Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2197463-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Queer Base, Linke Wienzeile 102, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. 1157916202/170753502, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Queer Base, Linke Wienzeile 102, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. 1157916202/170753502, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsbürgerin Nigerias, stellte am 27.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab sie an, Nigeria wegen einer Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verlassen zu haben.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsbürgerin Nigerias, stellte am 27.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab sie an, Nigeria wegen einer Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verlassen zu haben.
Die Beschwerdeführerin wurde am 21.03.2018 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie erklärte, eine Beziehung zu einer Frau geführt zu haben; sie seien entdeckt worden und deswegen habe sie flüchten müssen. Die Polizei würde sie wegen ihrer Homosexualität suchen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.05.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28.06.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsst