Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
AVG §6 Abs1Spruch
W122 2205137-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Amtsdirektor XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2018, Zl. BVwG-110.600/0006-Pers/2018 in Angelegenheit einer Belohnung und über die Säumnisbeschwerde vom 18.04.2018 nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Amtsdirektor römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2018, Zl. BVwG-110.600/0006-Pers/2018 in Angelegenheit einer Belohnung und über die Säumnisbeschwerde vom 18.04.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
A1) Der Bescheid vom 18.07.2018 wird gem. § 16 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben undA1) Der Bescheid vom 18.07.2018 wird gem. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben und
beschlossen:
A2) Der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.10.2017, in der Fassung des Antrages vom 22.01.2018 wird gem. § 19 GehG in Erledigung der Säumnisbeschwerde zurückgewiesen undA2) Der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.10.2017, in der Fassung des Antrages vom 22.01.2018 wird gem. Paragraph 19, GehG in Erledigung der Säumnisbeschwerde zurückgewiesen und
A3) der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.10.2017, in der Fassung des Antrages vom 22.06.2018 wird gem. § 19 GehG zurückgewiesen.A3) der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.10.2017, in der Fassung des Antrages vom 22.06.2018 wird gem. Paragraph 19, GehG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Antrag vom 16.10.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung einer Belohnung für das vorangegangene Jahr.römisch eins.1. Mit Antrag vom 16.10.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung einer Belohnung für das vorangegangene Jahr.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.01.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen sein Anbringen zu konkretisieren.
Hierauf replizierte der Beschwerdeführer am 22.01.2018 insoweit, als er die Zuerkennung einer Belohnung für einzelne Mitarbeiter der Organisationseinheit zitierte: "Für Ihr über die normale Diensterfüllung hinausgehendes Engagement bei der Bewältigung der Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts und der damit verbundenen überdurchschnittlichen Belastung des vorangegangenen Jahres erhalten
sie eine einmalige Belohnung von ... Mit aufrichtigem Dank ..." Da
der Beschwerdeführer den genannten Anforderungen in den letzten Jahren jeweils in besonderer Weise entsprochen hätte und auch im dem 17.07.2017 vorangegangenen Jahr wie sowohl vom Leiter der Organisationseinheit selbst, als auch von den von ihm betreuten Richtern unter vier Augen aber auch öffentlich häufig betont worden wäre, sei das Engagement und die damit verbundene höhere Belastung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Mitarbeitern in besonderer Weise hervorgestochen. Deshalb ersuche der Beschwerdeführer, ihm so wie im vergangenen Juli auch anderen Kollegen eine Belohnung für das dem Juli vorangegangene Jahr zu gewähren. Wie in den durchzuführenden Ermittlungen festgestellt werden könne, sei das Engagement des Beschwerdeführers über die normale Diensterfüllung hinausgegangen und seine überdurchschnittliche Belastung wäre gegeben. Der Beschwerdeführer halte daher seinen Antrag aufrecht und füge hinzu, dass er beantrage, ihm eine Belohnung für den genannten Zeitraum in mindestens jener Höhe zuzuerkennen, wie sie ein anderer Referent der Organisationseinheit erhalten hätte.
Mit E-Mail vom 18.04.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gegen die Nichtentscheidung durch die belangte Behörde ein. Der Beschwerdeführer begehrte die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages oder allenfalls seinen Antrag dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz vorzulegen. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 16.10.2017. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten den Antrag des Beschwerdeführers zu erledigen. Als belangte Behörde bezeichnete der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht als Dienstbehörde.
I.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 18.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Belohnung in der Höhe von 400 € zuerkannt. Begründend angeführt wurde ein Hinweis auf § 58 Abs. 2 AVG. Der Bescheid wurde am 19.07.2018 zugestellt.römisch eins.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 18.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Belohnung in der Höhe von 400 € zuerkannt. Begründend angeführt wurde ein Hinweis auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG. Der Bescheid wurde am 19.07.2018 zugestellt.
I.3. Mit rechtzeitig am 16.08.2018 zur Post gebrachter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde stattzugeben und ihm für das Jahr 2017 eine Belohnung in der beantragten in eventu in einer angemessenen Höhe zuzusprechen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuweisen. Unter einem legte der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde vom 18.04.2018 vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.3. Mit rechtzeitig am 16.08.2018 zur Post gebrachter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde stattzugeben und ihm für das Jahr 2017 eine Belohnung in der beantragten in eventu in einer angemessenen Höhe zuzusprechen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuweisen. Unter einem legte der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde vom 18.04.2018 vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer hätte am 16.10.2017 nach Nichtberücksichtigung für die Zuerkennung einer Belohnung einen entsprechenden Antrag im Dienstweg gestellt. Am 22.01.2018 hätte der Beschwerdeführer nach Aufforderung vom 04.01.2018 seinen Antrag konkretisiert. Am 18.04.2018 hätte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde erhoben. Am 02.05.2018 hätte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf die Aufforderung vom 04.01.2018 keine Stellungnahme eingelangt wäre. Es hätte sich herausgestellt, dass der Leiter der Organisationseinheit die im Dienstweg eingebrachte Stellungnahme nicht weitergeleitet hätte. Am 09.05.2018 hätte der Leiter der Organisationseinheit der Dienstbehörde mitgeteilt, dass die Stellungnahme fristgerecht eingegangen wäre, aber von ihm nicht weitergeleitet worden wäre.
Am 05.06.2018 sei der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde aufgefordert worden, sein zusätzliches Aufgabenfeld bzw. Engagement darzulegen und diese Darlegung der Dienstbehörde direkt vorzulegen. Am 22.06.2018 übermittelte der Beschwerdeführer nach Klärung des Beobachtungszeitraumes eine entsprechende Darstellung seiner Leistungen.
Zu den Beschwerdegründen führte der Beschwerdeführer an, dass die Dienstbehörde innerhalb der Frist von bis zu drei Monaten weder einen Bescheid erlassen noch die Beschwerde vorgelegt hätte. Der Beschwerdeführer hätte am 16.10.2017 einen klaren, eindeutigen und mängelfreien Antrag gestellt, der für die Dienstbehörde keinen Zweifel am Inhalt aufkommen lassen hätte können. Dennoch hätte die Dienstbehörde vermeint, dem Beschwerdeführer Verbesserung auftragen zu müssen. Gleichzeitig hätte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer aufgefordert, sein Anbringen entsprechend der einschlägigen Judikatur zu konkretisieren. Die Dienstbehörde hätte keinerlei Ermittlungen durchgeführt, sondern hätte diese Pflicht zur Gänze auf dem Beschwerdeführer abgewälzt. Außerdem sei der Beschwerdeführer über den Beobachtungszeitraum einer Belohnung, die im Juli zuerkannt worden wäre, im Dunkeln gelassen worden.
Seit dem Jahr 2014 seien jährlich Belohnungen vergeben worden. Aufgrund des ihm von vielen Seiten, auch vom Leiter der Organisationseinheit bestätigten großen Engagements und weit über die normale Diensterfüllung hinausgehenden Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer dreimal in der Folge bis zum Juli 2016 Belohnungen bis zur Höhe von € 850 zuerkannt worden. Aus dem angefochtenen Bescheid wäre mangels Begründung nicht ersichtlich, warum ihm für das Jahr 2017 nur € 400 zugesprochen worden wären. Der Beschwerdeführer hätte daher keine Möglichkeit, sich mit einem konkreten Beschwerdevorbringen gegen den angefochtenen Bescheid zu wenden.
