Entscheidungsdatum
05.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W230 2205165-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER sowie den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Bettina Hörtner, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24.07.2018, Zl. XXXX , über die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung gemäß § 37 FM-GwG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER sowie den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Bettina Hörtner, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24.07.2018, Zl. römisch 40 , über die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung gemäß Paragraph 37, FM-GwG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die folgende Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 37 Abs. 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) vom 30.03.2018 auf der Homepage der FMA war (und ist) rechtswidrig und ist (samt ihren Aktualisierungen) aus dem Internetauftritt der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu entfernen:Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die folgende Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) vom 30.03.2018 auf der Homepage der FMA war (und ist) rechtswidrig und ist (samt ihren Aktualisierungen) aus dem Internetauftritt der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu entfernen:
"Sanktion gegen XXXX wegen Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung."Sanktion gegen römisch 40 wegen Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie gegen XXXX wegen mangelhafter Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und nicht regelmäßiger Aktualisierung der zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen bei Hochrisikokunden in bestimmten Einzelfällen eine einheitlich bemessene Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.748.000,00,- verhängt hat. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig."Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie gegen römisch 40 wegen mangelhafter Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und nicht regelmäßiger Aktualisierung der zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen bei Hochrisikokunden in bestimmten Einzelfällen eine einheitlich bemessene Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.748.000,00,- verhängt hat. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Beschwerdeverfahren ist die Rechtmäßigkeit der folgenden Veröffentlichung strittig, die die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde, auch FMA) am 30.03.2018 auf ihrer Website (fma.gv.at) vorgenommen hat:
"Sanktion gegen XXXX wegen Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung."Sanktion gegen römisch 40 wegen Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie gegen XXXX wegen mangelhafter Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und nicht regelmäßiger Aktualisierung der zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen bei Hochrisikokunden in bestimmten Einzelfällen eine einheitlich bemessene Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.748.000,00,- verhängt hat. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig."Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie gegen römisch 40 wegen mangelhafter Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und nicht regelmäßiger Aktualisierung der zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen bei Hochrisikokunden in bestimmten Einzelfällen eine einheitlich bemessene Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.748.000,00,- verhängt hat. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig."
2. Mit Antrag vom 05.04.2018 begehrte die - in der Veröffentlichung namentlich genannte - beschwerdeführende Partei die "Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffentlichung" und die "Löschung der Veröffentlichung von der Website mangels Rechtmäßigkeit".
3. Diesen Antrag erledigte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.07.2018, in dem sie die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung feststellte.
4. Dagegen richtet sich die Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit
dieses Bescheides behauptet und der Antrag gestellt wird, das
Bundesverwaltungsgericht möge "in Stattgebung dieser Beschwerde den
Bescheid ... aufheben und der belangten Behörde auftragen, die auf
der Website der belangten Behörde am 30.03.2018 erfolgte
Bekanntmachung ... zu löschen".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat gegen die beschwerdeführende Partei wegen Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung am 23.03.2018 zur GZ XXXX ein Straferkenntnis erlassen, in welchem eine Gesamtstrafe in der Höhe von 3.022.800,00 Euro (2.748.000,00 Euro Strafe + 274.800,00 Euro Kosten) verhängt wurde. Das Straferkenntnis wurde der Antragstellerin am 23.03.2018 zugestellt.Die belangte Behörde hat gegen die beschwerdeführende Partei wegen Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung am 23.03.2018 zur GZ römisch 40 ein Straferkenntnis erlassen, in welchem eine Gesamtstrafe in der Höhe von 3.022.800,00 Euro (2.748.000,00 Euro Strafe + 274.800,00 Euro Kosten) verhängt wurde. Das Straferkenntnis wurde der Antragstellerin am 23.03.2018 zugestellt.
Am 30.03.2018 (sohin noch während offener Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 23.03.2018) veröffentlichte die belangte Behörde auf ihrer Homepage eine Bekanntmachung folgenden Inhalts:
"Sanktion gegen XXXX wegen Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung."Sanktion gegen römisch 40 wegen Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie gegen die XXXX wegen mangelhafter Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und nicht regelmäßiger Aktualisierung der zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen bei Hochrisikokunden in bestimmten Einzelfällen eine einheitlich bemessene Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.748.000,00,- verhängt hat. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig."Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie gegen die römisch 40 wegen mangelhafter Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und nicht regelmäßiger Aktualisierung der zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen bei Hochrisikokunden in bestimmten Einzelfällen eine einheitlich bemessene Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.748.000,00,- verhängt hat. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig."
Gegen das in der Veröffentlichung erwähnte Straferkenntnis erhob die beschwerdeführende Partei mit einem bei der belangten Behörde am 20.04.2018 eingebrachten Schriftsatz Beschwerde. Über diese Beschwerde ist noch keine Entscheidung ergangen.
