TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/5 W124 2145020-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W124 2134232-1/12E

W124 2134228-1/12E

W124 2134230-1/7E

W124 2134234-1/7E

W124 2134237-1/7E

W124 2145020-1/6E

W124 2184745-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerden (1.) der XXXX , geboren am XXXX , (2.) des XXXX , geboren am XXXX , (3.) der XXXX , geboren am XXXX , (4.) des XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , (5.) des XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , (6.) der XXXX , geboren am XXXX und (7.) XXXX , geboren am XXXX alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. XXXX nach einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerden (1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , (2.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , (3.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , (4.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , (5.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , (6.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 und (7.) römisch 40 , geboren am römisch 40 alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 nach einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die BF 1 und der BF 2 (die die gemeinsamen Eltern der Dritt-, bis SiebtbeschwerdeführerInnen) sind, stellten am XXXX bzw. für sich und deren Kinder (Dritt-, bis SiebtbeschwerdeführerInnen) Anträge auf internationalen Schutz.1. Die BF 1 und der BF 2 (die die gemeinsamen Eltern der Dritt-, bis SiebtbeschwerdeführerInnen) sind, stellten am römisch 40 bzw. für sich und deren Kinder (Dritt-, bis SiebtbeschwerdeführerInnen) Anträge auf internationalen Schutz.

In der mit der BF 1 am XXXX aufgenommenen Niederschrift führte diese dazu aus, dass sie Analphabetin sei, hier gerne etwas lernen und ihre Kinder großziehen würde. Eine Schul-, bzw. Berufsausbildung würde sie nicht haben und würde einer Beschäftigung als Hausfrau nachgehen.In der mit der BF 1 am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift führte diese dazu aus, dass sie Analphabetin sei, hier gerne etwas lernen und ihre Kinder großziehen würde. Eine Schul-, bzw. Berufsausbildung würde sie nicht haben und würde einer Beschäftigung als Hausfrau nachgehen.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe diese Angst um das Leben des BF 2. Außerdem würde sie dann immer zu Hause bleiben müssen und könne nicht rausgehen. Als die Kinder von der Schule nach Hause gekommen seien, hätte sie immer Angst gehabt, dass etwas passieren würde.

Zweimal in der Woche würde sie von ihrem Vermieter in der deutschen Sprache unterrichtet werden. Dies würde im Weg der XXXX geschehen. In ihrer Freizeit würde sie sich meistens zu Hause aufhalten und deren Haushalt erledigen.Zweimal in der Woche würde sie von ihrem Vermieter in der deutschen Sprache unterrichtet werden. Dies würde im Weg der römisch 40 geschehen. In ihrer Freizeit würde sie sich meistens zu Hause aufhalten und deren Haushalt erledigen.

Ihre Eltern hätten vor einem Monat noch im Heimatbezirk der BF 1 gelebt, während diese mittlerweile nach Pakistan gezogen seien. Zu ihren noch in Afghanistan lebenden Verwandten würde sie noch ab und zu Kontakt haben. Die Situation ihrer Familie sei nicht besonders gut, als diese von Armut und Arbeitslosigkeit geprägt gewesen sei. In Pakistan sei die Lage auch nicht besser und habe man den jüngeren Bruder der BF 1 getötet.

In Afghanistan habe ihr Mann, BF 2, eine Konditorei gehabt und sei Autoverkäufer gewesen. Er habe große Schulden gemacht, weswegen ihm die Taliban seine Autos weggenommen hätten. Dasselbe habe für das Badehaus und die Konditorei gegolten. Die Gläubiger seien mit den Taliban befreundet gewesen und hätten immer an der Tür geläutet, weil sie Geld haben hätten wollen. Man habe dabei BF 2 geschlagen und gefoltert. Der BF 2 sei zweimal, einmal für drei Monate und ein anderes Mal für einen Zeitraum, an den sie sich nicht mehr erinnern habe können, festgenommen worden. Sie hätten das Haus immer so zugesperrt, das niemand hereinkommen hätte können. Sie seien wie in einem Gefängnis gewesen.

