TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/5 W159 2163277-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W159 2163277-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF in Verbindung mit § 9 BFAVG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und 9 sowie 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFAVG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 9 sowie 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie des moslemisch-schiitischen Glaubens, gelangte (spätestens) am 21.10.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls noch am 21.10.2015 erfolgte die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX und gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass dort, wo er in Afghanistan gelebt habe (Ghazni), keine Sicherheit gewesen sei und Krieg gewesen sei. Die Taliban seien gegen die Schiiten gewesen. Sein Vater habe vor zwei Jahren von XXXX nach Ghazni fahren wollen, aber er sei am Weg dorthin verschwunden. Er wisse nicht, was ihm passiert sei. Im Iran habe ihn die Polizei nach Afghanistan oder nach Syrien in den Krieg schicken wollen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie des moslemisch-schiitischen Glaubens, gelangte (spätestens) am 21.10.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls noch am 21.10.2015 erfolgte die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 und gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass dort, wo er in Afghanistan gelebt habe (Ghazni), keine Sicherheit gewesen sei und Krieg gewesen sei. Die Taliban seien gegen die Schiiten gewesen. Sein Vater habe vor zwei Jahren von römisch 40 nach Ghazni fahren wollen, aber er sei am Weg dorthin verschwunden. Er wisse nicht, was ihm passiert sei. Im Iran habe ihn die Polizei nach Afghanistan oder nach Syrien in den Krieg schicken wollen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 207a Abs. 1 und 3 zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, davon 80 Tagessätze bedingt auf 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. In dem Urteil ist von einer pornographischen Darstellung eines unmündigen, minderjährigen Burschen mit entblößtem Anus und Penis die Rede.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 207 a, Absatz eins und 3 zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, davon 80 Tagessätze bedingt auf 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. In dem Urteil ist von einer pornographischen Darstellung eines unmündigen, minderjährigen Burschen mit entblößtem Anus und Penis die Rede.

Nach Zulassung zum Asylverfahren, erfolgte am 21.04.2017 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wiener Neustadt. Über Vorhalt seiner Verurteilung gab er an, dass er einen großen Fehler gemacht habe und es sehr bereue. Er habe nicht gewusst, dass er solche Fotos nicht mit anderen teilen dürfe. Er sei gesund und habe keine Dokumente. Er habe auch niemals eine Tazkira besessen. Er sei am XXXX geboren, das habe ihm seine Mutter so gesagt und zwar sei er in XXXX geboren und aufgewachsen. Er habe dort sieben Jahre lang auch die Schule besucht und in Afghanistan sei er Landwirt gewesen, im Iran habe er auch als Fliesenleger und Maurer gearbeitet. Fragen zur Umgebung seines Heimatortes konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Er gab an, dass er immer in seinem Dorf geblieben sei. Neben ihrem Haus hätte die Familie einen kleinen Laden gehabt. Daraufhin nannte er die Namen seiner Eltern sowie seiner elf Jahre jüngeren Schwester, wobei er einschränkte, dass er sich mit Daten und Jahren nicht gut auskenne. Weiters habe er einen Onkel mütterlicherseits, der im Iran lebe. Sonstige Verwandte habe er nicht. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen, da sein Handy beschlagnahmt worden sei und er die Nummer nicht mehr habe. Familienangehörige im EU-Raum habe er nicht, er sei auch bisher in keinen Deutschkurs aufgenommen worden.Nach Zulassung zum Asylverfahren, erfolgte am 21.04.2017 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wiener Neustadt. Über Vorhalt seiner Verurteilung gab er an, dass er einen großen Fehler gemacht habe und es sehr bereue. Er habe nicht gewusst, dass er solche Fotos nicht mit anderen teilen dürfe. Er sei gesund und habe keine Dokumente. Er habe auch niemals eine Tazkira besessen. Er sei am römisch 40 geboren, das habe ihm seine Mutter so gesagt und zwar sei er in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er habe dort sieben Jahre lang auch die Schule besucht und in Afghanistan sei er Landwirt gewesen, im Iran habe er auch als Fliesenleger und Maurer gearbeitet. Fragen zur Umgebung seines Heimatortes konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Er gab an, dass er immer in seinem Dorf geblieben sei. Neben ihrem Haus hätte die Familie einen kleinen Laden gehabt. Daraufhin nannte er die Namen seiner Eltern sowie seiner elf Jahre jüngeren Schwester, wobei er einschränkte, dass er sich mit Daten und Jahren nicht gut auskenne. Weiters habe er einen Onkel mütterlicherseits, der im Iran lebe. Sonstige Verwandte habe er nicht. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen, da sein Handy beschlagnahmt worden sei und er die Nummer nicht mehr habe. Familienangehörige im EU-Raum habe er nicht, er sei auch bisher in keinen Deutschkurs aufgenommen worden.