I.4. Mit Vorlageschreiben vom 06.09.2018 führte die belangte Behörde an, dass die Zuständigkeit mit 19.07.2018 an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen wäre. Aufgrund der vollinhaltlichen Stattgabe des Antrages mit dem am 19.07.2018 zugestellten Bescheid sowie der bereits überwiesenen Belohnung wäre der Beschwerdeführer klaglos gestellt, da Gegenstandslosigkeit neben formeller Klaglosstellung angenommen werde, wenn durch Änderung maßgebliche Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung wegfällt. Somit wäre unter Verweis auf Literatur und Judikatur analog zu § 33 VwGG eine Beschwerde als gegenstandslos zu erklären wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar werde, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt worden wäre.römisch eins.4. Mit Vorlageschreiben vom 06.09.2018 führte die belangte Behörde an, dass die Zuständigkeit mit 19.07.2018 an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen wäre. Aufgrund der vollinhaltlichen Stattgabe des Antrages mit dem am 19.07.2018 zugestellten Bescheid sowie der bereits überwiesenen Belohnung wäre der Beschwerdeführer klaglos gestellt, da Gegenstandslosigkeit neben formeller Klaglosstellung angenommen werde, wenn durch Änderung maßgebliche Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung wegfällt. Somit wäre unter Verweis auf Literatur und Judikatur analog zu Paragraph 33, VwGG eine Beschwerde als gegenstandslos zu erklären wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar werde, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt worden wäre.
5. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 15.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm eine angemessene, jedenfalls über € 400 hinausgehende Belohnung für das Jahr 2017 zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er den Bescheid insoweit anfechte, als ihm nicht eine über € 400 hinausgehende Belohnung zuerkannt worden wäre. Von einer Klaglosstellung könne keine Rede sein. In diesem Schriftsatz wählte der Beschwerdeführer die richtige Behördenbezeichnung.
Unter Bezug auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2004, 2001/12/0241 führte der Beschwerdeführer an, dass dem Beamten - das Vorhandensein maßgeblicher Mittel vorausgesetzt - ein Rechtsanspruch auf eine Ermessensentscheidung über die Belohnung durch § 19 Gehaltsgesetz eingeräumt werde. Ein Bescheid (in Form einer negativen Sachentscheidung) hätte nur zu ergehen, wenn der Beamte, dem keine oder eine seiner Meinung nach zu geringe Belohnung ausbezahlt werde, bei der Dienstbehörde geltend mache, er erfülle die Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung für eine Entscheidung in dem von ihm angestrebten Sinn, und die Behörde nach Durchführung allenfalls notwendiger Ermittlungen diese Auffassung des Beamten nicht (nicht in vollem Umfang) teile (und daher die Angelegenheit nicht durch Auszahlung der angestrebten Belohnung erledigt).Unter Bezug auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2004, 2001/12/0241 führte der Beschwerdeführer an, dass dem Beamten - das Vorhandensein maßgeblicher Mittel vorausgesetzt - ein Rechtsanspruch auf eine Ermessensentscheidung über die Belohnung durch Paragraph 19, Gehaltsgesetz eingeräumt werde. Ein Bescheid (in Form einer negativen Sachentscheidung) hätte nur zu ergehen, wenn der Beamte, dem keine oder eine seiner Meinung nach zu geringe Belohnung ausbezahlt werde, bei der Dienstbehörde geltend mache, er erfülle die Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung für eine Entscheidung in dem von ihm angestrebten Sinn, und die Behörde nach Durchführung allenfalls notwendiger Ermittlungen diese Auffassung des Beamten nicht (nicht in vollem Umfang) teile (und daher die Angelegenheit nicht durch Auszahlung der angestrebten Belohnung erledigt).
Die belangte Behörde hätte das Bestehen eines Rechtsanspruches auf eine Ermessensentscheidung anerkannt. Inhaltlich zitierte der Beschwerdeführer den Leiter der Organisationseinheit und verortete Willkür: "Diese internen Streitigkeiten und Unstimmigkeiten, die zu gleichfalls abzulehnenden Gegenreaktionen geführt und das Betriebsklima vergiftet haben, veranlassten mich 2017, keinem der ReferentInnen eine Belohnung zuzuerkennen, ausgenommen XXXX , aufgrund seiner von allen Seiten positiv bewerteten Aktivitäten in EDV-Angelegenheiten." Das Führungsverhalten des Leiters der Organisationseinheit entspreche im Wesentlichen der in jedem Handbuch zur Mitarbeiterführung beschriebenen "laissez-faire Führung". Die laissez-faire Führung wirke sich negativ auf die Leistung und Effektivität der Führungskraft aus und Mitarbeiter wären weniger zufrieden mit ihrem Vorgesetzten, wenn dieser keine Führungsverantwortung übernehme. Zusätzlich führe laissez-faire Verhalten sowohl zu Konflikten zwischen der Führungskraft und ihren Mitarbeitern als auch zu Rollenkonflikten und -unklarheiten (Wikipedia).Die belangte Behörde hätte das Bestehen eines Rechtsanspruches auf eine Ermessensentscheidung anerkannt. Inhaltlich zitierte der Beschwerdeführer den Leiter der Organisationseinheit und verortete Willkür: "Diese internen Streitigkeiten und Unstimmigkeiten, die zu gleichfalls abzulehnenden Gegenreaktionen geführt und das Betriebsklima vergiftet haben, veranlassten mich 2017, keinem der ReferentInnen eine Belohnung zuzuerkennen, ausgenommen römisch 40 , aufgrund seiner von allen Seiten positiv bewerteten Aktivitäten in EDV-Angelegenheiten." Das Führungsverhalten des Leiters der Organisationseinheit entspreche im Wesentlichen der in jedem Handbuch zur Mitarbeiterführung beschriebenen "laissez-faire Führung". Die laissez-faire Führung wirke sich negativ auf die Leistung und Effektivität der Führungskraft aus und Mitarbeiter wären weniger zufrieden mit ihrem Vorgesetzten, wenn dieser keine Führungsverantwortung übernehme. Zusätzlich führe laissez-faire Verhalten sowohl zu Konflikten zwischen der Führungskraft und ihren Mitarbeitern als auch zu Rollenkonflikten und -unklarheiten (Wikipedia).
Tatsächlich würden die mangelnden Führungsqualitäten des Leiters der Organisationseinheit dazu führen, dass einzelne Mitarbeiter die Situation ausnützen würden, weil sie sich aufgrund der fehlenden Dienstaufsicht sicher sein könnten, dass ihre Fehlleistungen nicht entdeckt werden würden; selbst ein offenkundiges Fehlverhalten würde aber nicht sanktioniert werden, sofern davon nichts "nach Wien" durchdringe und es sich aus seiner Sicht um einen "loyalen Mitarbeiter" handle. Bei den übrigen Mitarbeitern lasse dadurch aber die Leistung und Motivation rapide nach. Das Fehlen einer entscheidungsstarken und kompetenten Führungskraft hätte wiederum Rivalitäten und Konflikte unter den Mitarbeitern zur Folge.
Darüber hinaus wäre die Begründung des Leiters der Organisationseinheit "diese internen Streitigkeiten und Unstimmigkeiten" hätten ihn veranlasst, "keinem der ReferentInnen eine Belohnung zuzuerkennen", eine reine Scheinbegründung, die in sich unschlüssig wäre:
Zum einen gebe es diese Streitigkeiten schon seit drei Jahren, ohne dass dies Einfluss auf die Vergabe der Belohnungen gehabt hätte; zum anderen hätte der Referent, der nicht unbeteiligt gewesen wäre, trotzdem eine Belohnung erhalten. Dieser Referent hätte den Beschwerdeführer bei einer Besprechung als "miesen Charakter" bezeichnet, was den Leiter der Organisationseinheit nicht dazu veranlasst hätte, einzuschreiten, sondern er hätte beigepflichtet:
"Siehst du, welche Wirkung du auf deine Kollegen hast?" Dass der Leiter der Organisationseinheit diesen Referenten von der Belohnungssperre ausgenommen hat, wäre bemerkenswert, als er in seiner Stellungnahme die EDV-Kenntnisse des Beschwerdeführers außer Streit gestellt hätte und er ihm attestiert hätte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Wissens als Ansprechpartner für Hard- und Softwarefragen geschätzt werde. Offen bleibe, warum nicht auch der Beschwerdeführer von der Belohnungssperre ausgenommen worden wäre.
Eine genannte Referentin hätte zwar keine Belohnung erhalten, wäre aber nicht leer ausgegangen, weil sie trotz mangelnder Arbeitsleistung ohne Befristung verlängert bzw. definitiv gestellt worden wäre.
Es werde deutlich, dass nur zwei genannte Referenten Zuwendungen bzw. Vorteile vom Leiter der Organisationseinheit erhalten hätten, während der Beschwerdeführer und zwei weitere Referenten ursprünglich völlig übergangen worden wären.
Diese Differenzierung sei durch den Leiter der Organisationseinheit nach nachvollziehbaren aber unsachlichen Merkmalen erfolgt. Der Leiter neige dazu, die Mitarbeiter mit einer Freund-Feind-Kennung zu versehen. Werde man als Freund eingestuft, genieße man alle Freiheiten auch bei problematischen bzw. disziplinären Verhalten, werde man als Feind eingestuft, müsse man mit Sanktionen rechnen. Bevorzugte Sanktionen wären etwa das Verbreiten von Halbwahrheiten oder Gerüchten über diese Mitarbeiter, das ständige Kritisieren trotz erbrachter Leistungen, das Nichtgenehmigen von Urlaubs- und Gleitzeittagen etc. Letztlich gelänge es ihm nicht, die persönliche Ebene von der sachlichen Ebene zu trennen. Übe man als Mitarbeiter sachliche Kritik, nehme er das gleich persönlich, weil er auch sachliche Kritik als feindselige Tendenz gegen seine Person werte.
Zwei genannte Referenten wären aus der Sicht des Leiters der Kategorie Freund zuzurechnen, während der Beschwerdeführer und zwei weitere Referenten der Kategorie Feind angehören würden. Für diese Kategorisierung hätte der Leiter seine Gründe. Aufgrund der Zustände in der Organisationseinheit wäre ein Unternehmensberater beauftragt worden. Der Beschwerdeführer und die beiden genannten Kollegen hätten es gewagt, den Leiter zu kritisieren und sein Verhalten als Führungskraft offen anzusprechen. Als Sofortmaßnahme sei seine demonstrative Versetzung in ein anderes Dienstzimmer erfolgt, die ohne Not allen Mitarbeitern mit der Begründung "zur Beruhigung der angespannten Situation zwischen den Referenten" mitgeteilt worden wäre. Eine Strafmaßnahme für die Kritik am Leiter der Organisationseinheit wäre bei der Vergabe der Belohnungen erfolgt.
Der Beschwerdeführer beantragte, die Audiomitschnitte bzw. die Abschriften der Einzelinterviews und die übrigen vom Unternehmensberater erstellten Projektunterlagen beizuschaffen. Aus diesen Unterlagen werde deutlich, dass der Leiter der Organisationseinheit die internen Streitigkeiten und Unstimmigkeiten selbst zu verantworten hätte, die er vordergründig zum Anlass genommen hätte, dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 keine Belohnung zu gewähren. Zum anderen sei nachzuvollziehen, dass die Nichtgewährung der Belohnungen die Reaktion des Leiters auf die im Projekt des Unternehmensberaters geübte Kritik gewesen wäre.
Dies erkläre, warum der Leiter der Organisationseinheit die im Dienstweg eingebrachte Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht an die belangte Behörde weitergeleitet hätte, offenbar weil er auch vor der belangten Behörde die Willkürlichkeit seines Vorgehens bei der Vergabe der Belohnungen zu verschleiern versucht hätte. Dieses Verhalten sei erst dadurch aufgedeckt worden, dass der Beschwerdeführer am 18.04.2018 Säumnisbeschwerde erhoben hätte.
