TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W274 2180453-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W274 2180453-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 28.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Iran, XXXX , vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 1095924309-151819337, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, römisch 40 , vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 1095924309-151819337, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 19.11.2015 in Wien einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, er sei zum Christentum konvertiert, was im Iran mit Todesstrafe bestraft werde.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Aussenstelle Landstrasser Hauptstraße, am 31.10.2017 gab er als Fluchtgrund zusammengefasst an, seine Freunde und er hätten im Iran ein paar Mal die Hauskirche besucht, eine Gruppe habe sie dort "erwischt" und einige von seinen Freunden mitgenommen. Er sei in Österreich getauft worden und besuche die evangelisch-koreanische Kirche in Wien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Iran ab (Spruchpunkte I. und II.), sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe keine glaubhaften Asylgründe darlegen können, die Voraussetzungen für subsidiären Schutz lägen nicht vor und es liege kein relevant schützenwertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Iran ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe keine glaubhaften Asylgründe darlegen können, die Voraussetzungen für subsidiären Schutz lägen nicht vor und es liege kein relevant schützenwertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde im vollen Umfang samt Antrag auf mündliche Verhandlung.

Am 28.11.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF vernommen wurde und in der das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

Eine Vollausfertigung der Entscheidung wurde noch in der Verhandlung beantragt.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Festgestellt wird:

Fallbezogen stellt sich die Lage im Iran derzeit wie folgt dar:

Allgemeine Lage

Iran ist eine islamische Republik mit etwa 80 Millionen Einwohnern. Staatsoberhaupt und Revolutionsführer ist Ayatollah Seyed Als Khamene-i, Präsident seit 2013 Hassan Rohani. Dem Staatsoberhaupt unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden Basij-Milizen. Islamische und demokratische Elemente bestehen nebeneinander. Eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht nicht. Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen. Die verfassungsrechtlich festgeschriebene Unabhängigkeit der Justiz unterliegt Begrenzungen. Vor allem der Sicherheitsapparat nimmt in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung. Allgemein erfüllen Gerichtsverfahren internationale Standards nicht. Obwohl nach der Verfassung primär kodifiziertes Recht anzuwenden ist, kann im Zweifelsfall nach der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewandt werden. Nach wie vor werden Körperstrafen und Todesstrafe angewandt. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung. Basij-Kräfte sind eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, die oft bei der Unterdrückung von Oppositionellen oder der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert sind. Die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasadaran-e Enghelab-e Islami - IRGC) sind herausragend im Sicherheitasapparat, sie sind eine Parallelarmee und haben Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt. Sie verfügen über eigene Gefängnisse. Mit willkürlichen Verhaftungen muß im Iran gerechnet werden. Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw mit diesen sympathisierender Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen. Die genaue Überwachungskapazität der iranischen Behörden ist unbekannt.

Auch 2017 wurden grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) vollstreckt. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen. Der Häufigkeit nach wird sie primär bei Drogendelikten, dann Mord und Sexualdelikten angewandt. Laut AI wurden 2017 mindestens 507 Personen hingerichtet. Auch 2016 war Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit das Land mit der weltweit höchsten Hinrichtungszahl im Verhältnis zur Bevölkerung.

Religionsfreiheit, Situation von Christen und Konversion

99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zorostrier, Baha-i, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe-und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben im Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Ihnen stehen zwei der 290 Parlamentssitze zu. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen (armenische, assyrische und chaldäische). Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes. Jegliche Missionstätigkeit kann als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Ihre Vertreter unterliegen Beschränkungen beim Zugang von höheren Staatsämtern. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg diskriminiert. Anerkannte religiöse Minderheiten sind in ihrer Glaubensausübung nur geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt, christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind verboten).99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zorostrier, Baha-i, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe-und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben im Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Ihnen stehen zwei der 290 Parlamentssitze zu. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen (armenische, assyrische und chaldäische). Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes. Jegliche Missionstätigkeit kann als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Ihre Vertreter unterliegen Beschränkungen beim Zugang von höheren Staatsämtern. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg diskriminiert. Anerkannte religiöse Minderheiten sind in ihrer Glaubensausübung nur geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt, christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind verboten).

Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. 2016 sollen 198 Gefangene wegen "Feindschaft gegen Gott", 31 wegen "Beleidigung des Islam" und 12 wegen "Korruption auf Erden" inhaftiert gewesen sein. Laut der Gefangenenliste von Open Doors mit Stand September 2017 befanden sich 56 Christen in Haft, fünf wurden freigelassen, 13 wurden auf Kaution freigelassen und zehn mit dem Verbot das Land zu verlassen freigelassen.

Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), Verdorbenheit auf Erden, oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf.

Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Es wird diesbezüglich von familiärer Ausgrenzung berichtet sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden. In Familien eines öffentlich Bediensteten oder eines Polizisten wird die Konversion als Familienmitglied als heikel eingeschätzt, wobei es sein kann, dass der Konvertit aus der Familie verbannt oder den Behörden gemeldet wird, um die Arbeit des Amtsträgers nicht zu beeinträchtigen. Die Schließungen der "Assembly of God" Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Deren Anzahl steigt. Es ist schwierig diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Sie werden teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Diese organisieren sich daher in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weitverbreitet. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken. Ansonsten haben die Behörden kaum Möglichkeiten, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. Nicht verlässlich bekannt ist, ob nur Anführer oder auch einfache Mitglieder verfolgt werden. Primär zielen die Behörden auf Anführer der Hauskirchen ab. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen. Die typische Vorgehensweise gegen eine Hauskirche ist, dass der Anführer der Hauskirche verhaftet und wieder freigelassen wird, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen.

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist nicht von einer harschen Bestrafung auszugehen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest.

Grundversorgung und medizinische Versorgung:

Die Grundversorgung ist im Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 9,3 Mio. IRR im Monat (ca. 200 Euro). Das durchschnittliche Monatseinkommen pro Kopf liegt bei ca. 400 Euro. Die Arbeitslosenrate in Iran betrug im Juni 2016 zwischen 10 und 20%. Ausgebildete Arbeitskräfte finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht fast vollständig unter staatlicher Kontrolle. Ein zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind halbstaatliche religiöse Stiftungen, die Bonyads. Viele davon sind heute international agierende Großkonzerne. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Es gibt einen Anspruch auf Kindergeld sowie auf Arbeitslosengeld in Höhe von 70-80% des Gehaltes. Die gering verdienenden Teile der iranischen Bevölkerung erhalten zur Sicherung der Grundversorgung monatlich eine "Yarane" von ca. 11€. Es besteht kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung.

98% aller Iraner haben Zugang zu ärztlicher Versorgung. Die Qualität ist in Teheran und den großen Städten ausreichend bis gut. In vielen Landesteilen ist sie nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In jeder Provinz ist mindestens eine medizinische Universität. Die Medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, ca. 3.000 ländlichen Gesundheitszentren und 730 städtischen öffentlichen Krankenhäusern in jeder größeren Stadt. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben in bar bezahlt werden. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer.

Rückkehr:

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein

(auszugsweise Wiedergabe des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, unter Bezugnahme auf die dort genannten Quellen).

Zum BF:

Der in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene (Strafregisterauskunft vom 28.11.2018) BF ist am 21.9.1995 oder 1.12.1995 (Beilage 1) im Iran geboren und verbrachte seine ersten acht Lebensjahre in Abadeh in der Provinz Fars. Danach zog die Familie nach Shiraz. Er besuchte bis zu seinem 14. Lebensjahr die Schule und arbeitete danach einige Zeit als Schweißer an verschiedenen Orten und in einem Bazar in Teheran. Die genauen Umstände und Zeiträume dieser Tätigkeiten konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, wie der BF die Zeit vor seiner Ausreise aus dem Iran, die Jahre 2014 und 2015 verbrachte.