Zum Verlassen des Herkunftsstaates gab er an, dass sich die Taliban überall in Ghazni befinden würden und seine Volksgruppe von den Taliban diskriminiert und getötet werde. Ihm persönlich sei aber nichts passiert, er habe das nur gehört. Die Taliban hätten mit Frauen nichts zu tun, daher könnten seine Mutter und seine Schwester noch immer in Ghazni leben. Sein Vater sei eines Tages von Ghazni nach XXXX gefahren, um Lebensmittel zu kaufen und sei nicht mehr wiedergekommen. Er sei gezwungen worden, seine Mutter und seine Schwester allein zurückzulassen. Auf die Frage, wie diese ganz alleine dort überleben könnten, gab er an, dass er sich große Sorgen um sie mache. Die Ausreise habe er durch den Verkauf seines Lebensmittelgeschäftes finanziert. Das übrige Geld habe er seiner Mutter gegeben.Zum Verlassen des Herkunftsstaates gab er an, dass sich die Taliban überall in Ghazni befinden würden und seine Volksgruppe von den Taliban diskriminiert und getötet werde. Ihm persönlich sei aber nichts passiert, er habe das nur gehört. Die Taliban hätten mit Frauen nichts zu tun, daher könnten seine Mutter und seine Schwester noch immer in Ghazni leben. Sein Vater sei eines Tages von Ghazni nach römisch 40 gefahren, um Lebensmittel zu kaufen und sei nicht mehr wiedergekommen. Er sei gezwungen worden, seine Mutter und seine Schwester allein zurückzulassen. Auf die Frage, wie diese ganz alleine dort überleben könnten, gab er an, dass er sich große Sorgen um sie mache. Die Ausreise habe er durch den Verkauf seines Lebensmittelgeschäftes finanziert. Das übrige Geld habe er seiner Mutter gegeben.

In XXXX habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Eines Tages sei er auf der Straße festgenommen worden und habe nur die Wahl gehabt, entweder Afghanistan oder Syrien. Es sei eine riesige Kaserne in XXXX gewesen. Er sei in der letzten Reihe gestanden, dann sei ein Wagen der Müllabfuhr gekommen und er sei in diesen eingestiegen und habe sich versteckt. Als der ganze Müll abgeladen worden sei, habe er fliehen können. Weiters führte er aus, dass auch die Tadschiken gegen die Hazara wären. Er habe selbst gesehen, wie Hazara von Tadschiken geschlagen und getötet worden seien und zwar auf dem Fluchtweg nach Nimroz. Gefragt, was ihm selbst passiert sei, gab er lediglich an, dass die Paschtunen die Hazara schlecht behandelt hätten. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. In XXXX oder XXXX könne er nicht leben, weil er in seinem Dorf geboren und aufgewachsen sei. Er habe weder in XXXX noch in XXXX jemanden. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.In römisch 40 habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Eines Tages sei er auf der Straße festgenommen worden und habe nur die Wahl gehabt, entweder Afghanistan oder Syrien. Es sei eine riesige Kaserne in römisch 40 gewesen. Er sei in der letzten Reihe gestanden, dann sei ein Wagen der Müllabfuhr gekommen und er sei in diesen eingestiegen und habe sich versteckt. Als der ganze Müll abgeladen worden sei, habe er fliehen können. Weiters führte er aus, dass auch die Tadschiken gegen die Hazara wären. Er habe selbst gesehen, wie Hazara von Tadschiken geschlagen und getötet worden seien und zwar auf dem Fluchtweg nach Nimroz. Gefragt, was ihm selbst passiert sei, gab er lediglich an, dass die Paschtunen die Hazara schlecht behandelt hätten. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. In römisch 40 oder römisch 40 könne er nicht leben, weil er in seinem Dorf geboren und aufgewachsen sei. Er habe weder in römisch 40 noch in römisch 40 jemanden. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.