BF 2 und ihr Schwager hätten sich in einem offiziellen Gefängnis aufgehalten. Als BF 2 nach Hause gekommen sei, habe sie gesehen, dass seine Kleidung durcheinander gewesen sei und er am Ohr geblutet habe. BF 2 sei wegen den Schulden des Schwagers belangt worden, weil sie im selben Haus gewohnt hätten. Sie seien dann in den Iran gezogen, von wo aus sie aber wieder nach Afghanistan abgeschoben worden wären, weil BF 2 keine Dokumente für den Iran gehabt habe. BF 1 und deren Schwiegermutter sei dann im Iran alleine geblieben. Sie seien dann in der Folge aber wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.

Später habe man BF 2 angeschossen und sei dieser verletzt bzw. danach operiert worden. Sein Cousin habe BF 2 in der Folge ins Krankenhaus gebracht. BF 2 habe nicht weiter in Afghanistan bleiben können, sei dann nach Pakistan, wo er ärztlich behandelt worden sei. Nach der Rückkehr des BF 2 aus Pakistan hätten sie wieder in den Iran gewollt, hätten aber keine Reispässe gehabt, weshalb sie illegal in den Iran gegangen seien.

Nach der Ausreise aus dem Iran sei BF 2 angeschossen worden, wobei sie nicht wissen würde, ob es sich dabei um die Gläubiger oder Taliban gehandelt habe. BF 2 habe ihr gesagt, dass sie zu Hause bleiben solle. Sie sei mit der Schwägerin immer daheim gewesen. BF 1 selbst habe auch große Angst gehabt, wobei die Schwiegermutter, Schwägerin und BF 1 in einem Haus gewesen sei.

BF 2 selbst gab in der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Salzburg vom XXXX im Wesentlichen an, dass er im Falle der Rückkehr die Todesstrafe durch die Taliban befürchten würde. In der Niederschrift vom XXXX führte der BF 2 aus, dass die Taliban eines Tages die Autos seines Bruders zerstört hätten, weil dieser sie an die Amerikaner vermietet habe. Der Bruder des BF 2 sei in der Folge getötet worden, weil er in das Gebiet gegangen sei, wo man die Autos zerstört habe. Sein Bruder XXXX habe die Autos mit dem Geld verschiedener Leute gekauft und dabei entsprechende Schulden gemacht. Nach dem Tod des Bruders des BF 2 hätten die Leute ständig Geld von ihm gewollt, da diese vermutet hätten, dass das Geld bei ihm sei. Sogar ein Sohn des berühmten Kommandanten XXXX sei unter den Gläubigern gewesen, sodass er einerseits von Seiten der Regierung unter Druck gestanden sei die Schulden abzuarbeiten und andererseits von den Taliban wegen der Vermutung der Zusammenarbeit mit den Amerikanern. BF 2 habe zwei Häuser, ein Badehaus und eine Konditorei gehabt, die nunmehr weg sein würden.BF 2 selbst gab in der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Salzburg vom römisch 40 im Wesentlichen an, dass er im Falle der Rückkehr die Todesstrafe durch die Taliban befürchten würde. In der Niederschrift vom römisch 40 führte der BF 2 aus, dass die Taliban eines Tages die Autos seines Bruders zerstört hätten, weil dieser sie an die Amerikaner vermietet habe. Der Bruder des BF 2 sei in der Folge getötet worden, weil er in das Gebiet gegangen sei, wo man die Autos zerstört habe. Sein Bruder römisch 40 habe die Autos mit dem Geld verschiedener Leute gekauft und dabei entsprechende Schulden gemacht. Nach dem Tod des Bruders des BF 2 hätten die Leute ständig Geld von ihm gewollt, da diese vermutet hätten, dass das Geld bei ihm sei. Sogar ein Sohn des berühmten Kommandanten römisch 40 sei unter den Gläubigern gewesen, sodass er einerseits von Seiten der Regierung unter Druck gestanden sei die Schulden abzuarbeiten und andererseits von den Taliban wegen der Vermutung der Zusammenarbeit mit den Amerikanern. BF 2 habe zwei Häuser, ein Badehaus und eine Konditorei gehabt, die nunmehr weg sein würden.