Der BF gehörte im Iran dem schiitischen Islam an, der Vater war strenggläubig. Den BF störte es, auf Arabisch Beten zu müssen. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF sich im Iran innerlich dem Christentum zuwandte, einige Male eine "Hauskirche" besuchte, andere Besucher dieser Hauskirche "erwischt" worden seien und sodann Beamte bei seinen Eltern zuhause "aufgetaucht" seien. Nicht festgestellt werden konnte auch, dass an die Eltern des BF im Juni 2018 diesbezüglich eine Ladung des BF übermittelt wurde.

Der BF reiste im Jahr 2014 oder 2015 aus dem Iran aus und in weiterer Folge auf dem Landweg Richtung Europa. Nicht festgestellt werden konnte, welche genauen Zeiträume er in welchem Land verbrachte. Er reiste kurz vor dem 19.11.2015 (Datum der Asylantragstellung, AS 1) ohne Reisedokument in das Bundesgebiet ein. Er befand sich zunächst in der Betreuungsstelle Ost, sodann in der Betreuungsstelle Klingenbach, im März 2016 in Kärnten, ab Juni 2016 im Asylquartier ASPÖ Sport- und Funhalle Engerthstraße sowie ab August 2016 bis September 2017 im Asylquartier Erdbergstraße. Seitdem lebt er in einem Flüchtlingsquartier in Neu Albern, 1110 Wien.

Unter nicht näher feststellbaren Umständen hatte der BF im Jahr 2016 in Kärnten Kontakt zu einer katholischen Kirche, wobei sich für ihn die Kommunikation schwierig gestaltete. In Wien hatte er sodann Kontakt zu einer brasilianischen Kirchengemeinde. Etwa seit Herbst 2016 besucht der BF die evangelisch-koreanische Kirche in 1030 Wien. Diese lernte er durch nicht näher feststellbare "Freunde", die ihn dorthin einluden, kennen. Diese internationale Gemeinde der Evangelischen Kirche A.B. (Beschwerde Seite 2) bietet auch einer Farsi sprechenden Gruppe (Iraner und Afghanen) eine kirchliche Heimat. Die Predigten werden von Koreanisch ins Deutsche übersetzt und dann wiederum ins Persische. Er wurde am 16.04.2017 nach einem mehrmonatigen Taufkurs (genauer Inhalt und Termine des Taufkurses konnten nicht festgestellt werden) am 16.04.2017 gemeinsam mit einer Gruppe von zehn bis zwölf Farsi sprechenden Personen in der evangelisch-koreanischen Gemeinde in der Schützengasse in 1030 Wien durch Pfarrer XXXX , der nicht Farsi spricht, getauft. Auf Koreanisch gestellte Fragen wurden von einem Herrn David auf Deutsch und Persisch übersetzt. Außer den Täuflingen nahm niemand aus dem Bekanntenkreis des BF an dieser Taufe teil. Seit der Taufe nimmt der BF im Wesentlichen regelmäßig an den sonntäglichen Gottesdiensten der genannten Gemeinde teil.Unter nicht näher feststellbaren Umständen hatte der BF im Jahr 2016 in Kärnten Kontakt zu einer katholischen Kirche, wobei sich für ihn die Kommunikation schwierig gestaltete. In Wien hatte er sodann Kontakt zu einer brasilianischen Kirchengemeinde. Etwa seit Herbst 2016 besucht der BF die evangelisch-koreanische Kirche in 1030 Wien. Diese lernte er durch nicht näher feststellbare "Freunde", die ihn dorthin einluden, kennen. Diese internationale Gemeinde der Evangelischen Kirche A.B. (Beschwerde Seite 2) bietet auch einer Farsi sprechenden Gruppe (Iraner und Afghanen) eine kirchliche Heimat. Die Predigten werden von Koreanisch ins Deutsche übersetzt und dann wiederum ins Persische. Er wurde am 16.04.2017 nach einem mehrmonatigen Taufkurs (genauer Inhalt und Termine des Taufkurses konnten nicht festgestellt werden) am 16.04.2017 gemeinsam mit einer Gruppe von zehn bis zwölf Farsi sprechenden Personen in der evangelisch-koreanischen Gemeinde in der Schützengasse in 1030 Wien durch Pfarrer römisch 40 , der nicht Farsi spricht, getauft. Auf Koreanisch gestellte Fragen wurden von einem Herrn David auf Deutsch und Persisch übersetzt. Außer den Täuflingen nahm niemand aus dem Bekanntenkreis des BF an dieser Taufe teil. Seit der Taufe nimmt der BF im Wesentlichen regelmäßig an den sonntäglichen Gottesdiensten der genannten Gemeinde teil.

