TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 I417 2193372-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AVG §39a
AVG §52
AVG §53a
AVG §53b
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §53
GebAG §53 Abs1 Z2
GebAG §54
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 39a heute
  2. AVG § 39a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 39a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 39a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 39a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

I417 2193372-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin XXXX ist eine nichtamtliche Dolmetscherin und erbrachte am 13.02.2018 bei der belangten Behörde eine Übersetzungsleistung.Die Beschwerdeführerin römisch 40 ist eine nichtamtliche Dolmetscherin und erbrachte am 13.02.2018 bei der belangten Behörde eine Übersetzungsleistung.

Am 22.03.2018 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) machte die Beschwerdeführerin für diese Übersetzungsleistung eine Gebühr in Höhe von € 92,60 geltend.

Mit angefochtenem Bescheid vom 16.04.2018 entschied die belangte Behörde, dass der Anspruch aus Gebührenersatz für Dolmetschleistung gemäß § 53 iVm § 38 Abs 1 GebAG 1975 idgF erloschen ist. Weiters wurde die vorgelegte Gebührennote vom 13.02.2018 in der Höhe von €Mit angefochtenem Bescheid vom 16.04.2018 entschied die belangte Behörde, dass der Anspruch aus Gebührenersatz für Dolmetschleistung gemäß Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG 1975 idgF erloschen ist. Weiters wurde die vorgelegte Gebührennote vom 13.02.2018 in der Höhe von €

92,60, eingelangt am 22.03.2018, gemäß § 53a und 53b AVG 1991 iVm §§ 53 Abs 2 und 54 GebAG idgF als unzulässig zurückgewiesen.92,60, eingelangt am 22.03.2018, gemäß Paragraph 53 a und 53 b AVG 1991 in Verbindung mit Paragraphen 53, Absatz 2 und 54 GebAG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 23.04.2018 erhobene Beschwerde mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin der Meinung war, dass die Gebührennoten (wie im Jahr 2017) vom Amt ausgefüllt würden und sie nach einem Telefonat am 20.03.2018 der Meinung war, dass sich die Frist für die Legung der Gebührennote nach Erhalt des Formblattes von der Behörde dementsprechend verlängern müsse.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2018 die Beschwerde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

Die Beschwerdeführerin erbrachte als nichtamtliche Dolmetscherin für die belangte Behörde am 13.02.2018 eine Übersetzungsleistung.

Am 20.03.2018 telefonierte die Beschwerdeführerin mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde, welche ihr im Anschluss an das Telefonat ein Formular für die Gebührennote via E-Mail übermittelte.

Die Beschwerdeführerin machte am 22.03.2018 die Gebühren für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin bei der belangten Behörde vom 13.02.2018 mit Gebührennote Nr. 1/18 geltend.

Die Beschwerdeführerin erbrachte in der Vergangenheit mehrfach Übersetzungsleistungen für die belangte Behörde und auch vor Gerichten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und stehen unstrittig fest.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit Übersetzungsleistungen für die belangte Behörde und auch für Gerichte geleistet hat, ergibt sich zum einen aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und zum anderen aus Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß § 39a AVG erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden. Diese Anwendbarkeit des § 52 Abs 2 bis 4 AVG ermächtigt die Behörde, ausnahmsweise auch andere als die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden (Amts) Dolmetscher heranzuziehen (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20, 2017, § 39a AVG Anm 2). Im vorliegenden Fall zog die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als nichtamtliche Dolmetscherin iSd § 39a iVm § 52 Abs 2 AVG dem Verfahren bei.Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß Paragraph 39 a, AVG erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die Paragraphen 52, Absatz 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden. Diese Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 2 bis 4 AVG ermächtigt die Behörde, ausnahmsweise auch andere als die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden (Amts) Dolmetscher heranzuziehen (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20, 2017, Paragraph 39 a, AVG Anmerkung 2). Im vorliegenden Fall zog die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als nichtamtliche Dolmetscherin iSd Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG dem Verfahren bei.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl Nr 136/1975, mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs 1 letzter Satz und Abs 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Da gegenwärtig keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt worden sind, ist die Gebühr der nichtamtlichen Dolmetscherin gemäß § 53b AVG sinngemäß nach §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 GebAG mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG festzusetzen.Da gegenwärtig keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt worden sind, ist die Gebühr der nichtamtlichen Dolmetscherin gemäß Paragraph 53 b, AVG sinngemäß nach Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG festzusetzen.

Für den gegenständlichen Fall ist § 53 Abs 1 GebAG relevant. Nach dieser Bestimmung gilt für Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr von Dolmetscherinnen und Dolmetscher ua § 38 GebAG (§ 53 Abs 1 GebAG), wobei sein Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann (§ 53 Abs 1 Z 2 GebAG).Für den gegenständlichen Fall ist Paragraph 53, Absatz eins, GebAG relevant. Nach dieser Bestimmung gilt für Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr von Dolmetscherinnen und Dolmetscher ua Paragraph 38, GebAG (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG), wobei sein Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG).

§ 38 Abs 1 GebAG lautet: "Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts."Paragraph 38, Absatz eins, GebAG lautet: "Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts."

In sinngemäßer Anwendung (§ 53 Abs 1 GebAG) des § 38 Abs 1 GebAG bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihrer Tätigkeit am 13.02.2018 binnen 14 Tagen, bei sonstigem Verlust, schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der belangten Behörde, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, ihren Gebührenanspruch geltend zu machen hatte. Die Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin am 13.02.2018 endete sohin 14 Tage nach dem 07.12.2017, sohin am 27.022018.In sinngemäßer Anwendung (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG) des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihrer Tätigkeit am 13.02.2018 binnen 14 Tagen, bei sonstigem Verlust, schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der belangten Behörde, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, ihren Gebührenanspruch geltend zu machen hatte. Die Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin am 13.02.2018 endete sohin 14 Tage nach dem 07.12.2017, sohin am 27.022018.

Die Beschwerdeführerin machte ihre Gebühr am 22.03.2018 gegenüber der belangten Behörde geltend. Damit war die Beschwerdeführerin verspätet und ging ihres geltend gemachten Gebührenanspruches verlustig.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte nicht gewusst, dass sie selbst dafür Sorge zu tragen gehabt hat, rechtzeitig ihre Gebührennote einzubringen, schenkt der erkennende Richter keinen Glauben, zumal die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Übersetzungsleistungen für die belangte Behörde und für Gerichte erbracht hatte und ihr schon aus diesem Grund die 14-tägige Frist für das Einreichen der Gebührennote bekannt sein musste. Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen haben sich seit dem letzten Jahr

  • -Strichaufzählung
    entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
  • -Strichaufzählung
    nicht geändert.

Somit zeigt die Beschwerdeführerin keine Gründe auf, die für die Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung sprechen würden. Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des unstrittig feststehenden maßgeblichen Sachverhalts verzichtet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht hat, sein Anspruch erloschen ist (vgl 18.03.2004, 2002/03/0165 = VwSlg 16313 A/2004, 18.03.2004, 2002/03/0225, 08.06.2005, 2002/03/0076, 14.07.2006, 2005/02/0171). Er hat zur Frist des § 38 Abs 1 GebAG auch ausgesprochen, dass selbst dann der Anspruch eines nichtamtlichen Sachverständigen erloschen ist, wenn er seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht hat, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden (VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes ist diese Rechtslage und Judikatur auch auf nichtamtliche Dolmetscher anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich auf die vorzitierte Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es wurden keine anderen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt und liegen auch gegenständlich nicht vor.Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz AVG anzuwendenden Paragraph 38, Absatz eins, GebAG geltend gemacht hat, sein Anspruch erloschen ist vergleiche 18.03.2004, 2002/03/0165 = VwSlg 16313 A/2004, 18.03.2004, 2002/03/0225, 08.06.2005, 2002/03/0076, 14.07.2006, 2005/02/0171). Er hat zur Frist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG auch ausgesprochen, dass selbst dann der Anspruch eines nichtamtlichen Sachverständigen erloschen ist, wenn er seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz AVG anzuwendenden Paragraph 38, Absatz eins, GebAG geltend gemacht hat, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden (VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes ist diese Rechtslage und Judikatur auch auf nichtamtliche Dolmetscher anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich auf die vorzitierte Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es wurden keine anderen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt und liegen auch gegenständlich nicht vor.

Schlagworte

Dolmetschgebühren, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristverlängerung, Fristversäumung, Gebührenersatz,
Übersetzungstätigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I417.2193372.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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