In Österreich möchte er ein schönes Leben haben. Am Vormittag lerne er Deutsch, sonst gehe er drei Mal in der Woche Eislaufen oder Schifahren. Er könne erst ein paar Worte Deutsch. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, möchte er eine Tischlerlehre machen oder auch als Maler arbeiten. Derzeit lebe er aber von der Grundversorgung. Zu den Länderfeststellungen möchte er keine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 14.06.2017, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 14.06.2017, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt römisch vier. die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt sowie in der Folge Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit den Angaben des Antragstellers Glauben geschenkt werde. Da er jedoch Fragen zur Umgebung des angeblichen Heimatdorfes nicht habe beantworten können und auch sonst keine Details zu dem Dorf habe nennen können, habe nicht festgestellt werden können, wo er geboren sei. Der Antragsteller habe weiters nicht angeben können, auf welche Gründe sich die behauptete Furcht vor Verfolgung als schiitischer Moslem und Hazara gründen würde, zumal ihm persönlich "nie etwas passiert sei". Weiters habe dem Vorbringen auch kein fluchtauslösendes Ereignis entnommen werden können und habe er nur die allgemeine Sicherheitslage in Ghazni ins Treffen geführt. Rechtlich wurde unter Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine asylrelevante Verfolgung ins Treffen habe führen können und auch aus der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Glauben keine Verfolgungsgefahr abzuleiten gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass aus den Länderfeststellungen hervorginge, dass sich insbesondere in XXXX keine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen lasse und der Antragsteller seinen Lebensunterhalt als gesunder Erwachsener und arbeitsfähiger Mann durch seine berufliche Tätigkeit sichern könnte. Aus dem Vorbringen der allgemeinen Situation sei somit nicht ersichtlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder extreme Gefährdungslage drohen würde und dass daher auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt sowie in der Folge Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit den Angaben des Antragstellers Glauben geschenkt werde. Da er jedoch Fragen zur Umgebung des angeblichen Heimatdorfes nicht habe beantworten können und auch sonst keine Details zu dem Dorf habe nennen können, habe nicht festgestellt werden können, wo er geboren sei. Der Antragsteller habe weiters nicht angeben können, auf welche Gründe sich die behauptete Furcht vor Verfolgung als schiitischer Moslem und Hazara gründen würde, zumal ihm persönlich "nie etwas passiert sei". Weiters habe dem Vorbringen auch kein fluchtauslösendes Ereignis entnommen werden können und habe er nur die allgemeine Sicherheitslage in Ghazni ins Treffen geführt. Rechtlich wurde unter Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine asylrelevante Verfolgung ins Treffen habe führen können und auch aus der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Glauben keine Verfolgungsgefahr abzuleiten gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass aus den Länderfeststellungen hervorginge, dass sich insbesondere in römisch 40 keine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen lasse und der Antragsteller seinen Lebensunterhalt als gesunder Erwachsener und arbeitsfähiger Mann durch seine berufliche Tätigkeit sichern könnte. Aus dem Vorbringen der allgemeinen Situation sei somit nicht ersichtlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder extreme Gefährdungslage drohen würde und dass daher auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.

Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe und er unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei, was keinen bloß geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Er habe sein gesamtes bisheriges Leben in Afghanistan verbracht und es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass er in Österreich besonders integriert wäre, da er weder Deutsch spreche noch über nennenswerte, private Kontakte verfüge und überdies rechtskräftig von einem Landesgericht wegen pornographischer Darstellung Minderjähriger verurteilt worden sei. Bei Gesamtabwägung der Interessen ergäbe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig, da keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und auch eine Abschiebung nach Afghanistan keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche auszusprechen gewesen. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären ebenso nicht hervorgekommen.Zu Spruchteil römisch drei. wurde dargelegt, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe und er unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei, was keinen bloß geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Er habe sein gesamtes bisheriges Leben in Afghanistan verbracht und es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass er in Österreich besonders integriert wäre, da er weder Deutsch spreche noch über nennenswerte, private Kontakte verfüge und überdies rechtskräftig von einem Landesgericht wegen pornographischer Darstellung Minderjähriger verurteilt worden sei. Bei Gesamtabwägung der Interessen ergäbe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig, da keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und auch eine Abschiebung nach Afghanistan keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche auszusprechen gewesen. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären ebenso nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen alle Spruchteile, erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX , fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der ausführlichen Beschwerde wurden insbesondere mangelhafte Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gerügt. Weiters wären die Länderfeststellungen zur Volksgruppe der Hazara widersprüchlich und würden diese nach wie vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Außerdem käme es zu einer Verfolgung durch die iranischen Revolutionsgarden (?). Schließlich würden Rückkehrern aus Europa eine "verwestlichte und antiislamische Einstellung unterstellt". Weiters sei die Beweiswürdigung nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es wurde allgemein auf die besondere Situation von Asylwerbern hinsichtlich des Fehlens von Beweisen und der dazu ergangenen Judikatur des EMGR hingewiesen und behauptet, dass das Verfahren mit Verfahrensmängeln wegen mangelhafter Ermittlung des Sachverhaltes belastet sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsdefinition der GFK, es stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen, wobei insbesondere auf Probleme in XXXX eingegangen wurde. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere auf die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach längerer Abwesenheit und auf die prekäre Sicherheitslage in (ganz) Afghanistan hingewiesen. Schließlich wurde auch zu Spruchpunkt III. kritisiert, dass die Entscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben nur ungenügend berücksichtigt habe und wurde auch ausdrücklich unter Berufung auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH bezüglich die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen alle Spruchteile, erhob der Antragsteller, vertreten durch die römisch 40 , fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der ausführlichen Beschwerde wurden insbesondere mangelhafte Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gerügt. Weiters wären die Länderfeststellungen zur Volksgruppe der Hazara widersprüchlich und würden diese nach wie vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Außerdem käme es zu einer Verfolgung durch die iranischen Revolutionsgarden (?). Schließlich würden Rückkehrern aus Europa eine "verwestlichte und antiislamische Einstellung unterstellt". Weiters sei die Beweiswürdigung nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es wurde allgemein auf die besondere Situation von Asylwerbern hinsichtlich des Fehlens von Beweisen und der dazu ergangenen Judikatur des EMGR hingewiesen und behauptet, dass das Verfahren mit Verfahrensmängeln wegen mangelhafter Ermittlung des Sachverhaltes belastet sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsdefinition der GFK, es stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen, wobei insbesondere auf Probleme in römisch 40 eingegangen wurde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere auf die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach längerer Abwesenheit und auf die prekäre Sicherheitslage in (ganz) Afghanistan hingewiesen. Schließlich wurde auch zu Spruchpunkt römisch drei. kritisiert, dass die Entscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben nur ungenügend berücksichtigt habe und wurde auch ausdrücklich unter Berufung auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH bezüglich die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Die ursprünglich zuständige Richterin beraumte eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 04.06.2018 an, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist und der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX teilnahm. Der Antragsteller führte aus, dass seine Familienangehörigen, nämlich seine Mutter und seine jüngere Schwester nunmehr im Iran wären und sein Onkel väterlicherseits für diese sorge. In Afghanistan hätten sie hingegen ein kleines Lebensmittelgeschäft besessen und ein durchschnittliches Leben geführt. Mit dem Verkauf dieses Geschäftes habe der Antragsteller letztlich die Flucht finanziert. Kontakt zu seiner Mutter und dem Onkel im Iran habe er nicht, da er keine Telefonnummer von ihnen habe. Er selbst sei vor seiner Ausreise nach Europa fünf Monate im Iran gewesen. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er keine Angehörigen habe, die ihn dort unterstützen können. Zu seinen Fluchtgründen führte der Antragsteller aus, dass es in Afghanistan das Problem der Bacha Bazi gäbe. In seinem Heimatdorf sei er von zwei Männern erfasst und in einem Auto mitgenommen worden. Sie hätten dann angehalten und wären ausgestiegen und hätten auf Paschtu etwas gesprochen, was er nicht verstanden habe. Er sei dann geflüchtet und nach ca. 10-15 Minuten zu Hause angekommen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er nicht mehr rausgehen solle und nach einiger Zeit in den Iran gehen, da er in Afghanistan keine Perspektive habe. Außerdem möchte er darauf hinweisen, dass die Taliban Feinde der Hazara seien. Gefragt, ob es für ihn eindeutig gewesen sei, dass die Personen, die ihn mit dem Auto verschleppt hätten, ihn als Bacha Bazi mitnehmen hätten wollen, gab er an, dass er damals große Angst gehabt habe. Die Beschwerdeführervertreterin gab an, dass der Beschwerdeführer das Problem wohl angedeutet habe, aber offenbar Probleme gehabt habe, mit einer weiblichen Person darüber zu sprechen. Die damals zuständige Richterin unterbrach die Verhandlung an dieser Stelle und verwies auf einen offenbar stattgefundenen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung und erklärte sich für unzuständig. Nach Abtretung des Aktes an den nunmehr zuständigen Einzelrichter teilte die früher zuständige Richterin diesem mit, dass sie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung den Eindruck gewonnen habe, dass dieser homosexuell sei und möglicherweise bei einem männlichen Richter eher etwas darüber erzählen würde und außerdem wegen pornographischer Darstellung von männlichen Minderjährigen verurteilt worden sei.Die ursprünglich zuständige Richterin beraumte eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 04.06.2018 an, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist und der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der römisch 40 teilnahm. Der Antragsteller führte aus, dass seine Familienangehörigen, nämlich seine Mutter und seine jüngere Schwester nunmehr im Iran wären und sein Onkel väterlicherseits für diese sorge. In Afghanistan hätten sie hingegen ein kleines Lebensmittelgeschäft besessen und ein durchschnittliches Leben geführt. Mit dem Verkauf dieses Geschäftes habe der Antragsteller letztlich die Flucht finanziert. Kontakt zu seiner Mutter und dem Onkel im Iran habe er nicht, da er keine Telefonnummer von ihnen habe. Er selbst sei vor seiner Ausreise nach Europa fünf Monate im Iran gewesen. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er keine Angehörigen habe, die ihn dort unterstützen können. Zu seinen Fluchtgründen führte der Antragsteller aus, dass es in Afghanistan das Problem der Bacha Bazi gäbe. In seinem Heimatdorf sei er von zwei Männern erfasst und in einem Auto mitgenommen worden. Sie hätten dann angehalten und wären ausgestiegen und hätten auf Paschtu etwas gesprochen, was er nicht verstanden habe. Er sei dann geflüchtet und nach ca. 10-15 Minuten zu Hause angekommen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er nicht mehr rausgehen solle und nach einiger Zeit in den Iran gehen, da er in Afghanistan keine Perspektive habe. Außerdem möchte er darauf hinweisen, dass die Taliban Feinde der Hazara seien. Gefragt, ob es für ihn eindeutig gewesen sei, dass die Personen, die ihn mit dem Auto verschleppt hätten, ihn als Bacha Bazi mitnehmen hätten wollen, gab er an, dass er damals große Angst gehabt habe. Die Beschwerdeführervertreterin gab an, dass der Beschwerdeführer das Problem wohl angedeutet habe, aber offenbar Probleme gehabt habe, mit einer weiblichen Person darüber zu sprechen. Die damals zuständige Richterin unterbrach die Verhandlung an dieser Stelle und verwies auf einen offenbar stattgefundenen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung und erklärte sich für unzuständig. Nach Abtretung des Aktes an den nunmehr zuständigen Einzelrichter teilte die früher zuständige Richterin diesem mit, dass sie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung den Eindruck gewonnen habe, dass dieser homosexuell sei und möglicherweise bei einem männlichen Richter eher etwas darüber erzählen würde und außerdem wegen pornographischer Darstellung von männlichen Minderjährigen verurteilt worden sei.