Weder im Iran noch in Österreich fand eine derartige innere Hinwendung des BF zum Christentum statt, dass er eine derartige innere Wandlung zum Christentum vollzogen hätte, dass ihm auch unter geänderten Rahmenbedingungen wie einer Rückkehr in den Iran das Bedürfnis hätte, innerlich und äußerlich als Christ zu leben. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seine Schwester vom Christentum überzeugt hat und es ihm persönlich wichtig ist, andere vom Christentum zu überzeugen.

Der BF ist gesund. Jedenfalls für einen gewissen Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich wurde er von seiner Familie finanziell durch Übersendung von Geld unterstützt. Er hat telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Er besuchte Integrationskurse. Der BF bestand per 11.07.2018 die Prüfung zum ÖSD-Zertifikat A2 gut (Beilage C), ist seit Dezember 2018 zum Volkshochschulkurs B1 angemeldet und im Asylquartier des Hauses Neu Albern positiv selbständig aufgefallen. Er befindet sich in Grundversorgung. Seit seinem Aufenthalt in der Asylwerberunterkunft Ferry Dusika Stadion half er bei der Essensausgabe und in der Küche sowie als Reinigung und Helfer allgemein. Bereitschaft, Pünktlichkeit und Verlässlichkeit wurden ihm dabei bescheinigt (Beilage D). Der BF ist ledig und lebt in keiner Lebensgemeinschaft.

Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen folgen dem LIB der Staatendokumentation Iran in der (aktuellen) Fassung vom Juni 2018, basierend auf den dort genannten Quellen

Die Feststellungen zur Lebens- und Berufsbiografie des BF sowie zur Integration beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des BF im Zusammenhalt mit den hierzu vorgelegten Urkunden. Eine Lebensgemeinschaft in Österreich wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.