Man habe ihn auch zur Polizei gebracht, wo man ihn geschlagen habe und er keine Macht gegen diese Leute gehabt habe. Anschließend sei er zu seinem Onkel nach XXXX gegangen und habe dort in dessen großen Haus wohne dürfen. Beim Hinausgehen habe er sein Gesicht mit einem Turban verschleiert. Er sei in Afghanistan sehr unter Druck gestanden, weshalb er mit seiner Familie in den Iran gereist sei. Nachdem man ihn im Iran erwischt habe, sei er nach Afghanistan abgeschoben worden, worauf ihm seine Familie gefolgt sei. In Afghanistan habe er nicht mehr weiterleben können und sei er im weiteren Verlauf auch angeschossen und schwer verletzt worden.Man habe ihn auch zur Polizei gebracht, wo man ihn geschlagen habe und er keine Macht gegen diese Leute gehabt habe. Anschließend sei er zu seinem Onkel nach römisch 40 gegangen und habe dort in dessen großen Haus wohne dürfen. Beim Hinausgehen habe er sein Gesicht mit einem Turban verschleiert. Er sei in Afghanistan sehr unter Druck gestanden, weshalb er mit seiner Familie in den Iran gereist sei. Nachdem man ihn im Iran erwischt habe, sei er nach Afghanistan abgeschoben worden, worauf ihm seine Familie gefolgt sei. In Afghanistan habe er nicht mehr weiterleben können und sei er im weiteren Verlauf auch angeschossen und schwer verletzt worden.

Am Anfang hätten die Taliban gedacht, dass BF 2 dem Tod geweiht sei, aber es sei der ersten Behandlung in XXXX , die zweite Behandlung in Pakistan gefolgt. Als der BF 2 nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei er neuerlich telefonisch bedroht worden und habe man ihm gesagt, dass er noch einmal Glück gehabt habe, aber ihn beim nächsten Mal diese ihn in den Kopf schießen würden.Am Anfang hätten die Taliban gedacht, dass BF 2 dem Tod geweiht sei, aber es sei der ersten Behandlung in römisch 40 , die zweite Behandlung in Pakistan gefolgt. Als der BF 2 nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei er neuerlich telefonisch bedroht worden und habe man ihm gesagt, dass er noch einmal Glück gehabt habe, aber ihn beim nächsten Mal diese ihn in den Kopf schießen würden.

In Afghanistan würde er niemanden mehr haben und könne dort leider nicht mehr zurück. Er habe so viel durchgemacht, weshalb er nicht mehr zurückwolle. Er würde von den Taliban und normalen Menschen Angst haben.

Österreich würde sehr humane Menschen haben und habe ihnen jemand ihre Wohnung vermietet bzw. würden sie von Nachbarn bzw. Vermieter immer wieder besucht.

In Österreich dürfe BF 1 natürlich auch alleine nach draußen gehen. In Afghanistan hätten die Frauen dafür aber keine Sicherheit gehabt, weshalb man sie schützen habe müssen. In Afghanistan sei es nicht möglich, dass eine Frau alleine auf den Bazar gehe.

BF 2 würde zweimal in der Woche den Deutschkurs besuchen und würde ihn zweimal in der Woche die Vermieterin unterrichten.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom XXXX wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst-, bis SiebtbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchteil II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen nicht ausgestellt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erst-, bis SiebtbeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchteil III.).5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst-, bis SiebtbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchteil römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen nicht ausgestellt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Erst-, bis SiebtbeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchteil römisch drei.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt neben den Länderfeststellungen im Wesentlichen aus, dass durch die Aussage der BF 1 und des BF 2 ein Widerspruch entstanden sei. Laut Angaben der BF 1 sei BF 2 zum Zeitpunkt der Exekution bereits in Haft gewesen. In Zusammenschau beider Aussagen müsse angenommen werden, dass es sich um "Normale" Gläubiger handle, die ihre Schulden und die Schulden des Bruders des BF 2 einzutreiben versucht hätten. Die Gläubiger hätten sich dabei legal der behördlichen Hilfe des Staates, die die Exekution der Eigentümer verfügt hätten, bedient. Die zusätzliche Einbringung von Seiten der Taliban habe BF 2 lediglich zur zusätzlichen Untermauerung eingebracht. Der BF 2 habe von den Schulden Bescheid gewusst und sei im Zuge der Ermittlungen durch die Behörden auch wegen dieser Schulden zu Recht belangt worden. Selbst in Österreich würde es derartige Haftungen geben, die den Verlust des Eigentums der Firmeninhaber bewirken würde. Dies würde aber in keiner Hinsicht einen Fluchtgrund i.S.d. GFK darstellen. Bei der abschließenden Befragung am XXXX sei der BF 2 befragt worden, ob er wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Sinne der GFK verfolgt werden würde. Dies habe der BF 2 ausdrücklich verneint.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt neben den Länderfeststellungen im Wesentlichen aus, dass durch die Aussage der BF 1 und des BF 2 ein Widerspruch entstanden sei. Laut Angaben der BF 1 sei BF 2 zum Zeitpunkt der Exekution bereits in Haft gewesen. In Zusammenschau beider Aussagen müsse angenommen werden, dass es sich um "Normale" Gläubiger handle, die ihre Schulden und die Schulden des Bruders des BF 2 einzutreiben versucht hätten. Die Gläubiger hätten sich dabei legal der behördlichen Hilfe des Staates, die die Exekution der Eigentümer verfügt hätten, bedient. Die zusätzliche Einbringung von Seiten der Taliban habe BF 2 lediglich zur zusätzlichen Untermauerung eingebracht. Der BF 2 habe von den Schulden Bescheid gewusst und sei im Zuge der Ermittlungen durch die Behörden auch wegen dieser Schulden zu Recht belangt worden. Selbst in Österreich würde es derartige Haftungen geben, die den Verlust des Eigentums der Firmeninhaber bewirken würde. Dies würde aber in keiner Hinsicht einen Fluchtgrund i.S.d. GFK darstellen. Bei der abschließenden Befragung am römisch 40 sei der BF 2 befragt worden, ob er wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Sinne der GFK verfolgt werden würde. Dies habe der BF 2 ausdrücklich verneint.

BF 2 habe gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungshandlungen vorgebracht, in der er seinen Angaben nach von den Taliban in XXXX nach seiner Abschiebung aus dem Iran schwer verletzt und verwundet worden sei. BF 2 habe dies im Zusammenhang mit den Vorfällen wegen seiner Schulden, seinem Zusammenhang mit seinem Bruder und dessen Geschäften mit den Amerikanern vorgebracht.BF 2 habe gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungshandlungen vorgebracht, in der er seinen Angaben nach von den Taliban in römisch 40 nach seiner Abschiebung aus dem Iran schwer verletzt und verwundet worden sei. BF 2 habe dies im Zusammenhang mit den Vorfällen wegen seiner Schulden, seinem Zusammenhang mit seinem Bruder und dessen Geschäften mit den Amerikanern vorgebracht.

BF 2 habe in keinem Abschnitt der Einvernahme glaubhaft darstellen können, dass es sich dabei um Taliban handeln würde oder nur um Verbrecher bzw. Wegelagerer. Der BF 2 sei nach diesem Überfall in XXXX behandelt worden und würde darüber hinaus über genügend Mittel verfügen sich im benachbarten Pakistan behandeln zu lassen. Den Iran habe der BF 2 verlassen, weil er sich dort illegal aufgehalten habe und schon einmal von dort abgeschoben worden sei.BF 2 habe in keinem Abschnitt der Einvernahme glaubhaft darstellen können, dass es sich dabei um Taliban handeln würde oder nur um Verbrecher bzw. Wegelagerer. Der BF 2 sei nach diesem Überfall in römisch 40 behandelt worden und würde darüber hinaus über genügend Mittel verfügen sich im benachbarten Pakistan behandeln zu lassen. Den Iran habe der BF 2 verlassen, weil er sich dort illegal aufgehalten habe und schon einmal von dort abgeschoben worden sei.

Es habe nicht glaubhaft gemacht werden können, dass BF 2 einer staatlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Die vom BF 2 angegeben Verfolgungen würden auf die von ihm und seinen Bruder gemachten Schulden beruhen und würden sich die Gläubiger Instrumente des Staates bedienen, um deren Rechte durchzusetzen. Es hätten sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft seiner Person ergeben. Zudem würde der BF 2 wegen der widersprüchlichen Aussagen in vielen Bereichen nicht glaubhaft sein. Die Begründung im angefochtenen gegenständlichen Bescheid der BF 1 wurde im Wesentlichen auf die Argumentation der Begründung des BF 2 gestützt. Darüber hinaus habe die BF 1 keine gegen sie selbst gerichtete Bedrohungshandlung vorgebracht. Es habe auch im Ermittlungsverfahren keine Bedrohungshandlung gegen die BF 1 festgestellt werden können. Den Iran habe die BF 1 verlassen, weil sie sich illegal aufgehalten habe. Es habe nicht glaubhaft gemacht werden können, dass die BF 1 einer staatlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Es hätten sich keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person ergeben.

Betreffend Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wurde ausgeführt, dass in der Republik Afghanistan landesweit nicht eine solche extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 EMRK und 3 EMRK ausgesetzt sei oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt sei. Die BF würden an keiner Erkrankung leiden und könne eine solche auch nicht erkannt werde. Die BF selbst würden an sich gesund sein.Betreffend Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wurde ausgeführt, dass in der Republik Afghanistan landesweit nicht eine solche extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, EMRK und 3 EMRK ausgesetzt sei oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt sei. Die BF würden an keiner Erkrankung leiden und könne eine solche auch nicht erkannt werde. Die BF selbst würden an sich gesund sein.

Sie würden familiären Anschluss in deren Heimatstadt XXXX haben und wohne die Familie (2 Onkel mütterlicherseits und drei Tanten väterlicherseits, 4 Tanten mütterlicherseits) in dieser Stadt.Sie würden familiären Anschluss in deren Heimatstadt römisch 40 haben und wohne die Familie (2 Onkel mütterlicherseits und drei Tanten väterlicherseits, 4 Tanten mütterlicherseits) in dieser Stadt.

Die traditionelle afghanische Familienstruktur reiche weit über die Kernfamilie hinaus, sodass davon auszugehen sei, dass diese die entsprechenden Anknüpfungspunkte haben würden und in den Kreis der Familie zurückkehren könnten. Es sei für BF 1 und BF 2 wirtschaftlich möglich das Geld (12.000 US Dollar) für die Flucht aufzubringen. Die vom BF 2 geschilderte Mittellosigkeit in Afghanistan relativiere sich dadurch.

Entsprechend den Aussagen der BF 1 habe der BF 2 in XXXX zusätzlich vor seiner Ausreise ein Haus gemietet und dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Dies würde auch bei einer Rückkehr der Fall sein.Entsprechend den Aussagen der BF 1 habe der BF 2 in römisch 40 zusätzlich vor seiner Ausreise ein Haus gemietet und dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Dies würde auch bei einer Rückkehr der Fall sein.

Aus den landeskundlichen Feststellungen sei zu entnehmen und bereits oben festgestellt worden, dass die Sicherheitslage in Afghanistan lokal unterschiedlich ausgeprägt sei. Im Falle der BF sei XXXX als eines der sichersten Gebiete anzusehen und existiere in XXXX ein internationaler Flughafen mit sicherer Infrastruktur.Aus den landeskundlichen Feststellungen sei zu entnehmen und bereits oben festgestellt worden, dass die Sicherheitslage in Afghanistan lokal unterschiedlich ausgeprägt sei. Im Falle der BF sei römisch 40 als eines der sichersten Gebiete anzusehen und existiere in römisch 40 ein internationaler Flughafen mit sicherer Infrastruktur.

Die BF hätten in eventu die Möglichkeit von deren Familie unterstützt zu werden und dort unterzukommen. Die Familie könnte die BF in erster Zeit in XXXX unterstützen und würde es mehrere Möglichkeiten der Geldüberweisung in XXXX geben.Die BF hätten in eventu die Möglichkeit von deren Familie unterstützt zu werden und dort unterzukommen. Die Familie könnte die BF in erster Zeit in römisch 40 unterstützen und würde es mehrere Möglichkeiten der Geldüberweisung in römisch 40 geben.

Eine reale Gefahr im Fall der Rückkehr sei nicht vorgebracht worden und könne auch im Ermittlungsverfahren keine dargestellt werden. Ein Rückkehrhindernis, welches in ihrer Person gelegen sei, bestehe nicht.

Es würde dem BF 2 zumutbar sein durch eigene und notfalls weniger attraktive Arbeiten oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Zu den regelmäßigen zumutbaren Arbeiten würden auch Tätigkeiten gehören, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geben und die nicht den überkommenen Berufsbildern entsprechen würde, etwa weil diese keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern würden und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden könnten.

In Zusammenschau sei davon auszugehen, dass die BF auch weiterhin in der Lage sein würden sich selbst in ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können. Auf Grund der Länderfeststellungen und den Angaben im Verfahren gehe das Bundesamt davon aus, dass sie in XXXX Fuß fassen und dort ihr Leben entsprechend fortsetzen könne.In Zusammenschau sei davon auszugehen, dass die BF auch weiterhin in der Lage sein würden sich selbst in ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können. Auf Grund der Länderfeststellungen und den Angaben im Verfahren gehe das Bundesamt davon aus, dass sie in römisch 40 Fuß fassen und dort ihr Leben entsprechend fortsetzen könne.

Gemäß § 67 AsylG 2005 könne auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für einen Neubeginn in der Republik Afghanistan gewährt werden. RückkehrerInnen würden auf Basis der gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt werden. Die Bereitschaft zur Rückkehr sei darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden seien verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern solle der Neubeginn der Rückkehrenden, in der Regel der entwurzelten Menschen, während der Anfangsphase erleichtert werden.Gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 könne auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für einen Neubeginn in der Republik Afghanistan gewährt werden. RückkehrerInnen würden auf Basis der gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt werden. Die Bereitschaft zur Rückkehr sei darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden seien verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern solle der Neubeginn der Rückkehrenden, in der Regel der entwurzelten Menschen, während der Anfangsphase erleichtert werden.

Ziel des Refoulmentschutzes sei es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im § 50 FPG aufgefassten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Das Vorbringen bzw. seine Situation sei jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. Da den BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und die BF Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben würden, gehe die Behörde davon aus, dass ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würde, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.Ziel des Refoulmentschutzes sei es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im Paragraph 50, FPG aufgefassten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Das Vorbringen bzw. seine Situation sei jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. Da den BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und die BF Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben würden, gehe die Behörde davon aus, dass ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würde, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Zum Privat-, und Familienleben der BF wurde ausgeführt, dass die BF 1 für ihre leiblichen Kinder keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Es sei durch das Bundesamt ein Familienverfahren geführt worden und könne im nunmehrigen Familienverfahren zu keiner anderslautenden Entscheidung kommen. Die Rückkehrentscheidung stelle somit keinen Eingriff in deren Familienleben dar, welches der EMRK zuwiderlaufen würde.

Die BF seien spätestens am XXXX mit deren Familien unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und würden keine weiteren Familienangehörigen in Form ihres Schwagers und dessen Frau im Bundesgebiet haben. Für die leiblichen Kinder seien keine eigenen Fluchtgründe für die Kinder geltend gemacht worden.Die BF seien spätestens am römisch 40 mit deren Familien unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und würden keine weiteren Familienangehörigen in Form ihres Schwagers und dessen Frau im Bundesgebiet haben. Für die leiblichen Kinder seien keine eigenen Fluchtgründe für die Kinder geltend gemacht worden.

Zum Privatleben sei anzuführen, dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer keine tiefgreifenden Bindungen zu Österreich bestehen würden und auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer auch sonst keine erheblichen Gründe hervorgetreten seien, welche auf eine besondere Bindung zu Österreich verweisen würde.

