TE Vwgh Beschluss 1999/5/27 96/19/1151

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der 1974 geborenen A E in Wien, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1996, Zl. 117.173/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 3. November 1994 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. November 1994 gemäß § 9 Abs. 3 AufG abgewiesen.

Am 9. Mai 1995 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft mit ihrem österreichischen Ehegatten. Dem Antrag war eine Arbeits- und Lohnbestätigung angeschlossen, derzufolge die Beschwerdeführerin ab 12. Mai 1995 in einem näher bezeichneten Unternehmen in einem unbefristeten Dienstverhältnis tätig sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. August 1995 gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und legte u.a. den Staatsbürgerschaftsnachweis ihres österreichischen Ehegatten und die Heiratsurkunde vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 1996 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, dass die Beschwerdeführerin seit 27. Juli 1994 nicht rechtmäßig (§ 15 FrG) im Bundesgebiet wohnhaft sei. Sie arbeite seit 1994 in Österreich. Seit 12. Mai 1995 sei sie als Abwäscherin beschäftigt. Die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Ausländer dürfe nur erfolgen, wenn dieser zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz berechtigt sei.

Der lang andauernde und nicht rechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin sowie ihr nicht erlaubtes Beschäftigungsverhältnis rechtfertigten die Annahme, dass der Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ruhe, näherhin das öffentliche Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, gefährde.

Die Beschwerdeführerin sei seit 27. Juli 1994 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Es bestünden daher private Bindungen zum Bundesgebiet. Nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin sei die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wögen als die Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin. Bei der Entscheidung sei auf die private und familiäre Situation Rücksicht genommen und somit dem Art. 8 MRK vollinhaltlich Rechnung getragen worden.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund eines im Wege der österreichischen Botschaft in Preßburg gestellten und am 20. Februar 1996 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Antrages am 22. Mai 1996 eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer vom 22. Mai 1996 bis 22. Mai 1998 erteilt worden ist, welche von der Beschwerdeführerin am 10. Juni 1996 persönlich übernommen worden war. Zu der zwischenzeitig erteilten Aufenthaltsbewilligung vom Verwaltungsgerichtshof befragt, gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 1999 bekannt, dadurch weder formell noch materiell klaglos gestellt worden zu sein. Einerseits liege weder eine Entscheidung durch die belangte Behörde, die Oberbehörde oder den Verfassungsgerichtshof vor, andererseits wäre bei Nichterledigung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ihre Rechtsposition wesentlich verschlechtert: sie könne für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum laut angefochtenem Bescheid keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen und wäre dadurch beispielsweise bei der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder bei weiteren Anträgen auf Aufenthaltsbewilligung oder Niederlasssungsbewilligung schlechter gestellt.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht - gegeben, weil es sich bei dem für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Antrag der Beschwerdeführerin, die noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, um einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung handelte. Im Falle ihres Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hätte für die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung (ab 1. Jänner 1998: eine Erstniederlassungsbewilligung) nur mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung ausgestellt werden können. Da sie aber mittlerweile eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, hat sie auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg.

Beschluss vom 13. November 1998, Zl. 96/19/0390).

     Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als

gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

     Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die

Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor.

Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert, wären die Kosten jener Partei zuzusprechen, die bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegt hätte. Dies ist aus folgenden Überlegungen die belangte Behörde:

Da die Beschwerdeführerin als Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 895/1995 nur dann vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen wäre, wenn sie zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Aufenthaltsgesetz berechtigt wäre, eine solche Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin aber - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - unbestritten fehlte, wäre die von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestrittene Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 3 Abs. 2 AuslBG nur dann zulässig gewesen, wenn sie auch im Besitz einer der in der zitierten Bestimmung genannten ausländerbeschäftigungsrechtlichen Dokumente gewesen wäre. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines solchen Dokumentes war.

Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung einer Beschäftigung, ohne im Besitz der nach dem AuslBG dafür erforderlichen Berechtigungen zu sein, im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, kann auf der Grundlage der unbestrittenen Bescheidfeststellungen die Auffassung der belangten Behörde, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte ausländerbeschäftigungsrechtlich unzulässige Arbeitstätigkeit rechtfertige die Annahme, ihr weiterer Aufenthalt werde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gefährden, nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 97/19/1141).

Die Beschwerde wäre demnach abzuweisen gewesen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG Abstand genommen werden.

Wien, am 27. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996191151.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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