Der Leiter der Organisationseinheit hätte zunächst selbst gegenüber der belangten Behörde bestritten, dass er die Stellungnahme vom 22.01.2018 erhalten hätte, weil er - folge man der Darstellung der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 06.09.2018 - erst "nach vorheriger Rücksprache mit dem Leiter der Außenstelle" mit Schreiben vom 02.05.2018 aufgefordert worden wäre, einen Nachweis über die Einbringung seiner Stellungnahme vom 22.01.2018 vorzulegen. Hätte der Beschwerdeführer die betreffende E-Mail nicht gespeichert gehabt, wäre die Taktik des Leiters der Organisationseinheit womöglich aufgegangen. Ein bloß versehentliches "Liegenbleiben" seiner Stellungnahme vom 22.01.2018 wäre aufgrund der Brisanz der Angelegenheit, die der Leiter der Organisationseinheit aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur als Attacke auf seine Person gewertet hätte, aus der Sicht des Beschwerdeführers völlig ausgeschlossen. Während der Leiter der Organisationseinheit nach außen und auch gegenüber der belangten Behörde bemüht gewesen wäre, die willkürliche Vergabe der Belohnungen im Jahr 2017 als Disziplinierungsmaßnahme gegen die Referenten darzustellen, hätte er mit einer Aussage für einen kurzen Moment die Maske fallen gelassen. Vom Beschwerdeführer angesprochen hätte er erklärt, das wäre weil er ihm "ans Bein gepinkelt" hätte. Dies zeige die wahre Motivation für die Nichtgewährung der Belohnung.
Daher wisse der Beschwerdeführer aus eigener Wahrnehmung, dass die internen Streitigkeiten und Unstimmigkeiten, auf die der Leiter der Organisationseinheit in seiner Stellungnahme Bezug nehme, tatsächlich nur vorgeschoben worden wären, um als Scheinbegründung für die Nichtgewährung der Belohnungen zu dienen.
Der Beschwerdeführer behalte sich ausdrücklich vor, weitere rechtliche Schritte gegen "Mobbingverhalten", das der Leiter der Organisationseinheit gegen ihn gesetzt hätte bzw. weiter setze, zu ergreifen.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21.12.2018 beantragt, weitere Zeugen einzuvernehmen. Diese Eingabe legte der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung am 21.01.2019 vor. Der Beschwerdeführer beantragte darin zwei namentlich genannte Zeugen zu vernehmen. Die Stellungnahme des Leiters der Organisationseinheit bescheinige dem Beschwerdeführer zwar durchaus gewisse dienstliche Leistungen, beschreibe aber gleichzeitig die Schmälerung seiner Arbeitsleistung durch behauptete charakterliche Unzulänglichkeiten. Die beiden genannten Richter wären seit vielen Jahren die unmittelbaren Fachvorgesetzten des Beschwerdeführers. Er gehe davon aus, dass sie seine Arbeitsleistung und sein Verhalten bestens kennen würden und darüber auch Auskunft geben könnten. Bisher seien seines Wissens nach die Fachvorgesetzten nie in die Entscheidung über Belohnungen einbezogen worden. Der Leiter der Organisationseinheit, dessen Gerichtsabteilung der Beschwerdeführer nie zugewiesen worden wäre, entscheide seit fünf Jahren völlig alleine über Belohnungen und deren Höhe. Unstimmigkeiten mit dem Leiter der Organisationseinheit könnten sich dementsprechend negativ auf diesen Entscheidungsvorgang auswirken. Im Sinne einer Objektivierung der aus der Sicht des Beschwerdeführers einseitigen Darstellung seiner Leistungen und seiner Person erachte es der Beschwerdeführer als notwendig, durch die Anhörung vom Zeugen ein klares Bild, insbesondere über die belohnungswürdigen Leistungen, herzustellen. Deshalb beantragte der Beschwerdeführer die Anhörung der von ihm genannten Personen.
