Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2Spruch
W230 2203544-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA.:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA.:
Afghanistan, vertreten durch die Volkshilfe Oberösterreich, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VII., VIII. und IX. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Afghanistan, vertreten durch die Volkshilfe Oberösterreich, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sieben., römisch acht. und römisch neun. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktesrömisch zwei. Der Beschwerde wird im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes
VIII. Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:römisch acht. Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
"VIII. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 hat XXXX alias XXXX alias"VIII. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 hat römisch 40 alias römisch 40 alias
XXXX sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.09.2018 verloren".römisch 40 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.09.2018 verloren".
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
I. Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. und A) III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch eins. und A) römisch drei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2014 "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm.1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2014 "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 iVm.
§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG)" (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wird. Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. sprach die Behörde aus, dass "die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung" gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt wird. In Spruchpunkt VII. entschied sie, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG "keine Frist für die freiwillige Ausreise" bestehe. Weiters stellte sie in Spruchpunkt VIII. fest, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.03.2015 verloren" habe. Schließlich erließ die belangte Behörde mit Spruchpunkt IX. des Bescheides ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer.Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (AsylG)" (Spruchpunkt römisch eins.) und "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wird. Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. sprach die Behörde aus, dass "die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung" gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt wird. In Spruchpunkt römisch sieben. entschied sie, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG "keine Frist für die freiwillige Ausreise" bestehe. Weiters stellte sie in Spruchpunkt römisch acht. fest, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.03.2015 verloren" habe. Schließlich erließ die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch neun. des Bescheides ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer.
Diesem Bescheid ging eine Erstbefragung des Beschwerdeführers am 18.12.2014 voraus. Am 26.07.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer durch Verfahrensanordnung mit, dass er gemäß § 13 Abs. 2 AsylG wegen Straffälligkeit (§ 3 Abs. 2 AsylG) sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe. Am 26.07.2017 erfolgte die mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde.Diesem Bescheid ging eine Erstbefragung des Beschwerdeführers am 18.12.2014 voraus. Am 26.07.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer durch Verfahrensanordnung mit, dass er gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wegen Straffälligkeit (Paragraph 3, Absatz 2, AsylG) sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe. Am 26.07.2017 erfolgte die mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde.
2. Der mit 02.07.2018 datierte angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (zuhanden seiner Vertretung) am 05.07.2018 zugestellt. Mit E-Mail vom 02.08.2018, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, erhob er dagegen Beschwerde mit den Anträgen,
"1. der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen;"1. der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen;
2. in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen;2. in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuzuerkennen;
3. in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen und dem BF daher ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen ist;
4. oder den hier angefochtenen Bescheid an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuweisen;
5. zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen;5. zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen;
6. den Spruchpunkt VIII. aufzuheben;6. den Spruchpunkt römisch acht. aufzuheben;
7. das für die Dauer von 7 Jahren [sic] befristete Einreiseverbot aufzuheben oder zumindest deutlich herabzusetzen.
zusätzlich ergeht die
Anregung
von Amts wegen die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs.5 BFA-VG binnen 7 Tagen zuzuerkennen"von Amts wegen die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen 7 Tagen zuzuerkennen"
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2018 vorgelegt. Im Umfang des Spruchpunktes über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) erließ das Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2018 ein Teilerkenntnis, in dem es aussprach, dass "[d]ie3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2018 vorgelegt. Im Umfang des Spruchpunktes über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) erließ das Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2018 ein Teilerkenntnis, in dem es aussprach, dass "[d]ie
Beschwerde ... im Umfang des Spruchpunktes VI. ... des BescheidesBeschwerde ... im Umfang des Spruchpunktes römisch sechs. ... des Bescheides
als unbegründet abgewiesen" wird. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten.
4. Am 29.10.2018 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu die mündliche Verhandlung statt. Daran nahmen der aus der Strafhaft vorgeführte Beschwerdeführer, sein gesetzlicher Vertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Nangarhar, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum Islam sunnitischer Richtung. Er ist am 18.12.2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hielt sich in Österreich seit Ende 2014 durchgehend als Asylwerber auf.
