RS Lvwg 2018/12/5 405-4/2136/1/3-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.12.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19
VStG §20
StVO 1960 §5 Abs1

Rechtssatz

Allein die wirtschaftliche Situation kann eine Herabsetzung der Strafe unter die Mindeststrafe nicht rechtfertigen, weil diese nur ausnahmsweise zu berücksichtigen ist, wenn etwa die Tat aus einer drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB begangen wurde (vgl VwGH 15.04.2005, 2005/02/086). Eine wirtschaftliche Notlage kann aber nie ein allgemein nachvollziehbares Motiv für eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Alkohol sein.

Schlagworte

Verkehrsrecht, Strafbemessung, wirtschaftliche Notlage, Alkohol

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.2136.1.3.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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