Der nunmehr zuständige Richter beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 11.10.2018 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines (männlichen) Rechtsvertreters der XXXX , welcher Deutschkursbestätigungen vorlegte.Der nunmehr zuständige Richter beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 11.10.2018 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines (männlichen) Rechtsvertreters der römisch 40 , welcher Deutschkursbestätigungen vorlegte.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen, einschließlich der Beschwerde aufrecht und wollte hinzufügen, dass er als Kind gespielt habe und zwei vermummte Leute vor ihm aufgetaucht wären, die ihn ins Auto gezerrt hätten und miteinander Paschtu gesprochen hätten, was er nicht verstanden habe. Einer der Männer habe ihn auch geküsst. Sie seinen ca. einen Kilometer gefahren, dann habe das Auto gestoppt. Die Männer seien aus dem Auto ausgestiegen, wären ein Stück weggegangen und hätten auf Paschtu etwas gesprochen. Einer habe ein Handy in der Hand gehabt, der zweite habe geraucht, deswegen habe er die Chance gesehen, zu flüchten. Er habe die Tür des Autos aufgemacht und sei ca. 10-15 Minuten gelaufen, sie hätten ihm nachgerufen, aber er sei so schnell als möglich gelaufen und habe nach ca. 15 Minuten das Elternhaus erreicht. Er habe dann seiner Mutter erzählt, was passiert sei. Diese habe ihn zwei oder drei Mal geohrfeigt und ihm verboten, in Zukunft zum Spielen hinauszugehen. Er sei dann zwei bis drei Tage nicht hinausgegangen.

Er sei afghanischer Staatsbürger, Hazara und schiitischer Moslem und sei am XXXX im Ort XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Dort habe er bis zur Ausreise aus Afghanistan auch immer gelebt. Sechs Monate sei er bis nach Österreich unterwegs gewesen. Insgesamt habe er sieben Jahre lang die Schule besucht, aber keine spezielle Ausbildung. Die Familie habe von der Landwirtschaft gelebt, aber keine eigenen Grundstücke gehabt, sondern auf den Grundstücken anderer gearbeitet. Schon im Alter von sieben bis acht Jahren habe er angefangen, seinem Vater zu helfen. Über Vorhalt, dass er einerseits beim BFA gesagt habe, dass er in der Landwirtschaft gearbeitet habe (AS 68), andererseits jedoch von einem Lebensmittelgeschäft gesprochen habe (AS 70), bestätigte der Beschwerdeführer, dass beides zutreffe. Ihre wirtschaftliche Situation wäre mittelmäßig gewesen. Sein Vater sei unterwegs auf dem Weg von XXXX nach Ghazni verschwunden, seither wisse er nichts mehr von seinem Vater, seine Mutter lebe aber noch. Gefragt, wann und unter welchen Umständen sein Vater verschwunden sei, gab er an, dass er das genaue Datum nicht sagen könne und dass es nun fünf Monate her sei, seit er verschwunden sei. Über Vorhalt, dass er vor fünf Monaten bereits in Österreich gewesen sei und bisher angegeben habe, dass sein Vater bereits verschwunden gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe, bestand er darauf, dass es fünf Monate her sei. Über Vorhalt, ob sein Vater vielleicht fünf Monate bevor er Afghanistan verlassen habe, verschwunden sei, bestätigte er nochmals, dass dieser vor fünf Monaten verschwunden sei, aber dass er si

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten