Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2209312-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton Karner, Steyrergasse 103/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018, Zl. 1151334505/170541181, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton Karner, Steyrergasse 103/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018, Zl. 1151334505/170541181, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 05.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte sie, dass sie von ihrem Stiefvater schlecht behandelt worden sei und auch keine Arbeit mehr gehabt habe. Sie habe dann eine Frau kennengelernt, welche ihre Überfahrt nach Italien organisiert, dann aber verlangt habe, dass sie in Italien der Prostitution nachgehe, um die Reisekosten zurückzuzahlen. Die Beschwerdeführerin habe sich aber geweigert und das Geld für ein Zugticket nach Österreich erbettelt.
Das Verfahren wurde zugelassen und die Beschwerdeführerin am 28.03.2018 niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Frau, welche sie nach Europa gebracht habe, sie auch in Österreich telefonisch kontaktiert und ihr gedroht habe. Sie müsse 25.000 Euro zurückzahlen, 5.000 Euro habe sie bereits beglichen. Daher würde sie nun der Prostitution nachgehen und ihren Lohn einer Person am XXXX Bahnhof übergeben. Sie und ihre Familie würden durch einen Voodoo-Kult bedroht werden. Vom Organwalter des BFA wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer Unterstützung durch die Opferschutzeinrichtung LEFÖ aufgeklärt; sie gab an, mit der österreichischen Polizei kooperieren zu wollen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgeklärt, dass ihre Wohnsitzaufnahme in einem Nachtclub in einem anderen Bundesland nicht erlaubt sei. In weiterer Folge begab sich die Beschwerdeführerin in das Grundversorgungsquartier nach XXXX zurück.Das Verfahren wurde zugelassen und die Beschwerdeführerin am 28.03.2018 niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Frau, welche sie nach Europa gebracht habe, sie auch in Österreich telefonisch kontaktiert und ihr gedroht habe. Sie müsse 25.000 Euro zurückzahlen, 5.000 Euro habe sie bereits beglichen. Daher würde sie nun der Prostitution nachgehen und ihren Lohn einer Person am römisch 40 Bahnhof übergeben. Sie und ihre Familie würden durch einen Voodoo-Kult bedroht werden. Vom Organwalter des BFA wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer Unterstützung durch die Opferschutzeinrichtung LEFÖ aufgeklärt; sie gab an, mit der österreichischen Polizei kooperieren zu wollen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgeklärt, dass ihre Wohnsitzaufnahme in einem Nachtclub in einem anderen Bundesland nicht erlaubt sei. In weiterer Folge begab sich die Beschwerdeführerin in das Grundversorgungsquartier nach römisch 40 zurück.
Mit Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 23.10.2018, zugestellt am 25.10.2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.05.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 23.10.2018, zugestellt am 25.10.2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.05.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 05.11.2018 Beschwerde erhoben und auf eine rechtsfreundliche Vertretung durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton Karner verwiesen. Es wurde beantragt, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2018 vorgelegt.
Am 26.12.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und es sich beim Vater des ungeborenen Kindes um einen subsidiär Schutzberechtigten aus Nigeria namens XXXX handeln würde.Am 26.12.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und es sich beim Vater des ungeborenen Kindes um einen subsidiär Schutzberechtigten aus Nigeria namens römisch 40 handeln würde.
Am 14.01.2019 wurde am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung durchgeführt; die Beschwerdeführerin wurde unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache einvernommen; sie wiederholte, Opfer von Frauenhandel zu sein. Ihr Lebensgefährte wurde als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur P