegal nach Europa ein. Ein Cousin väterlicherseits des Vaters lebt in Spanien; dieser hält sich rechtmäßig im Land auf (Universitätsstipendium).
1.1.5. In seinem Herkunftsstaat ist der BF nicht vorbestraft, er war auch nicht politisch tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.
1.1.6. Er ist gesund und arbeitsfähig sowie - insbesondere in Afghanistan - selbsterhaltungsfähig.
1.1.7. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Verwandten.
1.1.8. Der BF wohnt in einem XXXX . Er betreibt seit September 2018 eine Änderungsschneiderei, lebt aber noch von der Grundversorgung in Österreich. Seit April 2018 nimmt der BF an einem Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss teil und hat eine Lehre als Wäschewarenerzeuger in Aussicht, die er im Falle einer positiven Asylentscheidung antreten darf.1.1.8. Der BF wohnt in einem römisch 40 . Er betreibt seit September 2018 eine Änderungsschneiderei, lebt aber noch von der Grundversorgung in Österreich. Seit April 2018 nimmt der BF an einem Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss teil und hat eine Lehre als Wäschewarenerzeuger in Aussicht, die er im Falle einer positiven Asylentscheidung antreten darf.
Der BF hat drei Basisbildungskurse im Zeitraum von Mai 2016 bis Februar 2018 und einen "Orientierungskurs Deutsch" besucht sowie ein A2-ÖSD-Sprachprüfung im Juli 2017 abgelegt. Er konnte die in der Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch gut verstehen. Die Antworten erfolgten in teilweise vollständigen deutschen Sätzen; trotz einiger Grammatik- und Syntaxfehler war verständlich, was der BF ausdrücken wollte.
In seiner Freizeit geht der BF schwimmen, trainieren und Fußball spielen. Er ist Teil einer Gruppe namens " XXXX ", bestehend aus Österreichern und Afghanen, mit denen er zweimal im Monat Ausflüge macht. Der BF hat mehrere österreichische Freunde, von denen er unterrichtet wird oder Nachhilfe erhält. Er hat auch afghanische Freunde, die er in seiner Unterkunft kennengelernt hat.In seiner Freizeit geht der BF schwimmen, trainieren und Fußball spielen. Er ist Teil einer Gruppe namens " römisch 40 ", bestehend aus Österreichern und Afghanen, mit denen er zweimal im Monat Ausflüge macht. Der BF hat mehrere österreichische Freunde, von denen er unterrichtet wird oder Nachhilfe erhält. Er hat auch afghanische Freunde, die er in seiner Unterkunft kennengelernt hat.
Für den BF wurde ein Empfehlungsschreiben einer ehemaligen Deutschlehrerin verfasst, in der diese die angenehme Art, Zuverlässigkeit und Hilfsbereitschaft sowie seinen Eifer, die deutsche Sprache erlernen zu wollen, hervorhebt. Der BF legte in der ersten mündlichen Verhandlung vier weitere Empfehlungsschreiben vor, in denen Mitglieder seiner Freizeitgruppe diesen als interessierten, höflichen und besonnenen Menschen beschreiben und ihm ein handwerkliches Geschick attestieren.
1.1.9. In Österreich ist der BF nicht vorbestraft, er war nicht von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich betroffen und hat keine Verwaltungsstrafe begangen.
1.1.10. Der BF verfügt über mehrere XXXX -Accounts (unter anderem " XXXX " [Foto: BF mit dem XXXX im Hintergrund], " XXXX " [Foto: BF lehnt an einem Drahtzaun] und " XXXX " [Foto: BF mit verschränkten Armen]). Über diese Profile pflegt er Kontakt zu den XXXX -Nutzern " XXXX " bzw. " XXXX ", namensgleich mit dem Bruder seiner angeblich verschollenen "Frau". Auch steht er in regem Austausch mit " XXXX ", ebenfalls namensgleich mit der "Schwiegerfamilie", der auf vielen Aufnahmen seines Accounts zusammen mit " XXXX " bzw. " XXXX " posiert.1.1.10. Der BF verfügt über mehrere römisch 40 -Accounts (unter anderem " römisch 40 " [Foto: BF mit dem römisch 40 im Hintergrund], " römisch 40 " [Foto: BF lehnt an einem Drahtzaun] und " römisch 40 " [Foto: BF mit verschränkten Armen]). Über diese Profile pflegt er Kontakt zu den römisch 40 -Nutzern " römisch 40 " bzw. " römisch 40 ", namensgleich mit dem Bruder seiner angeblich verschollenen "Frau". Auch steht er in regem Austausch mit