Entscheidungsdatum
07.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W274 2187859-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , iranischer Staatsbürger, XXXX , vertreten durch Mag.a Nadia LORENZ, Rechtsanwältin, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , iranischer Staatsbürger, römisch 40 , vertreten durch Mag.a Nadia LORENZ, Rechtsanwältin, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:
1096578008-151855139/BMI-BFA_Wien_AST_05 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat:
I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs 1 a FPG besteht für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides.römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG besteht für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides.
VII. Gemäß § 13 Abs 2 AsylG 2005 hat der Antragsteller das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.12.2017 verloren.römisch sieben. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Antragsteller das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.12.2017 verloren.
VIII. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 z 1 FPG wird ein auf Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch acht. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, z 1 FPG wird ein auf Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
IX. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch neun. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 28.10.2015 in Wien 7 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am 25.11.2015 durch die Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion Wien erfolgten Erstbefragung gab er an, im Iran zum Christentum konvertiert zu sein. Er habe sich dort nicht mehr sicher gefühlt und mit seiner Ehefrau den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen.
Am 22.08.2017 erfolgte eine Vernehmung durch das BFA, RD Wien, Außenstelle Wien. Im Wesentlichen gab der BF an, er habe als Taxifahrer einen Touristen ( XXXX ) kennengelernt, den er öfters transportiert habe. Dieser habe ihn in die Kirche in seiner Wohnung eingeladen, wohin er 5 oder 6 Mal gegangen sei. Ab dem Besuch dieser Hauskirche habe er an das Christentum geglaubt. XXXX und einige Burschen, die die Hauskirche besucht hätten, seien dann verhaftet und eingesperrt worden. Am 17.11.2015 sei er in Österreich getauft worden.Am 22.08.2017 erfolgte eine Vernehmung durch das BFA, RD Wien, Außenstelle Wien. Im Wesentlichen gab der BF an, er habe als Taxifahrer einen Touristen ( römisch 40 ) kennengelernt, den er öfters transportiert habe. Dieser habe ihn in die Kirche in seiner Wohnung eingeladen, wohin er 5 oder 6 Mal gegangen sei. Ab dem Besuch dieser Hauskirche habe er an das Christentum geglaubt. römisch 40 und einige Burschen, die die Hauskirche besucht hätten, seien dann verhaftet und eingesperrt worden. Am 17.11.2015 sei er in Österreich getauft worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe sowie der BF sein Recht zum Aufenthalt gemäß § 13 Abs. 2 AsylG ab dem 12.12.2017 verloren habe (Spruchpunkte VII. und VIII.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe sowie der BF sein Recht zum Aufenthalt gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG ab dem 12.12.2017 verloren habe (Spruchpunkte römisch sieben. und römisch acht.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den Bescheid primär dahingehend abzuändern, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw die Rückkehrentscheidung für Dauer unzulässig zu erklären, bzw einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 56, 57 AsylG zu erteilen, in eventu, den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Asylsache an das BFA zurückzuverweisen sowie das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu zu verkürzen. Weiters wolle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den Bescheid primär dahingehend abzuändern, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw die Rückkehrentscheidung für Dauer unzulässig zu erklären, bzw einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 56, 57, AsylG zu erteilen, in eventu, den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Asylsache an das BFA zurückzuverweisen sowie das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu zu verkürzen. Weiters wolle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.
Mit Beschluss vom 7.3.2017 zu L 525 20187859-1/3Z erkannte das BVwG der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 7.3.2017 zu L 525 20187859-1/3Z erkannte das BVwG der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2018 legte der BF - nunmehr vertreten durch Mag.a LORENZ - weitere Urkunden mit einer "Beschwerdeergänzung" vor.
Am 05.11.2018 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF sowie der Zeuge XXXX vernommen und weitere Urkunden vorgelegt wurden sowie der Akt W 214 2184274-1 des BVwG betreffend die geschiedene Ehefrau des BF, XXXX , verlesen wurde.Am 05.11.2018 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF sowie der Zeuge römisch 40 vernommen und weitere Urkunden vorgelegt wurden sowie der Akt W 214 2184274-1 des BVwG betreffend die geschiedene Ehefrau des BF, römisch 40 , verlesen wurde.
Die Beschwerde ist teilweise - hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VIII. - berechtigt:Die Beschwerde ist teilweise - hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch acht. - berechtigt:
Festgestellt wird:
Fallbezogen stellt sich die Situation im Iran derzeit wie folgt dar:
Allgemeine Lage
Iran ist eine islamische Republik mit etwa 80 Millionen Einwohnern. Staatsoberhaupt und Revolutionsführer ist Ayatollah Seyed Als Khamene-i, Präsident seit 2013 Hassan Rohani. Dem Staatsoberhaupt unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden Basij-Milizen. Islamische und demokratische Elemente bestehen nebeneinander. Eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht nicht. Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen. Die verfassungsrechtlich festgeschriebene Unabhängigkeit der Justiz unterliegt Begrenzungen. Vor allem der Sicherheitsapparat nimmt in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung. Allgemein erfüllen Gerichtsverfahren internationale Standards nicht. Obwohl nach der Verfassung primär kodifiziertes Recht anzuwenden ist, kann im Zweifelsfall nach der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewandt werden. Nach wie vor werden Körperstrafen und Todesstrafe angewandt. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung. Basij-Kräfte sind eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, die oft bei der Unterdrückung von Oppositionellen oder der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert sind. Die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasadaran-e Enghelab-e Islami - IRGC) sind herausragend im Sicherheitasapparat, sie sind eine Parallelarmee und haben Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt. Sie verfügen über eigene Gefängnisse. Mit willkürlichen Verhaftungen muß im Iran gerechnet werden. Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw mit diesen sympathisierender Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen. Die genaue Überwachungskapazität der iranischen Behörden ist unbekannt.