Es können keine besonderen sozialen Kontakte in Österreich (Europa) festgestellt werden, jedoch hat der Beschwerdeführer einen ungefähr 12-13 Jahre alten Bruder, der seit 2018 in Belgien lebt und mit dem er in telefonischem Kontakt steht. Er hat weiters eine von ihm als Cousine bezeichnete entfernte Verwandte, die in Kärnten lebt, mit der er telefoniert hat, die er aber in Österreich nie getroffen hat. Diese Cousine ist Mutter eines Kindes, lebt mit einem erwerbstätigen Mann zusammen und hat einen aufenthaltsrechtlichen Titel für einen legalen Aufenthalt in Österreich. Der Beschwerdeführer hatte vorübergehend eine Freundin in Österreich, diese Beziehung ist aber wieder beendet.
Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und kinderlos.
Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seiner Mutter, die zunächst in Afghanistan lebte und nun in Pakistan lebt. Weiters lebt im Iran ein Onkel mütterlicherseits, der sich finanziell um die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers kümmert. Dieser Onkel kümmerte sich auch um den Beschwerdeführer, als sich dieser für einige Monate im Iran aufhielt: Er finanzierte ihm dort den Lebensunterhalt und organisierte und finanzierte auch seine schlepperunterstützte Reise nach Europa. Ein Onkel väterlicherseits lebt in Afghanistan, zu diesem pflegt der Beschwerdeführer derzeit aber keinen Kontakt.
Nach seinem mehrmonatigen Aufenthalt im Iran hielt sich der Beschwerdeführer für ungefähr 11 Monate in der Türkei auf, wo er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in einer T-Shirt-Fabrik arbeitete.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er war drogenabhängig, ist in der Haft nun aber seit vierzehn Monaten drogenfrei und nicht wieder rückfällig. In der Strafhaft befindet sich der Beschwerdeführer in einer psychotherapeutischen Behandlung. Er nimmt zudem an Deutschkursen teil und hat die Möglichkeit, bis zum voraussichtlichen Haftende (voraussichtlich 25.12.2021) das Zertifikat DaF-A1, A2, B1, zu erlangen. Er absolviert seit 03.09.2018 in der Lehrwerkstätte der Justizanstalt Gerasdorf eine Bäckerlehre.
Spätestens am 21.03.2020, also auch schon im Zeitpunkt seiner voraussichtlichen Haftentlassung wäre der Beschwerdeführer volljährig.
1.2. Zu strafrechtlichem Vorleben des Beschwerdeführers und Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat sich am 20.04.2016 um 21:00 Uhr in Wien in einer U-Bahnstation trotz vorausgegangener Abmahnung aggressiv gegen ein Polizeiorgan verhalten und dadurch eine Amtshandlung verhindert, indem er die Hände zu Fäusten geballt, eine aggressive Kampfstellung eingenommen hat, zwei Schritte auf den Polizisten zugegangen ist, so dass dieser aus Eigensicherungsgründen zurückweichen musste. Weiters hat er dort ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, indem er mit den Polizisten herumgeschrien hat und er hat den öffentlichen Anstand verletzt, indem er die Polizisten mit den Worten "Fuck Police" und "Scheiße Polizei" beschimpft hat. Er wurde wegen dieser Vorfälle mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 28.04.2016 bestraft.
Am 07.07.2015 legte er, nachdem vom Schuldirektor der "Schule für Alle" in Linz die Polizei herbeigerufen wurde, gegen Polizisten bereits beim Anblick der Polizisten und auch später bei der Einvernahme ein aggressives Verhalten an den Tag und widersetzte sich, so dass ihm Handfesseln angelegt werden mussten.
Mindestens Zeitraum von ca. Anfang 2015 bis Mitte 2017 war der Beschwerdeführer regelmäßig im Besitz von Marihuana bzw. Haschisch und konsumierte 3 bis 4 mal pro Woche Marihuana bzw. Haschisch, ab ca. 02/2016 "gelegentlich", ab ca. 10/2016 zwei Mal pro Woche jeweils ein halbes Klemmsäckchen Amphetamine und ab ca. Juni 2017 jeweils 2 Mal pro Woche ein halbes Klemmsäckchen Kokain (siehe zum Umgang mit Drogenhand näher auch die Feststellungen unter Pkt. 1.2.2.3.).
Der Beschwerdeführer besaß in dieser Zeit während eines nicht näher feststellbaren Zeitraums einen Schlagring, den er laut eigener Aussage "zur Verteidigung gegen Österreicher" hatte.
1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach straffällig und ist wie folgt gerichtlich (rechtskräftig) verurteilt worden:
1.2.2.1. Mit Urteil des LG Linz vom 29.08.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes (§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB) und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung (§§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon wurden 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahre bedingt nachgesehen) verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer1.2.2.1. Mit Urteil des LG Linz vom 29.08.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes (Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall StGB) und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung (Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon wurden 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahre bedingt nachgesehen) verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
? am 04.04.2016 in Linz in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Täter jemandem mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von EUR 120,--, mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Butterflymesser zog, es dem Opfer am Bauch ansetzte und sinngemäß äußerte "Gib mir dein Geld, sonst stech' ich dich ab" und, nachdem das Opfer behauptete, kein Geld zu haben, das Messer dem unbekannten Täter übergab, dem Opfer in die Hosentasche griff, seine Geldbörse herausholte und das gesamte Bargeld in Höhe von EUR 120,- entnahm? am 04.04.2016 in Linz in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Täter jemandem mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von EUR 120,--, mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Butterflymesser zog, es dem Opfer am Bauch ansetzte und sinngemäß äußerte "Gib mir dein Geld, sonst stech' ich dich ab" und, nachdem das Opfer behauptete, kein Geld zu haben, das Messer dem unbekannten Täter übergab, dem Opfer in die Hosentasche griff, seine Geldbörse herausholte und das gesamte Bargeld in Höhe von EUR 120,- entnahm
und
? am 02.07.2016 in Linz ein Opfer durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zum Weitergehen, zu nötigen versucht hat, indem er sinngemäß äußerte, er werde ihn mit seinem Messer abstechen, sollte er nicht sofort weitergehen, wobei der Beschwerdeführer eine Hand in die Hosentasche steckte und andeutete, ein Messer mit sich zu führen
Das Strafgericht wertete als mildernd die Unbescholtenheit, sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und der Verfall ausgesprochen wurde. Erschwerend wertete es das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, sowie Tatbegehung während anhängigem Verfahren.
1.2.2.2. Mit Urteil des LG Linz vom 27.01.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 StGB) und der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 18.10.2016 einerseits ein erstes Opfer durch einen Schlag mit der Hand in Form von Schmerzen an seinem rechten Daumen am Körper verletzt und andererseits im Anschluss an die genannte strafbare Handlung ein anderes Opfer mit Gewalt, indem er ihr das Diensthandy aus der Hand riss, zu einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme der Verständigung der Polizei, genötigt hat. Als mildernd wurde das Geständnis berücksichtigt, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie der rasche Rückfall (August - Oktober).1.2.2.2. Mit Urteil des LG Linz vom 27.01.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, StGB) und der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 18.10.2016 einerseits ein erstes Opfer durch einen Schlag mit der Hand in Form von Schmerzen an seinem rechten Daumen am Körper verletzt und andererseits im Anschluss an die genannte strafbare Handlung ein anderes Opfer mit Gewalt, indem er ihr das Diensthandy aus der Hand riss, zu einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme der Verständigung der Polizei, genötigt hat. Als mildernd wurde das Geständnis berücksichtigt, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie der rasche Rückfall (August - Oktober).
1.2.2.3. Mit Urteil des LG Linz vom 04.04.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes (§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB), des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung (§§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 5.Fall SMG), sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 1.Fall und 2. Fall, teils Abs. 2 SMG), zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Dem lag Folgendes zugrunde:1.2.2.3. Mit Urteil des LG Linz vom 04.04.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes (Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall StGB), des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, 5.Fall SMG), sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.Fall und 2. Fall, teils Absatz 2, SMG), zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Dem lag Folgendes zugrunde:
? Am 25.08.2017 hat der Beschwerdeführer mit einem Mittäter in Linz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gewalt gegen eine Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe einem Opfer fremde bewegliche Sachen, und zwar Crystal Meth sowie € 50,-Bargeld mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt bzw. weggenommen, indem sie von ihm die Herausgabe der Raubbeute forderten und ihm der Mittäter ein Messer gegen die Stirn hielt und der Beschwerdeführer zwei Mal mit einem Messer auf ihn einstach, wodurch dieser eine blutende Wunde an der Stirn und eine Stichverletzung im Bereich des linken Gesäßmuskels erlitt.? Am 25.08.2017 hat der Beschwerdeführer mit einem Mittäter in Linz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gewalt gegen eine Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) und unter Verwendung einer Waffe einem Opfer fremde bewegliche Sachen, und zwar Crystal Meth sowie € 50,-Bargeld mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt bzw. weggenommen, indem sie von ihm die Herausgabe der Raubbeute forderten und ihm der Mittäter ein Messer gegen die Stirn hielt und der Beschwerdeführer zwei Mal mit einem Messer auf ihn einstach, wodurch dieser eine blutende Wunde an der Stirn und eine Stichverletzung im Bereich des linken Gesäßmuskels erlitt.