Am 11.04.2018 fügte die FMA der Veröffentlichung folgende Aktualisierung bei:
"Die FMA leitet auf Antrag der XXXX ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der oben angeführten Veröffentlichung ein.""Die FMA leitet auf Antrag der römisch 40 ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der oben angeführten Veröffentlichung ein."
Am 27.04.2018 fügte die FMA der Veröffentlichung folgende Aktualisierung bei:
"Gegen das Straferkenntnis der FMA wurde von der XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.""Gegen das Straferkenntnis der FMA wurde von der römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben."
Am 23.08.2018 fügte die FMA der Veröffentlichung folgende Aktualisierung bei:
"Gegen den Bescheid der FMA, mit welchem die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung überprüft wurde, hat die XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.""Gegen den Bescheid der FMA, mit welchem die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung überprüft wurde, hat die römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben."
Die Vor-Ort-Prüfung der FMA, deren Ergebnisse zur Erlassung des Straferkenntnisses geführt haben, war von der FMA initiiert worden, nachdem die sogenannten "Panama Papers" hervorgekommen waren. Dabei handelt es sich um eine Veröffentlichung von Geschäftsunterlagen eines panamesischen Beratungsunternehmens, das weltweit Gesellschaften mit Sitz in Panama "vermittelt" hat, die für verschiedene sowohl legale als auch illegale Zwecke genutzt werden konnten. In diesen Geschäftsunterlagen schien vereinzelt auch der Name der XXXX auf, was die FMA veranlasst hatte, die XXXX einer Überprüfung auf Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen. Dass die FMA diese Ermittlungen aufgenommen hatte, war der Öffentlichkeit bekannt.Die Vor-Ort-Prüfung der FMA, deren Ergebnisse zur Erlassung des Straferkenntnisses geführt haben, war von der FMA initiiert worden, nachdem die sogenannten "Panama Papers" hervorgekommen waren. Dabei handelt es sich um eine Veröffentlichung von Geschäftsunterlagen eines panamesischen Beratungsunternehmens, das weltweit Gesellschaften mit Sitz in Panama "vermittelt" hat, die für verschiedene sowohl legale als auch illegale Zwecke genutzt werden konnten. In diesen Geschäftsunterlagen schien vereinzelt auch der Name der römisch 40 auf, was die FMA veranlasst hatte, die römisch 40 einer Überprüfung auf Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen. Dass die FMA diese Ermittlungen aufgenommen hatte, war der Öffentlichkeit bekannt.
Die XXXX ist die größte Bankengruppe des Landes. Die XXXX als deren Zentralinstitut unterliegt nach ihrer Selbstwahrnehmung als börsennotiertes Unternehmen besonderer Aufmerksamkeit der beteiligten Verkehrskreise und des Marktes. Ihre Aktien notieren im Amtlichen Handel, Marktsegment prime market, der Wiener Börse. Sie unterliegt daher unter anderem den Veröffentlichungsvorschriften nach der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung [EU] Nr. 596/2014) bzw. dem BörseG.Die römisch 40 ist die größte Bankengruppe des Landes. Die römisch 40 als deren Zentralinstitut unterliegt nach ihrer Selbstwahrnehmung als börsennotiertes Unternehmen besonderer Aufmerksamkeit der beteiligten Verkehrskreise und des Marktes. Ihre Aktien notieren im Amtlichen Handel, Marktsegment prime market, der Wiener Börse. Sie unterliegt daher unter anderem den Veröffentlichungsvorschriften nach der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung [EU] Nr. 596/2014) bzw. dem BörseG.
