TE Vwgh Beschluss 2019/1/31 Ra 2018/07/0484

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §137 Abs2 Z7;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Dipl.-Ing. S S in T, vertreten durch Dr. Johann Eder und Dr. Stefan Knaus, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Giselakai 45, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15. Oktober 2018, Zl. 405-1/211/1/8-2018, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Dipl.-Ing. S S in T, vertreten durch Dr. Johann Eder und Dr. Stefan Knaus, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Giselakai 45, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15. Oktober 2018, Zl. 405-1/211/1/8-2018, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Oktober 2018 legte das Landesverwaltungsgericht Salzburg dem Revisionswerber - in Bestätigung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: BH) vom 31. Juli 2017 - zur Last, dieser habe es als Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der s. GmbH zumindest im Zeitraum vom 23. Februar bis 10. März 2016 zu verantworten, dass bestimmte, näher angeführte Auflagen der der s. GmbH mit Bescheid der BH vom 1. April 2010 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer bestimmten Kleinwasserkraftanlage nicht erfüllt worden seien. 1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Oktober 2018 legte das Landesverwaltungsgericht Salzburg dem Revisionswerber - in Bestätigung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: BH) vom 31. Juli 2017 - zur Last, dieser habe es als Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der s. GmbH zumindest im Zeitraum vom 23. Februar bis 10. März 2016 zu verantworten, dass bestimmte, näher angeführte Auflagen der der s. GmbH mit Bescheid der BH vom 1. April 2010 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer bestimmten Kleinwasserkraftanlage nicht erfüllt worden seien.

2 Der Revisionswerber habe dadurch § 137 Abs. 2 Z 7 iVm § 105 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 übertreten, weshalb über ihn nach § 137 Abs. 2 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden) verhängt wurde. 2 Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 105, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 übertreten, weshalb über ihn nach Paragraph 137, Absatz 2, WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden) verhängt wurde.

3 Im Einzelnen führte das Verwaltungsgericht an, in dem Kraftwerk seien entgegen der Auflage A 2.1 des Bewilligungsbescheides im Tatzeitraum statt der bewilligten

1.600 l/s 1.846 l/s entnommen worden; zu weiteren fünf Auflagenpunkten stellte das Verwaltungsgericht auf nähere Weise fest, dass die s. GmbH entgegen deren Anordnung bestimmte Unterlagen nicht vorgelegt habe sowie dass ein vorgeschriebenes gewässerökologisches Monitoring und die Funktionskontrolle eines Fischaufstiegs nicht durchgeführt worden seien.

4 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zu der von ihm bestätigten Strafbemessung der belangten Behörde im Wesentlichen aus, die gewählte Geldstrafe sei im untersten Drittel des in § 137 Abs. 2 WRG 1959 vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt. Eine Missachtung der zeitgerechten Erfüllung von Auflagen und insbesondere die Entnahme einer um fast 20 % erhöhten Wassermenge zählten zu den schwereren Verfehlungen im Bereich des WRG 1959; damit sei regelmäßig die Verletzung öffentlicher Interessen (insbesondere des Schutzes vor gewässerökologischen Beeinträchtigungen) als auch eine Gefahr für allenfalls andere Berechtigte (Grundstücksnachbarn, Fischereiberechtigte usw.) verbunden. 4 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zu der von ihm bestätigten Strafbemessung der belangten Behörde im Wesentlichen aus, die gewählte Geldstrafe sei im untersten Drittel des in Paragraph 137, Absatz 2, WRG 1959 vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt. Eine Missachtung der zeitgerechten Erfüllung von Auflagen und insbesondere die Entnahme einer um fast 20 % erhöhten Wassermenge zählten zu den schwereren Verfehlungen im Bereich des WRG 1959; damit sei regelmäßig die Verletzung öffentlicher Interessen (insbesondere des Schutzes vor gewässerökologischen Beeinträchtigungen) als auch eine Gefahr für allenfalls andere Berechtigte (Grundstücksnachbarn, Fischereiberechtigte usw.) verbunden.