Auch 2017 wurden grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) vollstreckt. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen. Der Häufigkeit nach wird sie primär bei Drogendelikten, dann Mord und Sexualdelikten angewandt. Laut AI wurden 2017 mindestens 507 Personen hingerichtet. Auch 2016 war Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit das Land mit der weltweit höchsten Hinrichtungszahl im Verhältnis zur Bevölkerung.
Religionsfreiheit, Situation von Christen und Konversion
99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zorostrier, Baha-i, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe-und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben im Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Ihnen stehen zwei der 290 Parlamentssitze zu. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen (armenische, assyrische und chaldäische). Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes. Jegliche Missionstätigkeit kann als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Ihre Vertreter unterliegen Beschränkungen beim Zugang von höheren Staatsämtern. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg diskriminiert. Anerkannte religiöse Minderheiten sind in ihrer Glaubensausübung nur geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt, christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind verboten).99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zorostrier, Baha-i, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe-und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben im Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Ihnen stehen zwei der 290 Parlamentssitze zu. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen (armenische, assyrische und chaldäische). Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes. Jegliche Missionstätigkeit kann als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Ihre Vertreter unterliegen Beschränkungen beim Zugang von höheren Staatsämtern. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg diskriminiert. Anerkannte religiöse Minderheiten sind in ihrer Glaubensausübung nur geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt, christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind verboten).
Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. 2016 sollen 198 Gefangene wegen "Feindschaft gegen Gott", 31 wegen "Beleidigung des Islam" und 12 wegen "Korruption auf Erden" inhaftiert gewesen sein. Laut der Gefangenenliste von Open Doors mit Stand September 2017 befanden sich 56 Christen in Haft, fünf wurden freigelassen, 13 wurden auf Kaution freigelassen und zehn mit dem Verbot das Land zu verlassen freigelassen.
Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), Verdorbenheit auf Erden, oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf.
Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Es wird diesbezüglich von familiärer Ausgrenzung berichtet sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden. In Familien eines öffentlich Bediensteten oder eines Polizisten wird die Konversion als Familienmitglied als heikel eingeschätzt, wobei es sein kann, dass der Konvertit aus der Familie verbannt oder den Behörden gemeldet wird, um die Arbeit des Amtsträgers nicht zu beeinträchtigen. Die Schließungen der "Assembly of God" Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Deren Anzahl steigt. Es ist schwierig diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Sie werden teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Diese organisieren sich daher in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weitverbreitet. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken. Ansonsten haben die Behörden kaum Möglichkeiten, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. Nicht verlässlich bekannt ist, ob nur Anführer oder auch einfache Mitglieder verfolgt werden. Primär zielen die Behörden auf Anführer der Hauskirchen ab. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen. Die typische Vorgehensweise gegen eine Hauskirche ist, dass der Anführer der Hauskirche verhaftet und wieder freigelassen wird, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen.
Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist nicht von einer harschen Bestrafung auszugehen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest.
Grundversorgung und medizinische Versorgung:
Die Grundversorgung ist im Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 9,3 Mio. IRR im Monat (ca. 200 Euro). Das durchschnittliche Monatseinkommen pro Kopf liegt bei ca. 400 Euro. Die Arbeitslosenrate in Iran betrug im Juni 2016 zwischen 10 und 20%. Ausgebildete Arbeitskräfte finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht fast vollständig unter staatlicher Kontrolle. Ein zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind halbstaatliche religiöse Stiftungen, die Bonyads. Viele davon sind heute international agierende Großkonzerne. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Es gibt einen Anspruch auf Kindergeld sowie auf Arbeitslosengeld in Höhe von 70-80% des Gehaltes. Die gering verdienenden Teile der iranischen Bevölkerung erhalten zur Sicherung der Grundversorgung monatlich eine "Yarane" von ca. 11€. Es besteht kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung.
98% aller Iraner haben Zugang zu ärztlicher Versorgung. Die Qualität ist in Teheran und den großen Städten ausreichend bis gut. In vielen Landesteilen ist sie nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In jeder Provinz ist mindestens eine medizinische Universität. Die Medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, ca. 3.000 ländlichen Gesundheitszentren und 730 städtischen öffentlichen Krankenhäusern in jeder größeren Stadt. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben in bar bezahlt werden. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer.
Rückkehr:
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den irani