Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W105 2185817-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zahl 1072076807-150613447, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zahl 1072076807-150613447, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.06.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara sei. Er sei am XXXX in Kabul geboren. Er habe "vor ca. vier Jahren mit seiner Familie" Afghanistan, in Richtung Iran verlassen. In Afghanistan hätten sie wirtschaftliche Probleme gehabt und sei sein Vater verschwunden und hätten sie niemanden mehr gehabt, der sie finanziell unterstützt hätte. Im Iran seien sie als Afghanen sehr schlecht behandelt worden und hätten kaum Rechte gehabt. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er dort niemanden habe.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.06.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara sei. Er sei am römisch 40 in Kabul geboren. Er habe "vor ca. vier Jahren mit seiner Familie" Afghanistan, in Richtung Iran verlassen. In Afghanistan hätten sie wirtschaftliche Probleme gehabt und sei sein Vater verschwunden und hätten sie niemanden mehr gehabt, der sie finanziell unterstützt hätte. Im Iran seien sie als Afghanen sehr schlecht behandelt worden und hätten kaum Rechte gehabt. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er dort niemanden habe.
2. Am 06.06.2016 meldete sich der Antragsteller für die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan und korrigierte er sein Geburtsdatum auf den XXXX. Weiterhin erklärte er, die freiwillige Heimkehr nicht in Anspruch nehmen zu wollen und habe er sein Geburtsdatum nur deshalb geändert, damit er als über 18-jähriger gezählt werde.2. Am 06.06.2016 meldete sich der Antragsteller für die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan und korrigierte er sein Geburtsdatum auf den römisch 40 . Weiterhin erklärte er, die freiwillige Heimkehr nicht in Anspruch nehmen zu wollen und habe er sein Geburtsdatum nur deshalb geändert, damit er als über 18-jähriger gezählt werde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom XXXX wurde der Antragsteller gem. § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2 SMG § 15 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom römisch 40 wurde der Antragsteller gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall, Absatz 2, SMG Paragraph 15, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017 gab der Antragsteller an, am XXXX im Iran geboren zu sein, er besitzte jedoch die Staatsangehörigkeit Afghanistans. Seine Eltern seien aufgrund des Bürgerkriegs zum vormaligen Zeitpunkt nach dem Iran verzogen. Entgegen seinen Angaben in der Erstbefragung sei er eigentlich noch nie in Afghanistan gewesen, sondern sei er aus dem Iran gekommen. Die Geschichte mit Afghanistan stimme nicht. Er habe keinen Vater mehr und könne seine Mutter nicht arbeiten, da sie krank sei. Seine Brüder seien als Tagelöhner tätig. Es sei gerade genug Geld da, um die Familie zu ernähren. Er sei geboren und aufgewachsen im Iran und habe dort drei Jahre eine afghanische Schule besucht. Ab dem achten Lebensjahr habe er zu arbeiten begonnen; als Blumenverkäufer auf der Straße und habe er später als Hilfsarbeiter bei einem Schlosser gearbeitet. Im 18. Lebensjahr habe er sich entschlossen, den Iran zu verlassen und sei er nunmehr seit drei Jahren hier. Für die Reise habe er ca. 3.500,- EUR bezahlt. Im Iran lebe seine Kernfamilie, eine Tante und zwei Cousins sowie zwei Cousinen mütterlicherseits. Im Iran sei der Umgang mit den Afghanen sehr schlecht gewesen und seien sie von den Mullahs immer als minderwertig angesehen und dementsprechend schlecht behandelt worden. Eines Tages, auf dem Weg zur Arbeit, sei er von der Polizei festgenommen worden und habe man ihn vor die Wahl gestellt, entweder nach Afghanistan abgeschoben zu werden oder nach Syrien in den Krieg zu ziehen. Die Zukunftsaussichten seien sehr schlecht gewesen und hätte er nicht in die Schule gehen dürfen. Sie seien mehrfach festgenommen worden und nach Bestechung erst freigekommen. Erst nachdem er hätte in den Krieg ziehen sollen, habe er sich entschlossen auszureisen.