? Am 20.08.2017 hat der Beschwerdeführer in Linz einem Opfer eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einem Messer eine wischende Stichbewegung durchführte, wodurch das Opfer eine mehrere Zentimeter lange, klaffende Schnittwunde am Bauch erlitt, wobei die Tatvollendung unterblieb. Weiters verletzte er in der Nacht auf den 01.08.2017 ein zweites Opfer vorsätzlich in Form einer Stichwunde am rechten Oberschenkel, indem er ihm einen Stich mit einem Messer versetzte.? Am 20.08.2017 hat der Beschwerdeführer in Linz einem Opfer eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einem Messer eine wischende Stichbewegung durchführte, wodurch das Opfer eine mehrere Zentimeter lange, klaffende Schnittwunde am Bauch erlitt, wobei die Tatvollendung unterblieb. Weiters verletzte er in der Nacht auf den 01.08.2017 ein zweites Opfer vorsätzlich in Form einer Stichwunde am rechten Oberschenkel, indem er ihm einen Stich mit einem Messer versetzte.
? Darüber hinaus überließ der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest Mai 2017 bis 25.08.2017 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigender Menge anderen vorschriftswidrig großteils gewinnbringend Suchgift, und zwar näher im Urteil genannte und bislang unbekannte Abnehmer, und zwar insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA) und zumindest 75 Gramm Crystal (Methamphetamin, Reingehalt zumindest 66,1%). Dies tat er, indem er eine insgesamt unbekannte Menge Crystal zu einem unbekannten Grammpreis an eine Person (A) verkaufte und ihr unbekannte Mengen Crystal unentgeltlich überließ, eine insgesamt unbekannte Menge Crystal zu einem unbekannten Grammpreis an eine weitere Person (B) verkaufte, in Teilverkäufen insgesamt ca. 21 Gramm Crystal zu einem unbekannten Grammpreis, unbekannte Mengen Crystal unentgeltlich und zumindest 25 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 4,80 an eine Person (C) verkaufte bzw. überließ, eine unbekannte Menge Crystal um € 40,- an eine weitere Person (D) verkaufte, 2 Gramm Cannabiskraut um € 20,- an eine weitere Person (D) verkaufte, eine unbekannte Menge Crystal zu einem unbekannten Grammpreis an eine weitere Person (E) verkaufte, unbekannte Mengen Cannabiskraut unentgeltlich an eine weitere Person (F) überließ und unbekannte Mengen Cannabiskraut und Crystal unentgeltlich an eine weitere Person (G) überließ. Er hat weiters zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch unbekannte Mengen Cannabiskraut und Crystal bzw. 4,2 Gramm Crystal und knapp 39 Gramm Cannabiskraut bis zur polizeilichen Sicherstellung am 24.08.2017 teils zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen. Als Milderungsgrund wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer teilweise geständig war und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden zwei einschlägige Vorverurteilungen, Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und mehreren Vergehen, sowie rascher Rückfall genannt.? Darüber hinaus überließ der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest Mai 2017 bis 25.08.2017 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigender Menge anderen vorschriftswidrig großteils gewinnbringend Suchgift, und zwar näher im Urteil genannte und bislang unbekannte Abnehmer, und zwar insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA) und zumindest 75 Gramm Crystal (Methamphetamin, Reingehalt zumindest 66,1%). Dies tat er, indem er eine insgesamt unbekannte Menge Crystal zu einem unbekannten Grammpreis an eine Person (A) verkaufte und ihr unbekannte Mengen Crystal unentgeltlich überließ, eine insgesamt unbekannte Menge Crystal zu einem unbekannten Grammpreis an eine weitere Person (B) verkaufte, in Teilverkäufen insgesamt ca. 21 Gramm Crystal zu einem unbekannten Grammpreis, unbekannte Mengen Crystal unentgeltlich und zumindest 25 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 4,80 an eine Person (C) verkaufte bzw. überließ, eine unbekannte Menge Crystal um € 40,- an eine weitere Person (D) verkaufte, 2 Gramm Cannabiskraut um € 20,- an eine weitere Person (D) verkaufte, eine unbekannte Menge Crystal zu einem unbekannten Grammpr