Die XXXX hat im Zusammenhang mit dem der Veröffentlichung zugrundeliegenden Straferkenntnis bis zur Veröffentlichung keine ad-hoc Mitteilung an den Markt und an ihre Anleger vorgenommen oder die FMA als zuständige Behörde von einer Absicht in Kenntnis gesetzt, die Offenlegung einer Insiderinformation aufzuschieben.Die römisch 40 hat im Zusammenhang mit dem der Veröffentlichung zugrundeliegenden Straferkenntnis bis zur Veröffentlichung keine ad-hoc Mitteilung an den Markt und an ihre Anleger vorgenommen oder die FMA als zuständige Behörde von einer Absicht in Kenntnis gesetzt, die Offenlegung einer Insiderinformation aufzuschieben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zusammengefasst aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen (die dort teils disloziert auch in der rechtlichen Würdigung aufscheinen). Im Umfang der hier getroffenen Feststellungen wurden diese Sachverhaltsannahmen von der XXXX nicht bestritten; sie stehen auch im Einklang mit dem Akteninhalt. Die von der XXXX ergänzend oder abändernd begehrten Feststellungen sind für die hier getroffene Entscheidung nicht relevant.Die Feststellungen ergeben sich zusammengefasst aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen (die dort teils disloziert auch in der rechtlichen Würdigung aufscheinen). Im Umfang der hier getroffenen Feststellungen wurden diese Sachverhaltsannahmen von der römisch 40 nicht bestritten; sie stehen auch im Einklang mit dem Akteninhalt. Die von der römisch 40 ergänzend oder abändernd begehrten Feststellungen sind für die hier getroffene Entscheidung nicht relevant.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Beschwerdestattgabe
3.1. Relevante Rechtsnormen:
3.1.1. Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (auch: Vierte Geldwäscherichtlinie, im Folgenden: RL [EU] 2015/849) war bis zum 26.06.2017 umzusetzen und sieht in ihren Art. 58-60 auszugsweise Folgendes vor:3.1.1. Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (auch: Vierte Geldwäscherichtlinie, im Folgenden: RL [EU] 2015/849) war bis zum 26.06.2017 umzusetzen und sieht in ihren Artikel 58 -, 60, auszugsweise Folgendes vor:
"ABSCHNITT 4
Sanktionen
Artikel 58
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichteten für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie gemäß diesem Artikel und den Artikeln 59 bis 61 verantwortlich gemacht werden können. Jede sich daraus ergebende Sanktion oder Maßnahme muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen fest, stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden solche Sanktionen und Maßnahmen für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängen können, und gewährleisten, dass sie angewandt werden.
...
(3) - (5) ...
Artikel 59
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel zumindest für die Verstöße gegen die in folgenden Artikeln festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten gilt, wenn es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt:
a) Artikel 10 bis 24 (Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden),
b) Artikel 33, 34 und 35 (Verdachtsmeldungen),
c) Artikel 40 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) und
d) Artikel 45 und 46 (interne Kontrollen).
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
a) die öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
b) eine Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
c) bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung;
d) vorübergehendes Verbot für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
e) maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder von mindestens 1 000 000 EUR.
(3) ...
(4) Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden ermächtigen, weitere Arten von verwaltungsrechtlichen Sanktionen zusätzlich zu den in Absatz 2 Buchstaben a bis d vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu verhängen oder Geldbußen zu verhängen, die über die in Absatz 2 Buchstabe e und in Absatz 3 genannten Beträge hinausgehen.
Artikel 60
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unanfechtbare Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verhängt wird, von den zuständigen Behörden unverzüglich, nachdem die von der Sanktion betroffene Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde, auf ihrer offiziellen Website veröffentlicht werden. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntgemacht. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Unterabsatz auf Entscheidungen anzuwenden, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.
Hält die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so verfahren die zuständigen Behörden wie folgt:
a) sie machen die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
b) sie machen die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung einer verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon ausgegangen wird, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden;
c) sie sehen davon ab, die Entscheidung, mit der die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten,
i) dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird, oder
ii) dass bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
(2) Gestatten die Mitgliedstaaten die Veröffentlichung von Entscheidungen, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden können, so machen die zuständigen Behörden auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekanntgemacht.
(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Enthält die Bekanntmachung jedoch personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
a) die Schwere und Dauer des Verstoßes,
b) den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
c) die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt,
d) die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
f) der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten,
g) frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Verstöße im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
a) Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b) Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c) Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 5 dieses Artikels genannte Person das Begehen eines der in Artikel 59 Absatz 1 genannten Verstöße zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat."
3.1.2. Die Befugnis zur Veröffentlichung von verwaltungsbehördlichen Sanktionen und Maßnahmen hat der österreichische Gesetzgeber in § 37 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, BGBl. I 118/2016, (FM-GwG) umgesetzt.3.1.2. Die Befugnis zur Veröffentlichung von verwaltungsbehördlichen Sanktionen und Maßnahmen hat der österreichische Gesetzgeber in Paragraph 37, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, (FM-GwG) umgesetzt.
Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"Veröffentlichungen
§ 37. (1) Die FMA kann den Namen der natürlichen Person oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.Paragraph 37, (1) Die FMA kann den Namen der natürlichen Person oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 und Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 3 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
(2) Die FMA hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 und rechtskräftige Aufsichtsmaßnahmen wegen Verstößen gegen die in § 34 Abs. 2 und 3 angeführten Pflichten mitsamt der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.(2) Die FMA hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 und Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 3 und rechtskräftige Aufsichtsmaßnahmen wegen Verstößen gegen die in Paragraph 34, Absatz 2 und 3 angeführten Pflichten mitsamt der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
(3) Wenn die FMA nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Abs. 2 genannten betroffenen natürlichen oder juristischen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält, die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die FMA die Entscheidung (Abs. 2):(3) Wenn die FMA nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Absatz 2, genannten betroffenen natürlichen oder juristischen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält, die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die FMA die Entscheidung (Absatz 2,):
1. erst dann zu veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
2. auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die FMA die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder
3. nicht zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten,3. nicht zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten,
a) dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird, oder
b) dass bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder gemäß dem Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, 2, oder 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder gemäß dem Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(5) Wird ein Rechtsmittel gegen den der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bis 3 zugrunde liegenden Bescheid erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bis 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen aus dem Internetauftritt entfernt werden.(5) Wird ein Rechtsmittel gegen den der Veröffentlichung gemäß Absatz eins bis 3 zugrunde liegenden Bescheid erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Absatz eins bis 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen aus dem Internetauftritt entfernt werden.