Am 21.01.2019 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach Erörterung des Gegenstandes und Unterbrechung der Verhandlung für eine Beratung mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, wonach er lediglich in Beschwer zog, dass er nicht mehr als 400 € erhalten hätte. Die Zuerkennung von 400 €
erachtete der Beschwerdeführer als in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesverwaltungsgericht, XXXX1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesverwaltungsgericht, römisch 40
XXXX als Referent zur Dienstleistung zugewiesen.römisch 40 als Referent zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Der Beschwerdeführer begehrte zunächst mit Antrag vom 16.10.2017 die Zuerkennung einer Belohnung für das vorangegangene Jahr. Dieser Antrag enthielt keine Nennung eines Betrages. Zu keinem Zeitpunkt teilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass ihm für das dem Oktober 2017 vorangegangene Jahr keine Belohnung zuerkannt werden würde.
Der Beschwerdeführer erhielt aufgrund des gegenständlichen Bescheides für das dem Antrag vom 16.10.2017 vorangegangene Jahr eine Belohnung in der Höhe von € 400. An der Dienststelle des Beschwerdeführers erhielten zwei weitere Referenten eine Belohnung in der Höhe von € 300 und ein weiterer Referent eine Belohnung in der Höhe von 400 €. Die durchschnittliche Belohnungshöhe von Referenten am Bundesverwaltungsgericht betrug im Jahr 2017 rund €
400.
3. Die Säumnisbeschwerde wurde am 18.04.2018, 15:55 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht und bezieht sich auf die "Zuerkennung einer Belohnung für das vorangegangene Jahr", modifiziert durch den Antrag vom 22.01.2018, wonach der Beschwerdeführer sein "Engagement und die damit verbundene höhere Belastung gegenüber anderen MitarbeiterInnen" hervorgestochen wäre und eine Belohnung in mindestens jener Höhe begehrte, wie sie "ein anderer Referent" der Organisationseinheit erhalten hätte.
Ein substantiiert begründetes Ansuchen um Belohnung unter Darlegung seiner besonderen Leistungen stellte der Beschwerdeführer erstmals am 22.06.2018.
Der gegenständliche Bescheid wurde am 19.07.2018 erlassen.
4. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht veränderte der Beschwerdeführer sein Begehren erstmals auf die Auszahlung eines 400 € - die Belohnungshöhe aller anderen Referenten der Organisationseinheit - übersteigenden Betrages.
Die Belohnung in der Höhe von 400 € wurde dem Beschwerdeführer im September 2018 angewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Erlassung des gegenständlichen Bescheides ergibt sich aus dessen Rückschein. Die übrigen Feststellungen konnten aufgrund der Anträge samt Beilagen des Beschwerdeführers und der Mitteilung der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Die vom Beschwerdeführer beantragten, dem Beschwerdeführer fachvorgesetzten Zeugen sowie die Unterlagen des Unternehmensberaters hätten zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes nichts Weiteres beigetragen, da eine inhaltliche Überprüfung oder Durchführung einer Ermessensentscheidung nicht durchzuführen war (vgl. unten).Die vom Beschwerdeführer beantragten, dem Beschwerdeführer fachvorgesetzten Zeugen sowie die Unterlagen des Unternehmensberaters hätten zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes nichts Weiteres beigetragen, da eine inhaltliche Überprüfung oder Durchführung einer Ermessensentscheidung nicht durchzuführen war vergleiche unten).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Sache des gegenständlichen Verfahrens war einerseits die Beschwerde gegen den am 19.07.2018 erlassenen Bescheid über die Zuerkennung von 400 € und andererseits die Säumnisbeschwerde vom 18.04.2018.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers
Zu A)
§ 19 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (GehG) idF BGBl. I Nr. 130/2003, lautet:Paragraph 19, des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, lautet:
"Belohnung
§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden."Paragraph 19, Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden."
Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 kann Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, kann Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.
A1) Bescheid
3. A1.1. Im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 bestehen. Dies gilt mit Aus