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017 gab der Antragsteller an, am römisch 40 im Iran geboren zu sein, er besitzte jedoch die Staatsangehörigkeit Afghanistans. Seine Eltern seien aufgrund des Bürgerkriegs zum vormaligen Zeitpunkt nach dem Iran verzogen. Entgegen seinen Angaben in der Erstbefragung sei er eigentlich noch nie in Afghanistan gewesen, sondern sei er aus dem Iran gekommen. Die Geschichte mit Afghanistan stimme nicht. Er habe keinen Vater mehr und könne seine Mutter nicht arbeiten, da sie krank sei. Seine Brüder seien als Tagelöhner tätig. Es sei gerade genug Geld da, um die Familie zu ernähren. Er sei geboren und aufgewachsen im Iran und habe dort drei Jahre eine afghanische Schule besucht. Ab dem achten Lebensjahr habe er zu arbeiten begonnen; als Blumenverkäufer auf der Straße und habe er später als Hilfsarbeiter bei einem Schlosser gearbeitet. Im 18. Lebensjahr habe er sich entschlossen, den Iran zu verlassen und sei er nunmehr seit drei Jahren hier. Für die Reise habe er ca. 3.500,- EUR bezahlt. Im Iran lebe seine Kernfamilie, eine Tante und zwei Cousins sowie zwei Cousinen mütterlicherseits. Im Iran sei der Umgang mit den Afghanen sehr schlecht gewesen und seien sie von den Mullahs immer als minderwertig angesehen und dementsprechend schlecht behandelt worden. Eines Tages, auf dem Weg zur Arbeit, sei er von der Polizei festgenommen worden und habe man ihn vor die Wahl gestellt, entweder nach Afghanistan abgeschoben zu werden oder nach Syrien in den Krieg zu ziehen. Die Zukunftsaussichten seien sehr schlecht gewesen und hätte er nicht in die Schule gehen dürfen. Sie seien mehrfach festgenommen worden und nach Bestechung erst freigekommen. Erst nachdem er hätte in den Krieg ziehen sollen, habe er sich entschlossen auszureisen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Die belangte Behörde traf Feststellungen dergestalt, dass der Antragsteller afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei, sowie schiitischen Glaubens sei. Er sei in Kabul/Afghanistan geboren (sic!) habe mehrere Jahre im Iran gelebt. Er habe eine dreijährige Schule besucht und sodann als Blumenverkäufer sowie Hilfsarbeiter bei einem Schlosser gearbeitet. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Abschiebung nach Kabul sein Recht auf Leben gefährdet sei oder er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen wäre. Die Sicherheitslage in Kabul sei ausreichend sicher. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Kabul in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er laufe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung oder Unterkunft nicht befriedigen zu können.
Im Weiteren wurde auf seine strafrechtliche Verurteilung, sowie auf absolvierte Deutschprüfungen und Kurse verwiesen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung angefochten wird. Im Sachverhalt wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers vor dem Krieg und Unterdrückung aus Afghanistan in den Iran geflohen seien und sei der Beschwerdeführer im Iran geboren und aufgewachsen. Er habe es auch schwer gehabt einer Arbeit nachzugehen, weil er immer durch eine Festnahme die Abschiebung nach Afghanistan zu befürchten gehabt hätte. Wegen einer ihm angedrohten Zwangsrekrutierung wegen des Krieges in Syrien sei er nun nach Europa geflohen. Er habe die Deutschzertifikate A1 und A2 erworben, sei ehrenamtlich tätig gewesen und besuche eine Übergangsklasse. Inhaltlich wurde gerügt, dass die Behörde unzureichende Länderfeststellungen getroffen hätte; dies unter Hinweis auf verschiedenste Quellen zur Sicherheitslage in Kabul. Der Vorhalt, dass Kabul eine sichere Stadt für Normalbürger sei, sei insofern nicht schlagend, als der Beschwerdeführer gewiss nicht als afghanischer Normalbürger angesehen werden könne, wenn er sein gesamtes Leben im Ausland verbracht habe. In Hinblick auf eine drohende Verfolgung des Antragstellers aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara, es wurde auf Länderberichte aus den Jahren 2016 und 2017 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar vorgebracht, dass er in Afghanistan verfolgt werde und weil er diesbezüglich auf die riesigen Profile des UNHCR verwiesen. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im wehrfähigem Alter befinde, er einer religiösen Minderheit der Schiiten, sowie der ethnischen Minderheit der Hazara angehöre, jahrelang im Iran gelebt habe und nun nach Österreich geflohen sei und sich den westlichen Werten angepasst habe, falle er jedoch in mehrere Risikoprofile der erwähnten UNHCR-Richtlinie. Unter Tatsache, dass er den Großteil seines Lebens im Ausland verbracht habe, werde ihm überdies eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Im vorliegenden Fall liege jedoch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Antragsteller vor, da er überall in Afghanistan Verfolgung zu befürchten habe. Die Situation des Antragstellers bei Rückkehr wurde überdies der Beschwerde zwei Berichte einer bundesdeutschen, fachkundigen Person beigeschlossen.
7. Der Antragsteller wurde sodann zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 29.10.2018 vorgeladen und wurde im Rahmen der Ladung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.06.2018 als Beweismittel zur Situation in Afghanistan eingeführt.
Am 29.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprachen Dari und Farsi beigezogen wurde. Das BFA verzichtete anlässlich der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.
8. In der Beschwerdeverhandlung wurde eingangs auf die mittlerweile in Abrede bestellten erstniederschriftlichen Angaben des Antragstellers zu seiner Herkunft Bezug genommen; sowie auf erweisliche unterschiedliche Angaben zum Geburtsdatum. Weiterhin bekräftigte der Antragsteller unter Hinweis, das seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgenommene Protokoll. Das weitere Rechtsgespräch stellte sich dar wie folgt:
"R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: Im Iran.
R: Wo im Iran sind Sie geboren?
BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .
R: Beschreiben Sie Ihre Lebenssituation in den letzten Jahren.
BF: Es war sehr schwer. Ich hatte dort ein schweres Leben, war dort Flüchtling, meine Eltern auch. Ich musste von dort weggehen.
R: Was war der Anlass für Sie, dass Sie weggegangen sind?
BF: Mein Fluchtgrund war, dass ich zu dieser Zeit 16Jahre alt war und in die Arbeit ging. Auf dem Weg Richtung Arbeit, wurde ich von der iranischen Polizei festgehalten worden und sie sagten mir, entweder schieben wir dich nach AFG ab, oder du musst nach Syrien in den Krieg ziehen.
R: Welche Verwandten von Ihnen leben noch im Iran?
BF: Meine Tante mütterlicherseits, ich habe zwei Cousins und zwei Cousinen.
R: Wo ist die Mutter?
BF: Meine Mutter und meine drei Schwestern und vier Brüder sind im Iran.
R: Wovon leben diese Angehörigen dort?
BF: mein jüngerer Bruder, der jetzt 18 wird, arbeitet dort als Hilfsarbeiter, wo ich selber arbeitete. Tagsüber verdient er das Geld, abends ist das Geld wieder weg, es ist der Tagesumsatz. Bis vor einem Jahr hat meine Mutter bei iranischen Familien gereinigt und Wäsche geputzt, seit ca. einem Jahr wurde sie krank. Sie kann nicht mehr als einen Kilo Gramm heben.
R: Wie viel kostete Ihre Reise nach Österreich?
BF: 3,5 Tausend Euro.
R: Woher kam das Geld?
BF: Es war sehr schwierig für mich, ich borgte es mir von Nachbarn aus. Eine Woche vor meiner Ausreise habe ich das Geld zusammenbekommen.
R: Nennen Sie die Namen bitte.
BF: XXXX, XXXX und XXXX. Es sind drei verschiedene Familien.BF: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Es sind drei verschiedene Familien.
R: Nennen Sie die vollen Namen.
BF: XXXX XXXX, XXXX.XXXX kannte ich nicht wirklich nahe, meine Mutter kannte ihn. Ich wei9ß den Nachnamen nicht.BF: römisch 40 römisch 40 , römisch 40 .XXXX kannte ich nicht wirklich nahe, meine Mutter kannte ihn. Ich wei9ß den Nachnamen nicht.
R: Sind das alles Personen afg. Herkunft?
BF: Ja.
R: Damit geben Sie selbst die Antwort, wie die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Situation der Afghanen im Iran ist. Was sagen Sie dazu?
BF: Ja, das ist das was ich sagte. Es war schwierig das Geld zusammenzubekommen. Sie belästigen meine Mutter und gehen jeden Tag vor ihre Haustüre und wollen das Geld zurückhaben.
R: Die Leute wissen genau, dass das Geld nicht sofort zurückfließen kann, wenn Sie nach Europa gehen.
BF: Meine Idee war es, wenn ich nach Österreich komme, dass ich die Sprache lerne, mir eine Arbeit suche und eben von meinem Gehalt ihnen einen Teil wieder zurückbezahle.
R: Sie sind als Analphabet nach Österreich gekommen?
BF: Ja, aber ich habe 3 Jahre die afg. Schule besucht, es war eine illegale Schule.
R: Gerade vorhin sagten Sie, dass Sie keine Schulbildung haben?
BF: 3 Jahre besuchte ich die Schule. Ich kann in ein Buch reinschauen. Es ist nicht so wichtig.
R: Sie sagten bei der ersten Einvernahme etwas ganz anderes, Sie haben drei verschiedene Geburtsdaten, Sie wurden straffällig. Machen Sie möglichst gleichbleibende Angaben, konzentrieren Sie sich.
R: Aus welcher Region in AFG stammt Ihre Familie ursprünglich?
BF: Aus XXXX. Mehr weiß ich nicht, sie sagten mir, dass die Familie aus XXXX stammt, genau weiß ich es nicht.BF: Aus römisch 40 . Mehr weiß ich nicht, sie sagten mir, dass die Familie aus römisch 40 stammt, genau weiß ich es nicht.
R: Vor dem BFA konnten Sie dies noch konkretisieren.
BF: Ich weiß es nicht mehr, es wurde mir gesagt, dass Sie von XXXX nach XXXX gingen.BF: Ich weiß es nicht mehr, es wurde mir gesagt, dass Sie von römisch 40 nach römisch 40 gingen.
R: Warum sind Ihre Eltern weg?
BF: IN AFG war Krieg, ein kalter Krieg.
R: Wie meinen Sie das jetzt?
BF: Es war früher ein Krieg, wo ein großer Krieg war. Dann ist der Bürgerkrieg ausgebrochen. Der war religiös.
R: Welche Sprachen sprechen oder verstehen Sie?
BF: Farsi, ich bin geboren und aufgewachsen damit. Dari kann ich ein bisschen, weil meine Mutter zu Hause Dari sprach. Ich kann auch Deutsch, soweit, dass ich meine Sachen rüberbringen kann.
R: Das ist es?
BF: Ja. Ich kann auch ein paar Wörter auf Englisch.
R: Was können Sie mir über Ihren Vater erzählen?
BF: Mein Vater ist 2016 gestorben. Das war auch der Grund, warum ich wieder freiwillig zurückkehren wollte. Weil meine Mutter sagte, dass sie es jetzt sehr schwer haben und sie sagte mir auch, ich solle hier so schnell wie möglich meine Arbeit erledigen oder wieder zurückkehren, damit ich ihnen dort helfen kann. Oder zumindest Geld zu ihnen schicken kann. Meine Mutter sagte mir, mein Platz sei nicht hier im Iran. Das war aber nachdem ich von der Polizei festgehalten wurde und, dass ich nicht in den Krieg ziehen soll und nicht nach AFG zurück soll, da ich in AFG niemanden mehr habe und niemanden mehr kenne.
R: Was gibt es noch wichtige zu erzählen zum Vater und zur Mutter?
BF: Das Leben war nicht so gut. Es war sehr schwer für meine Eltern. 2 Schwestern von mir sind in AFG geboren. Sie sind mit meinen zwei Schwestern damals in den Iran gegangen. Das mit dem Krieg, stellte dann für die Hazara mehr Probleme dar. Dann waren wir Flüchtlinge im Iran, sie lebten im Karaj und dann bin ich weggegangen. Ich bin dort geboren.
R: Ihr Eltern haben bis zu Ihrer Ausreise in einem Haus in Karaj gelebt?
BF: Mein Vater hat uns verlassen. Da war mein Bruder Erfan bereits ein Jahr alt. Ich war damals 12, als unser Vater uns verließ. Wir sind insgesamt 8 Kinder. Er hat die Mutter alleine mit 8 Kindern zurückgelassen. Sie haben immer miteinander gestritten. Geld hat er nicht geschickt. Das war dann auch der Grund, warum ich mit der Arbeit als Hilfsarbeiter begann.
R: Welche Arbeiten haben Sie in den letzten Jahren vor der Ausreise gemacht?
BF: Türgriffe haben wir hergestellt aus Metall. Ich habe in einer Art Schlosserei gearbeitet, eine Ausbildung haben ich nicht, aber ich habe einfach so dort gearbeitet.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF: Mir geht es eigentlich gut, aber ich habe mir am Fuß ein Band gerissen. Das habe ich letztens bei der Einvernahme nicht gesagt. Es passierte bei einem Unfall. Ich war zu Fuß unterwegs in Richtung Arbeit und ein Auto hat mich angefahren. Ich ging zum Arzt und in einem Monat habe ich wieder einen Termin. Es ist manchmal schwierig, wenn ich gehe, dann falle ich zu Boden und habe kein Gefühl mehr im Fuß/Bein.
R: Dem Akt sind einige Unterlagen ersichtlich, wonach Sie sich bemühten sich zu integrieren. Was sagen Sie dazu? Haben Sie noch Unterlagen vorzulegen?
BF legt vor: Radiologiebefund vom 09.10.2018, Schulbestätigung, Bestätigung des XXXX vom 16.10.2018, Bestätigung der XXXX - Anmeldebestätigung vom 17.10.2018, mehrere Bestätigungen von XXXX zu ehrenamtlichen Beschäftigung. ÖSD Zertifikat A1 Anmeldung. Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung als Lagerarbeiter der XXXX und der Umgebung vom 16.10.2018 sowie drei Reverenzschreiben Weiters zwei Farbfotos, die den BF im Kreise seiner Freunde und Betreuerinnen zeig