(6) Ist eine Veröffentlichung nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 und 5 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen."(6) Ist eine Veröffentlichung nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 4 und 5 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen."
Die parlamentarischen Materialien zu dieser Bestimmung (RV 1335 BlgNR 25. GP, 18) besagen Folgendes:Die parlamentarischen Materialien zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 1335 BlgNR 25. GP, 18) besagen Folgendes:
"Zu § 37:"Zu Paragraph 37 :
Mit Abs. 1 wird Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt und entspricht im Wesentlichen § 99c Abs. 1 BWG und § 155 Abs. 1 BaSAG. Im Unterschied zu Abs. 2 kann eine Veröffentlichung bereits erfolgen, wenn ein nicht rechtskräftiger Bescheid der FMA vorliegt. Daher soll die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 nur dann erfolgen, wenn diese aufgrund der Umstände des Einzelfalls geboten ist.Mit Absatz eins, wird Artikel 59, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt und entspricht im Wesentlichen Paragraph 99 c, Absatz eins, BWG und Paragraph 155, Absatz eins, BaSAG. Im Unterschied zu Absatz 2, kann eine Veröffentlichung bereits erfolgen, wenn ein nicht rechtskräftiger Bescheid der FMA vorliegt. Daher soll die Bekanntmachung gemäß Absatz eins, nur dann erfolgen, wenn diese aufgrund der Umstände des Einzelfalls geboten ist.
Mit Abs. 2 wird Art. 61 Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Im Unterschied zu § 99c Abs. 2 BWG und § 155 Abs. 2 BaSAG hat die FMA nicht nur verhängte Geldstrafen, sondern auch Anordnungen gemäß § 31 zu veröffentlichen. Dies ist in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 erforderlich, da die Richtlinie ausdrücklich "verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen" wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nennt. Im Unterschied dazu verlangt die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, nur die Veröffentlichung von rechtskräftigen Verwaltungssanktionen, das heißt Verwaltungsstrafen im engeren Sinne, da auch diese Richtlinie zwischen Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen unterscheidet und an dieser Stelle nur Verwaltungssanktionen nennt.Mit Absatz 2, wird Artikel 61, Absatz eins, erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Im Unterschied zu Paragraph 99 c, Absatz 2, BWG und Paragraph 155, Absatz 2, BaSAG hat die FMA nicht nur verhängte Geldstrafen, sondern auch Anordnungen gemäß Paragraph 31, zu veröffentlichen. Dies ist in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 erforderlich, da die Richtlinie ausdrücklich "verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen" wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nennt. Im Unterschied dazu verlangt die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014, Sitzung 190, nur die Veröffentlichung von rechtskräftigen Verwaltungssanktionen, das heißt Verwaltungsstrafen im engeren Sinne, da auch diese Richtlinie zwischen Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen unterscheidet und an dieser Stelle nur Verwaltungssanktionen nennt.
Abs. 1 und 2 soll im Ergebnis auf jene Pflichtverletzungen anwendbar sein, bei denen die Richtlinie (EU) 2015/849 eine zwingende Sanktionierung vorsieht.Absatz eins und 2 soll im Ergebnis auf jene Pflichtverletzungen anwendbar sein, bei denen die Richtlinie (EU) 2015/849 eine zwingende Sanktionierung vorsieht.
..."
3.2. Vorauszuschicken ist, dass die in der Bescheidbegründung und Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde nicht zutrifft, wonach es sich bei einer Veröffentlichung nach § 37 FM-GwG um eine Verwaltungsstrafsache handle und auf das Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 37 FM-GwG das VStG anzuwenden sei. Nach Art. I Abs. 2 Z 2 EGVG ist das VStG "auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden" anzuwenden, das heißt auf das Verfahren, das die Ahndung von "Verwaltungsübertretungen" (§ 1 Abs. 1 VStG) betrifft. § 37 FM-GwG regelt demgegenüber ein Veröffentlichungsverfahren, das tatbestandsmäßig zwar an Pflic