Die Angaben zur Flucht im Rahmen der Erstbefragung waren sehr allgemein: "Ich konvertierte zum Christentum und im Iran wird das mit Todesstrafe bestraft". Nach dem insoweit unwidersprochenen Protokoll vor dem BFA im Oktober 2017 beschränkte sich der BF zu dieser Frage auf die Angaben, mit Freunden ein paar Mal eine Hauskirche besucht und gereinigt zu haben. Zunächst gab er an, eine Gruppe habe "sie" erwischt und einige seiner Freunde mitgenommen. Sein Arbeitskollege Sayid habe ihn mit dem Christentum bekannt gemacht. Über Nachfrage gab er an, er sei bei dem Vorfall nicht anwesend gewesen. Sayid sei auch mitgenommen worden. Er sei (ausgehend von Oktober 2017) vor drei bis vier Jahren Christ geworden, genaueres könne er nicht sagen. Er habe die Hauskirche ein paar Mal besucht. Der BF wurde vor dem BFA mehrmals aufgefordert, seine Angaben sowohl zur Hauskirche selbst als auch zum Vorfall zu konkretisieren. Dies erfolgte vor dem BFA nicht. In der Befragung vor dem BVwG gab der der BF auf Nachfrage an, bei einem Besuch in der Kirche Vank von Esfahan (armenisch-apostolische Kathedrale, Anmerkg. d. Ri auch unter Bezugnahme auf Wikipedia) mit seinen Eltern das Christentum kennengelernt zu haben. Vorher habe er sich einen christlichen Sender angeschaut. 2014 seien Beamte in Zivilkleidung bei seinen Eltern zuhause aufgetaucht, hätten nach dem BF gesucht und er sei zu dieser Zeit bei seiner Schwester gewesen. Innerhalb von drei Tagen habe er das Land verlassen. Nachdem der BF auch vor dem BVwG angab, eine Hauskirche besucht zu haben, wurde er aufgefordert konkrete Fakten zu schildern. Eine solche Schilderung erfolgte nicht (Protokoll S 6). In weiterer Folge schilderte der BF, 2015 seien Personen bei ihnen zuhause gewesen und hätten seinen Computer und seine Bibel mitgenommen (S 14). An anderer Stelle gab er an, es sei die ganze Zeit nach ihm gesucht worden, Beamte seien bei seinen Eltern, seiner Tante mütterlicherseits sowie seiner Schwester gewesen. Er habe eine Ladung, die an seine Eltern gesendet worden sei und könnte sie heute vorlegen (S 11). Nach erfolglosen Versuchen, diese Angaben mithilfe seines Mobiltelefons zu untermauern, führte er aus, er könne eine derartige Ladung nachreichen. Über Vorhalt führte er sodann aus, dass eine derartige Ladung seinen Eltern im Juni 2018 zugestellt worden sei (S 14). Zu allen wesentlichen Umständen um den Themenkomplex "Hauskirche", die Zeit und den Ort dieser behaupteten Treffen in Hauskirchen, die Abläufe dieser Treffen, vor allem aber den Vorfall des "Erwischens" sowie die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem BF lagen auch nach mehrfachen Konkretisierungsaufträgen gänzlich vage, nachdrucklose und in vielen wesentlichen Umständen einander widersprechende Angaben vor: Jedenfalls wäre aufgrund der mehrfachen Konkretisierungsaufträge sowohl vor dem BFA als auch dem Gericht zu erwarten gewesen, dass der BF einen groben Zeitraum und eine annähernde Anzahl von solchen Besuchen von Hauskirchen (nachdem es ja nur wenige Besuche gewesen sein sollen) schildert. Wenn in diesem Zusammenhang tatsächlich die Eltern oder andere Familienmitglieder des BF von Beamten aufgesucht worden und Gegenstände des BF mitgenommen worden wären, so wäre zu erwarten, dass bereits in der Aussage vor dem BFA zumindest irgendein Hinweis in diese Richtung erfolgt wäre. Die diesbezüglich an mehreren Stellen der Befragung vor dem BVwG gemachten Angaben sind mit der Lebenserfahrung auch unter Berücksichtigung der Umstände im Iran nicht in Einklang zu bringen: Das ohne Hinzutreten weiterer, vom BF gar nicht behaupteter, Umstände der jedenfalls bereits 2015 aus dem Iran ausgereiste BF noch im Jahr 2018 von den Behörden in diesem Zusammenhang gesucht würde, ist sehr unwahrscheinlich war der BF nach den gesamten Umständen doch sicher kein "High-Profile- Fall". Soweit musste der vertretene BF zu seiner Verhandlung auch vorbereitet sein, dass er weiß, welche Beweismittel ihm aufgrund seiner Behauptungen abverlangt werden können. Die Behauptung in der Verhandlung, eine solche Ladung könne er auf seinem Mobiltelefon zeigen, in weiterer Folge aber, es bedürfe diesbezüglich eines weiteren Telefonats bzw. einer späteren Urkundenvorlage, kann nicht als ernsthaftes Bemühen verstanden wären, an der Wahrheitsfindung vor Gericht mitzuwirken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Einvernahme musste der BF soweit über diese Vorfälle Bescheid gewusst haben, dass er sie in einem Zug vollständig schildert. Wenn der BF auf Seite 6 des Protokolls zunächst ausführt, Beamte seien bei seinen Eltern aufgetaucht, er sei zu dieser Zeit bei seiner Schwester gewesen, ist es schwer damit in Übereinstimmung zu bringen, dass er auf Seite 11 ausführt, Beamte seien bei seinen Eltern, seiner Tante und auch seiner Schwester zu Hause gewesen. Eine Erklärung, weshalb er noch im Juni 2018 hätte gesucht werden sollen, vermochte auch der BF nicht zu liefern. Insgesamt waren die zeitlichen Angaben des BF selbst in ganz groben Umrissen nicht in Übereinstimmung zu bringen. Wenn der BF vor dem BFA angab, den Iran am 11.08.2015 verlassen zu haben und am 11.11.2015

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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