Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
BDG 1979 §14Spruch
W173 2111524-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, RA, Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Barichgasse 38, 1031 Wien, vom 1.7.2015, Zl.3545-220357/18, betreffend Ruhegenussbemessung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Hermann Rieder, RA, Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Barichgasse 38, 1031 Wien, vom 1.7.2015, Zl.3545-220357/18, betreffend Ruhegenussbemessung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.4.2015, Zl 3545-220357/13, wurde festgestellt, dass Herrn XXXX, XXXX (in der Folge BF), vom 1.10.2014 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.730,77 gebührt. Diese setze sich aus dem Ruhebezug (Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.832,72, dem Erhöhungsbeitrag von monatlich brutto € 30,16 und einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto €1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.4.2015, Zl 3545-220357/13, wurde festgestellt, dass Herrn römisch 40 , römisch 40 (in der Folge BF), vom 1.10.2014 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.730,77 gebührt. Diese setze sich aus dem Ruhebezug (Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.832,72, dem Erhöhungsbeitrag von monatlich brutto € 30,16 und einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto €
629,96) und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto € 237,93 zusammen. Die Berechnung seines Ruhebezugs beruhe auf der Bestimmung des § 5 PG 1965 unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 66,80%. Die Voraussetzungen für den Entfall der Kürzung gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 leg.cit. würden in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht vorliegen.629,96) und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto € 237,93 zusammen. Die Berechnung seines Ruhebezugs beruhe auf der Bestimmung des Paragraph 5, PG 1965 unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 66,80%. Die Voraussetzungen für den Entfall der Kürzung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, leg.cit. würden in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht vorliegen.
2. Gegen den Bescheid vom 15.4.2015 erhob der BF Beschwerde mit Schriftsatz vom 13.5.2015. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.7.2015, Zl 3545-220357/18, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.4.2015 zur Ruhegenussbemessung von der belangten Behörde abgewiesen. Der BF beantragte mit E-Mail-Mitteilung vom 21.7.2015 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.7.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 3.12.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht zog der BF mit am 29.11.2018 eingelangten Schreiben seine Beschwerde iVm dem Vorlageantrag zurück. Es erfolgte mit selben Datum die Abberaumung der mündlichen Verhandlung.3. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.7.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 3.12.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht zog der BF mit am 29.11.2018 eingelangten Schreiben seine Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag zurück. Es erfolgte mit selben Datum die Abberaumung der mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
3. Zu Spruchpunkt A):
Da die gegenständliche Beschwerde iVm dem Vorlageantrag des BF gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 1.7.2015, Zl 3545-220357/18, mit am 29.11.2018 eingelangten Schreiben des BF zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0045; 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 31, E9).Da die gegenständliche Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag des BF gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 1.7.2015, Zl 3545-220357/18, mit am 29.11.2018 eingelangten Schreiben des BF zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0045; 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] Paragraph 31,, E9).
4. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2111524.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019