TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/25 G305 2129193-2

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2129193-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Mazedonien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.07.2018, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Mazedonien, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.07.2018, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) vom 13.01.2016, der BF zugestellt am 15.01.2016, wurde der BF ihr unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet und die Beabsichtigung, gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, vorgehalten, und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu ihren persönlichen Verhältnissen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung gegeben.

2. Mit schriftlicher Stellungnahme der Rechtsvertreterin der BF vom 18.02.2016 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, der Lebensgefährte der BF sei anerkannter Flüchtling, weshalb auch ihrem gemeinsamem minderjährigen Sohn Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei. Die BF sei in Österreich durch ihren Lebensgefährten umfassend versorgt und mitversichert und habe auch einen Anspruch auf Unterkunft. Im gegenständlichen Fall würden überwiegend private und familiäre Interessen der BF an einem Bleiberecht vorliegen.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.04.2016, der BF zugestellt am 29.04.2016, wurde auf den unrechtmäßigen Aufenthalt der BF hingewiesen, aus dem Asylverfahren ihres Sohnes ihre niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde wiedergegeben, der BF die Beabsichtigung, gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, mitgeteilt, und ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben und allfällige Urkunden vorzulegen.

4. Mit Schreiben der Rechtsvertreterin der BF vom 13.05.2016 wurde der belangten Behörde auf das in Österreich bestehende Familienleben der BF und die Versorgungslage und die Lage für die Bevölkerungsgruppe der Roma in Mazedonien hingewiesen.

5. Mit Schreiben der Rechtsvertreterin der BF vom 13.05.2016 wurde die belangte Behörde auf das zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten und gemeinsamem Sohn bestehende Familienleben hingewiesen und ihr mitgeteilt, dass ihrem in Österreich asylberechtigten Lebensgefährten, einem Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Roma die Fortsetzung ihres Familienlebens in Mazedonien nicht zumutbar sei.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2016, zugestellt am 08.06.2016, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt I.), und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2016, zugestellt am 08.06.2016, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.), und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.).

7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2016 wurde diese Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.

9. Am 12.09.2016 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde auf die persönlichen Verhältnisse der BF eingegangen und ein ihren Sohn betreffendes Vaterschaftsanerkenntnis ihres Lebensgefährten vorgelegt.

10. Mit Beschluss des BVwG vom 23.09.2016 wurde der Bescheid des BFA vom 06.06.2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung die belangte Behörde zurückverwiesen.

11. Mit Schreiben der Rechtsvertreterin der BF vom 07.02.2017 wurde dem BFA ein Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2017, mit welchem dem minderjährigen Sohn der BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, übermittelt

12. Mit Bescheid der belangten Behörde von Februar 2017 wurde dem gemeinsamem Sohn der BF und der Lebensgefährten der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

13. Am 18.05.2018 wurde die BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt und ihr zur Kenntnis gebracht, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen werde.

14. Mit Schreiben der Rechtsvertreterin der BF vom 30.05.2018 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat keine familiären Bindungen mehr, in Italien ihre Mutter und Schwester und im Bundesgebiet ein schützenswertes Familienleben mit ihrem Lebensgefährten und ihrem gemeinsamen Sohn habe.

Der Behörde vorgelegt wurde eine Einstellungszusage bei Erteilung eines Aufenthaltstitels und eine Schulnachricht ihres Sohnes von Februar 2018 über einen Schulbesuch als außerordentlicher Schüler im Schuljahr 2017/2018, eine Bestätigung von Juli 2016 über den regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses, Niveaustufe A1, im Zeitraum von 15.03.2016 bis 21.06.2016 im Ausmaß von 45 Unterrichtseinheiten und eine Bestätigung der zuständigen Gebietskrankenkasse von März 2016 über die Mitversicherung der BF bei ihrem Lebensgefährten bis 24.08.2018.

15. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2018, der Rechtsvertreterin der BF zugestellt am 11.07.2018, wurde der BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1. FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.), und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt IV.).15. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2018, der Rechtsvertreterin der BF zugestellt am 11.07.2018, wurde der BF gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt römisch vier.).

16. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den im Spruch bezeichneten Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer, in eventu für vorübergehend, unzulässig zu erklären.

17. Am 14.08.2018 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Ihre Muttersprache ist mazedonisch.

1.2. Während die BF in Mazedonien keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hat, leben ihr Lebensgefährte, ein kosovarischer Staatsangehöriger mit Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma, ihr 2010 in Österreich geborener mittlerweile acht Jahre alte Sohn, der wie die BF Staatsangehöriger von Mazedonien ist, und ihre Schwester im Bundesgebiet. Der Lebensgefährte der BF hat im Jahr 2015 die Vaterschaft für den mit der BF gemeinsamem Sohn anerkannt und gilt damit als rechtlicher Vater des minderjährigen Sohnes des BF.

Die BF reiste im August 2009 in das österreichische Bundesgebiet ein, weist seither eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und wohnt seit 05.09.2013 mit ihrem Lebensgefährten, der seit März 2009 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist, und ihrem gemeinsamen Sohn in gemeinsamem Haushalt zusammen. Davor - auch zum Zeitpunkt der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes im Oktober 2010 - lebten sie jedoch nicht in gemeinsamem Haushalt.

1.3. Die BF war für den Zeitraum von 30.07.2009 bis 29.08.2009 im Besitz eines Schengen - Visums.

1.4. Die BF ist mit ihrem Lebensgefährten mitversichert. Während ihr Lebensgefährte ab dem Jahr 2014 - mit knapp einjähriger Unterbrechung - bis zur Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses am 04.10.2018 bei verschiedenen Dienstgebern im Bundesgebiet erwerbstätig war, ist die BF keiner Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Die BF hat im Juni 2018 für den Fall, dass ihr ein Aufenthaltstitel bzw. eine Arbeitsbewilligung erteilt werde, eine Einstellungszusage erhalten.

In ihrem Herkunftsstaat hat sie nach Besuch einer Wirtschaftsschule ein nicht abgeschlossenes Studium besucht. Dann war sie in der Privatwirtschaft tätig und ist sie im Zeitraum von 2001 bis 2006 einer Tätigkeit als Archivarin und dann von 2006 bis zu ihrer Ausreise einer Tätigkeit als Verkaufsmanagerin nachgegangen.

1.5. Der Sohn der BF hat nachweislich im Bundesgebiet ab Oktober 2015 den Kindergarten und zuletzt im Schuljahr 2017/2018 als außerordentlicher Schüler die Volksschule besucht. Die BF hat im Zeitraum von 15.03.2016 bis 21.06.2016 an einer Volkshochschule in Österreich regelmäßig einen Deutschkurs, Niveaustufe A1, besucht.

1.6. Der Lebensgefährte der BF hat im Jahr 2014 und der mit der BF gemeinsame minderjährige Sohn der BF im Jahr 2017 den Status der Asylberechtigten erlangt. Die BF selbst hat hingegen in Österreich nie um Asyl angesucht.

1.7. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.8. Die BF ist gesund. Ein Nachweis für eine physische oder psychische Beeinträchtigung der BF wurde im Verfahren nicht vorgelegt.

2. Zur Lage in Mazedonien:

2.1. Rückkehrsituation

Der Zugang zum Sozialsystem, zum Bildungs- und Gesundheitswesen sowie zum Arbeitsmarkt hängt nicht vom Besitz eines Reisepasses ab. Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in der ejR Mazedonien gebunden. Sozialleistungen müssen allerdings nach Rückkehr neu beantragt werden. Sofern man der monatlichen Meldepflicht nicht nachgekommen ist, kann ein Neuantrag auf Sozialhilfe erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gestellt werden. Dies ist keine Rückkehrer-spezifische Diskriminierung, sondern gilt für alle Personen, die ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sind (AA 12.8.2015, 3.8.2018).

2.2. Minderheiten

In der ejR Mazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage.

Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt allerdings vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. (AA 3.8.2018).

Quelle:

- AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD); Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG- AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD); Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur BF und ihren persönlichen Verhältnissen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit und zu den persönlichen Verhältnissen der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Kenntnis und Verwendung der mazedonischen Sprache konnte die BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.05.2018 unter Beweis stellen.

Dass die BF bis 29.08.2009 im Besitz eines Visums für den Schengenraum war, beruht auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Nachweis (AS 227).

Die Feststellung zur 2015 erfolgten Vaterschaftsanerkennung des Lebensgefährten der BF zum 2010 geborenen Sohn der BF beruht auf einer dem Verwaltungsakt einliegenden 2015 ausgestellten Geburtsurkunde (AS 24).

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten der BF beruhen ebenso auf einem AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszug wie die Feststellung zur Erwerbslosigkeit der BF und ihre Mitversicherung mit ihrem Lebensgefährten. Dass der BF im Juni 2018 eine Einstellungszusage für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels erhalten hat, beruht auf einer vorgelegten schriftlichen Einstellungszusage (AS 243).

Dass die BF in ihrem Herkunftsstaat in der Privatwirtschaft tätig war und von 2001 bis 2006 einer Tätigkeit als Archivarin und dann von 2006 bis zu ihrer Ausreise als Verkaufsmanagerin gearbeitet hat, beruht auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung in ihrem Asylverfahren. (BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7).Dass die BF in ihrem Herkunftsstaat in der Privatwirtschaft tätig war und von 2001 bis 2006 einer Tätigkeit als Archivarin und dann von 2006 bis zu ihrer Ausreise als Verkaufsmanagerin gearbeitet hat, beruht auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung in ihrem Asylverfahren. (BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Sitzung 7).

Dass der minderjährige Sohn der BF im Schuljahr 2017/2018 nachweislich als außerordentlicher Schüler die Volksschule besucht, beruht auf einer vorgelegten dem Verwaltungsakt einliegenden "Schulnachricht" von Februar 2018.

Die Feststellung zum Deutschkursbesuch der BF im Zeitraum von 15.03.2016 bis 21.06.2016 beruht auf einer dies bescheinigenden dem Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung von Juli 2016 (AS 245).

Wie im Beschwerdevorbringen angeführt und aus Fremdenregisterauszügen ersichtlich, haben der Lebensgefährte der BF und ihr gemeinsame minderjährige Sohn in Österreich Asylstatus erlangt.

Auf die Volksgruppenzugehörigkeit ihres Lebensgefährten betreffende Diskriminierungen der Bevölkerungsgruppe der Roma in Mazedonien nahm die BF in ihren schriftlichen Stellungnahmen, zuletzt von Mai 2018, und auch in ihrer Beschwerde Bezug. Abgesehen davon, dass gegenständliches Beschwerdeverfahren nur die BF und nicht ihren bereits Asylstatus erlangten Lebensgefährten betrifft, gehen aus den zugrundeliegenden Länderfeststellungen zwar einzelne, jedoch keine systematischen und staatlichen Diskriminierungen der Bevölkerungsgruppe der Roma in Mazedonien hervor.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den unter Feststellungen angeführten bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten bzw. mit diesen übereinstimmenden Länderberichten des deutschen Auswärtigen Amtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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