Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2174872-1/12E
W248 2177159-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.römisch eins.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Hans JALOVETZ, Postgasse 8, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Hans JALOVETZ, Postgasse 8, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Hans JALOVETZ, Postgasse 8, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Hans JALOVETZ, Postgasse 8, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer), und XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Zweitbeschwerdeführer), stellten am 23.09.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Erstbeschwerdeführer), und römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Zweitbeschwerdeführer), stellten am 23.09.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 24.09.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, seine Familie und er seien von XXXX s Männern bedroht worden. Seine Nichte habe eine Schussverletzung am Bein erlitten. Ein Arbeitskollege des Bruders des Erstbeschwerdeführers, welcher mit XXXX , einem ehemaligen Mujaheddin-Anführer, verwandt sei, habe mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers Probleme gehabt. Darüber hinaus sei die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht; auch für Schiiten sei es dort lebensgefährlich.2. In seiner Erstbefragung am 24.09.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, seine Familie und er seien von römisch 40 s Männern bedroht worden. Seine Nichte habe eine Schussverletzung am Bein erlitten. Ein Arbeitskollege des Bruders des Erstbeschwerdeführers, welcher mit römisch 40 , einem ehemaligen Mujaheddin-Anführer, verwandt sei, habe mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers Probleme gehabt. Darüber hinaus sei die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht; auch für Schiiten sei es dort lebensgefährlich.
In seiner Erstbefragung am 24.09.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Zweibeschwerdeführer an, am 01.01.1999 geboren worden zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sein Vater habe eine Feindschaft mit einem Vorgesetzten, welcher mit XXXX verwandt gewesen sei, gehabt. Das Haus der Familie sei überfallen und seine Schwester dabei angeschossen worden.In seiner Erstbefragung am 24.09.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Zweibeschwerdeführer an, am 01.01.1999 geboren worden zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sein Vater habe eine Feindschaft mit einem Vorgesetzten, welcher mit römisch 40 verwandt gewesen sei, gehabt. Das Haus der Familie sei überfallen und seine Schwester dabei angeschossen worden.
3. Aus einem aufgrund bestehender Zweifel am angegebenen Alter des Zweibeschwerdeführers eingeholten Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung vom XXXX ergab sich, dass das vom Zweitbeschwerdeführer behauptete Geburtsdatum mit dem darin festgestellten "fiktiven" Geburtsdatum (27.04.1999) vereinbar sei. Mit Verfahrensanordnung vom 13.01.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) dem Zweitbeschwerdeführer mit, dass ihm für das weitere Verfahren vor dem BFA das Geburtsdatum 01.01.1999 zugewiesen werde.3. Aus einem aufgrund bestehender Zweifel am angegebenen Alter des Zweibeschwerdeführers eingeholten Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung vom römisch 40 ergab sich, dass das vom Zweitbeschwerdeführer behauptete Geburtsdatum mit dem darin festgestellten "fiktiven" Geburtsdatum (27.04.1999) vereinbar sei. Mit Verfahrensanordnung vom 13.01.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) dem Zweitbeschwerdeführer mit, dass ihm für das weitere Verfahren vor dem BFA das Geburtsdatum 01.01.1999 zugewiesen werde.
Aufgrund des vom Zweitbeschwerdeführer in der Folge vorgelegten afghanischen Reisepasses wurde dessen Geburtsdatum auf XXXX korrigiert.Aufgrund des vom Zweitbeschwerdeführer in der Folge vorgelegten afghanischen Reisepasses wurde dessen Geburtsdatum auf römisch 40 korrigiert.
4. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.07.2017 brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, sein Bruder habe in einer Staatsbäckerei gearbeitet. Der Vorgesetzte des Bruders sei korrupt gewesen und habe Geld unterschlagen; außerdem sei der Vorgesetzte der Schwager von XXXX , welcher sehr einflussreich und mächtig sei, gewesen. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers habe die Machenschaften seines Vorgesetzten öffentlich gemacht. Daraufhin habe der Bruder mit seinem Vorgesetzten öfter gestritten. Dabei habe der Vorgesetzte den Bruder einmal sogar mit einer Waffe bedroht und ihm damit gedroht, das Leben seiner Brüder zu zerstören. Von diesem Zeitpunkt an habe sich die Familie bedroht und verfolgt gefühlt; so hätten sie etwa ständig Personen gesehen, die das Haus der Familie bewacht hätten. Eines Nachts sei ein Freund des Erstbeschwerdeführers mit dem Auto des Erstbeschwerdeführers zu sich nach Hause gefahren, als er von bewaffneten Personen in einem anderen Auto gestoppt worden sei. Diese Personen hätten den Freund des Erstbeschwerdeführers aus dem Wagen gezogen, ihn geschlagen und gefragt, wo der Besitzer des Autos sei. In einer Nacht nach diesem Vorfall sei auf das Haus der Familie vier- bis fünfmal geschossen worden, wobei sein Cousin (gemeint: Neffe [Zweitbeschwerdeführer]) am Fuß verletzt worden sei. Die Familie habe diesen Vorfall der Polizei sowie dem Geheimdienst gemeldet, woraufhin sie Personenschutz erhalten hätten. Dieser habe sich jedoch lediglich darauf beschränkt, dass die Polizei regelmäßig nachgefragt habe, ob sie etwas Verdächtiges gesehen hätten. Schließlich habe die Familie beschlossen, Afghanistan zu verlassen.4. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.07.2017 brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, sein Bruder habe in einer Staatsbäckerei gearbeitet. Der Vorgesetzte des Bruders sei korrupt gewesen und habe Geld unterschlagen; außerdem sei der Vorgesetzte der Schwager von römisch 40 , welcher sehr einflussreich und mächtig sei, gewesen. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers habe die Machenschaften seines Vorgesetzten öffentlich gemacht. Daraufhin habe der Bruder mit seinem Vorgesetzten öfter gestritten. Dabei habe der Vorgesetzte den Bruder einmal sogar mit einer Waffe bedroht und ihm damit gedroht, das Leben seiner Brüder zu zerstören. Von diesem Zeitpunkt an habe sich die Familie bedroht und verfolgt gefühlt; so hätten sie etwa ständig Personen gesehen, die das Haus der Familie bewacht hätten. Eines Nachts sei ein Freund des Erstbeschwerdeführers mit dem Auto des Erstbeschwerdeführers zu sich nach Hause gefahren, als er von bewaffneten Personen in einem anderen Auto gestoppt worden sei. Diese Personen hätten den Freund des Erstbeschwerdeführers aus dem Wagen gezogen, ihn geschlagen und gefragt, wo der Besitzer des Autos sei. In einer Nacht nach diesem Vorfall sei auf das Haus der Familie vier- bis fünfmal geschossen worden, wobei sein Cousin (gemeint: Neffe [Zweitbeschwerdeführer]) am Fuß verletzt worden sei. Die Familie habe diesen Vorfall der Polizei sowie dem Geheimdienst gemeldet, woraufhin sie Personenschutz erhalten hätten. Dieser habe sich jedoch lediglich darauf beschränkt, dass die Polizei regelmäßig nachgefragt habe, ob sie etwas Verdächtiges gesehen hätten. Schließlich habe die Familie beschlossen, Afghanistan zu verlassen.
In seiner Einvernahme vor BFA am 17.07.2017 brachte der Zweitbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er habe Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Außerdem habe sein Vater Probleme mit seinem Vorgesetzten gehabt, welcher mit XXXX verschwägert gewesen sei. Der Vorgesetzte habe Millionen Afghani unterschlagen. Hiervon habe der Vater des Zweitbeschwerdeführers das Büro für Korruptionsbekämpfung informiert. In der Folge sei der Zweitbeschwerdeführer fünf- bis sechsmal telefonisch mit einer Entführung und Vergewaltigung bedroht worden. Zudem sei das Haus der Familie angegriffen worden, wobei seine Schwester angeschossen worden sei.In seiner Einvernahme vor BFA am 17.07.2017 brachte der Zweitbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er habe Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Außerdem habe sein Vater Probleme mit seinem Vorgesetzten gehabt, welcher mit römisch 40 verschwägert gewesen sei. Der Vorgesetzte habe Millionen Afghani unterschlagen. Hiervon habe der Vater des Zweitbeschwerdeführers das Büro für Korruptionsbekämpfung informiert. In der Folge sei der Zweitbeschwerdeführer fünf- bis sechsmal telefonisch mit einer Entführung und Vergewaltigung bedroht worden. Zudem sei das Haus der Familie angegriffen worden, wobei seine Schwester angeschossen worden sei.
5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 05.10.2017 und vom 23.10.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 05.10.2017 und vom 23.10.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung der Bescheide gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben der Beschwerdeführer wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde jeweils zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer als junge, gesunde, arbeitsfähige Männer mit Schulbildung und - hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers - bereits gesammelter Berufserfahrung nach Afghanistan, insbesondere in die Großstädte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, möglich und zumutbar sei, zumal sie in ihrer Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würden.In der Begründung der Bescheide gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben der Beschwerdeführer wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde jeweils zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer als junge, gesunde, arbeitsfähige Männer mit Schulbildung und - hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers - bereits gesammelter Berufserfahrung nach Afghanistan, insbesondere in die Großstädte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, möglich und zumutbar sei, zumal sie in ihrer Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würden.
6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.10.2017 wurde dem Erstbeschwerdeführer, mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2017 dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe (Erstbeschwerdeführer) bzw. der Verein Menschenrechte Österreich (Zweitbeschwerdeführer) als Rechtsberatung zur Seite gegeben.6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.10.2017 wurde dem Erstbeschwerdeführer, mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2017 dem Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe (Erstbeschwerdeführer) bzw. der Verein Menschenrechte Österreich (Zweitbeschwerdeführer) a