5 Im Weiteren folgte das Verwaltungsgericht dem Vorbringen des Revisionswerbers, dass - soweit "nur noch nicht die entsprechende Dokumentation vorgelegt" worden sei - "nicht den inhaltlichen Zielen oder Schutzzwecken" bestimmter Auflagenpunkte zuwider gehandelt worden sei, nicht: Es könne nämlich insbesondere nur anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft werden, ob die zugrunde liegenden Maßnahmen auch durchgeführt worden seien.

6 Abschließend stützte das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung auf den erheblichen Unrechtsgehalt, der der vorliegenden Nichterfüllung von Auflagenpunkten zuzuschreiben sei, und auf ein insgesamt als hoch zu beurteilendes Ausmaß des Verschuldens des Revisionswerbers.

7 Das Verwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. 8 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Das Verwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. 8 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 3.1. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision bringen zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe beantragte Zeugen nicht vernommen und den Revisionswerber entgegen einem ausdrücklich darauf gerichteten Antrag nicht befragt.

12 In diesem Zusammenhang legen die Zulässigkeitsausführungen allerdings die Relevanz der damit geltend gemachten Verfahrensmängel nicht konkret dar, weshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird, von deren Lösung die vorliegende Revision abhinge (vgl. etwa VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0040, oder 14.8.2018, Ra 2018/01/0344 bis 0346, jeweils mwN). 12 In diesem Zusammenhang legen die Zulässigkeitsausführungen allerdings die Relevanz der damit geltend gemachten Verfahrensmängel nicht konkret dar, weshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird, von deren Lösung die vorliegende Revision abhinge vergleiche , etwa VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0040, oder 14.8.2018, Ra 2018/01/0344 bis 0346, jeweils mwN).

13 3.2. Soweit der Revisionswerber im Folgenden darauf Bezug nimmt, ob "aufgrund von äußeren Umständen der Sinn und Zweck" einer Auflage durch deren Erfüllung "vorhersehbar nicht erfüllt werden" könne oder ob die Erfüllung einer Auflage wegen des damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwandes "unzumutbar" sei, gehen diese Ausführungen an der vom Verwaltungsgericht angewendeten Strafbestimmung des § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 vorbei, stellt diese doch nur darauf ab, ob die (u.a.) gemäß § 105 WRG 1959 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen eingehalten wurden oder nicht. 13 3.2. Soweit der Revisionswerber im Folgenden darauf Bezug nimmt, ob "aufgrund von äußeren Umständen der Sinn und Zweck" einer Auflage durch deren Erfüllung "vorhersehbar nicht erfüllt werden" könne oder ob die Erfüllung einer Auflage wegen des damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwandes "unzumutbar" sei, gehen diese Ausführungen an der vom Verwaltungsgericht angewendeten Strafbestimmung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 vorbei, stellt diese doch nur darauf ab, ob die (u.a.) gemäß Paragraph 105, WRG 1959 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen eingehalten wurden oder nicht.

14 3.3. Schließlich wirft der Revisionswerber auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht gewählte Begründung der Strafbemessung mit seiner Behauptung, es seien "konkrete Erwägungen zur Schuld des Beschuldigten zu den einzelnen Punkten anzuführen" gewesen, um die Gesamtbeurteilung nachvollziehbar zu gestalten, eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf (zu der grundsätzlich eingeschränkten Revisibilität der Strafbemessung vgl. im Übrigen etwa VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022, mwN). 14 3.3. Schließlich wirft der Revisionswerber auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht gewählte Begründung der Strafbemessung mit seiner Behauptung, es seien "konkrete Erwägungen zur Schuld des Beschuldigten zu den einzelnen Punkten anzuführen" gewesen, um die Gesamtbeurteilung nachvollziehbar zu gestalten, eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf (zu der grundsätzlich eingeschränkten Revisibilität der Strafbemessung vergleiche , im Übrigen etwa VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022, mwN).

15 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070484.L00

Im RIS seit

06.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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