Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I404 2182562-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. KAMERUN, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark vom 07.11.2017, Zl. 1152434603/170575116, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. KAMERUN, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark vom 07.11.2017, Zl. 1152434603/170575116, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie damit begründete, dass es Krieg zwischen den Stämmen in ihrer Heimat gebe, es gehe um Politik. Auf Frage, was sie bei einer Rückkehr befürchte, führte sie an, dass sie nicht zurückwolle. Sie sei am 18.03.2015 mit einem kleinen Bus aus Kamerun ausgereist, und habe bis Februar 2017 in Libyen gelebt, dann sei sie über Italien nach Österreich gekommen.
2. Am 08.08.2018 wurde sie vor der belangten Behörde einvernommen. Sie gab an, ihre gesamte Kindheit und Jugend in Douala verbracht zu haben. Ab dem 20. Lebensjahr sei sie sodann zwischen Douala und Bamenda hin und her gependelt. Sie habe Handel betrieben und Waren, die sie in Douala gekauft habe, in Bamenda wieder verkauft. Sie gehöre der Volksgruppe der Bamileke an und sei katholisch. Sie sei ledig und habe eine Tochter. Ihre Tochter sei 2005 geboren und lebe derzeit bei ihrer Mutter in einem Dorf in der Nähe der Stadt Bafoussam im Westen Kameruns. Während der Schulzeit lebe ihre Tochter bei der kleinen Schwester der Beschwerdeführerin in Douala. Sie habe in Bamenda bei Freunden im Viertel "Sweet Quarter" gewohnt, eine Adresse gebe es nicht. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Kamerun wegen der Kämpfe, die es zwischen den englischsprachigen und französischen Gruppen gebe, verlassen habe. Die Bevölkerung habe nicht hinnehmen wollen, dass französischsprachigen Lehre nach Bamenda geschickt worden seien, um dort zu unterrichten, weshalb es zu Streiks gekommen sei. Es sei dann die Polizei ge