Auf Grund der bei der Einreise getätigten falschen Angaben der Geburtsdaten zweier Kinder seien diese in der Volksschule untergebracht worden. Die Volksschule habe daraufhin beim Bundesamt urgiert und die Geburtsdaten richtiggestellt: XXXX vom XXXX auf den XXXX und XXXX vom XXXX auf den XXXX .Auf Grund der bei der Einreise getätigten falschen Angaben der Geburtsdaten zweier Kinder seien diese in der Volksschule untergebracht worden. Die Volksschule habe daraufhin beim Bundesamt urgiert und die Geburtsdaten richtiggestellt: römisch 40 vom römisch 40 auf den römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 auf den römisch 40 .

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet in Österreich sei nur durch illegale Einreise und der unbegründeten Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert worden.

Die BF würden nach wie vor ihre im Herkunftsstaat gesprochene Sprachen auf Muttersprachenniveau beherrschen und würden offenbar die in Afghanistan herrschenden kulturellen Gepflogenheiten kennen. Das Bundesamt habe nicht erkennen können, dass der Aufenthalt der BF ein zwingender sei. Dafür würden sich einfach keine ausreichenden Hinweise ergeben.

In einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben in Österreich, insbesondere auch hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen und der falschen Angaben der Geburtsdaten ihrer Kinder nicht entstanden sei und stelle daher die Ausweisung auch keinen Eingriff in deren Privatleben dar.

6. Gegen den Bescheid der Erst-, bis SiebentenbeschwerdeführerInnen wurde vom Zweitbeschwerdeführer bzw. Erstbeschwerdeführerin von dieser als gesetzliche Vertreterin für den Drittbeschwerdeführer bis Siebentenbeschwerführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Bescheide wurden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

BF 2 halte seine Aussagen inhaltlich aufrecht und würde sich seines Erachtens aus seinem Vorbringen ein Fluchtgrund ergeben. Die dennoch behauptete mangelnde Glaubwürdigkeit seines Vorbringens und den Vorwurf der fehlenden Verfolgungsgründe wolle er mit seinen bislang getätigten Aussagen aufrechterhalten. Er würde der Beschwerde ein Schreiben beilegen, in welchem er noch einmal seine Fluchtgründe darlegen wolle. BF 2 habe am Verfahren soweit wie möglich mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Er sei der Meinung, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei.

Seinen Bruder XXXX sei mit Bescheid vom XXXX der Status als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt worden. Seine Fluchtgründe würden mit seinem Bruder zusammenhängen. Sie seien alle vom Tod des Bruders XXXX durch die Taliban betroffen.Seinen Bruder römisch 40 sei mit Bescheid vom römisch 40 der Status als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt worden. Seine Fluchtgründe würden mit seinem Bruder zusammenhängen. Sie seien alle vom Tod des Bruders römisch 40 durch die Taliban betroffen.

Die belangte Behörde habe es unterlassen ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Befragung zu seinem Fluchtgrund vor der belangten Behörde würde sich als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes hinsichtlich des Fluchtgrundes als völlig unzureichend darstellen, sodass eine neuerliche Befragung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes im vorliegenden Fall unerlässlich sei. Der angefochtene Bescheid würde daher an schwerwiegenden Verfahrensmängel leiden.

Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle der BF 2 in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK drohe und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringe und die Gefahr bestehe, dass der BF 2 in eine ausweglose Lage geraten würde. Im Falle einer Rückkehr würde BF 2 in einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein. Aus diesen Gründen hätte dem BF 2 zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Er würde daher auch den Antrag auf Aufhebung der in Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gegen ihn ausgesprochenen Rückkehrentscheidung beantragen.Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle der BF 2 in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK drohe und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringe und die Gefahr bestehe, dass der BF 2 in eine ausweglose Lage geraten würde. Im Falle einer Rückkehr würde BF 2 in einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein. Aus diesen Gründen hätte dem BF 2 zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Er würde daher auch den Antrag auf Aufhebung der in Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides gegen ihn ausgesprochenen Rückkehrentscheidung beantragen.

7. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, bei der die Erstbeschwerdeführerin ausführte, dass sie in der Stadt XXXX in XXXX , im ersten Bezirk, in der Provinz XXXX geboren sei. Sie habe ausschließlich in dieser Stadt und an keinem anderen Ort als in Afghanistan gelebt. Nachdem sie geheiratet habe sei zu ihrem Ehemann BF 2 gezogen. Dieser habe auch in XXXX gelebt. Kennengelernt habe BF 2 den BF 1 dadurch, dass deren Familien befreundet gewesen seien. Sie seien zwar nicht miteinander verwandt, die Familien hätten sich allerdings gekannt.7. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, bei der die Erstbeschwerdeführerin ausführte, dass sie in der Stadt römisch 40 in römisch 40 , im ersten Bezirk, in der Provinz römisch 40 geboren sei. Sie habe ausschließlich in dieser Stadt und an keinem anderen Ort als in Afghanistan gelebt. Nachdem sie geheiratet habe sei zu ihrem Ehemann BF 2 gezogen. Dieser habe auch in römisch 40 gelebt. Kennengelernt habe BF 2 den BF 1 dadurch, dass deren Familien befreundet gewesen seien. Sie seien zwar nicht miteinander verwandt, die Familien hätten sich allerdings gekannt.

Die Verwandten der BF 2 würden in XXXX und XXXX leben. Dies würde in der Stadt XXXX sein. Außerdem habe sie auch in Zalakhan in der Stadt XXXX Verwandte. Sie glaube, dass es sich dabei um ein Dorf handle, weil dort viele Grundstücke und Gärten sein würden. In XXXX bzw. Mazar-e Sharif habe sie weder Verwandte noch dort jemals gelebt. Ob BF 2 außerhalb seines Heimatortes gelebt habe, wisse BF 1 nicht. Verwandte, die in XXXX oder in XXXX gelebt hätten, seien zu ihnen zu Besuch gekommen. Sowohl die Verwandten der BF 1 als auch ihres Ehemannes würden in dieser Gegend leben. Ein Verwandter des BF 2 würde in XXXX leben. Eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits in XXXX in Pakistan.Die Verwandten der BF 2 würden in römisch 40 und römisch 40 leben. Dies würde in der Stadt römisch 40 sein. Außerdem habe sie auch in Zalakhan in der Stadt römisch 40 Verwandte. Sie glaube, dass es sich dabei um ein Dorf handle, weil dort viele Grundstücke und Gärten sein würden. In römisch 40 bzw. Mazar-e Sharif habe sie weder Verwandte noch dort jemals gelebt. Ob BF 2 außerhalb seines Heimatortes gelebt habe, wisse BF 1 nicht. Verwandte, die in römisch 40 oder in römisch 40 gelebt hätten, seien zu ihnen zu Besuch gekommen. Sowohl die Verwandten der BF 1 als auch ihres Ehemannes würden in dieser Gegend leben. Ein Verwandter des BF 2 würde in römisch 40 leben. Eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits in römisch 40 in Pakistan.

In Österreich würde die BF 1 keine Verwandten haben, allerdings würde ein Bruder und Freund ihres Ehemannes in Österreich leben. Dieser würde mit seiner Familie hier leben und glaube diese, dass sie internationalen Schutz bekommen hätten.

In Afghanistan sei es für BF 1 sehr schlimm gewesen, weil sie dort nicht hinausgehen habe dürfen, weder auf die Straße noch in den Bazar. Sie sei die ganze Zeit zu Hause gewesen. Ihre Schwiegermutter und Schwägerin hätten dies nicht gewollt. Einmal im Jahr sei sie bei ihren Eltern auf Besuch gewesen. In Österreich sei es ganz anderes. Hier dürfe sie hinausgehen und selbst darüber entscheiden. In Afghanistan habe sie keinen Bazar gesehen, weil ihr dies ihre Schwiegermutter und Schwägerin nicht erlaubt hätten. Wenn sie gegen den Willen dieser beiden hinausgegangen wäre, wäre alles durcheinander gewesen und das Verhältnis zerstört worden. Sie hätten es nicht gewollt und immer gesagt, dass sie zu Hause bleiben solle. Nur manchmal habe sie zu Verwandte mitgehen dürfen.

In Afghanistan habe sie dort übliche, traditionelle Kleidung tragen müssen und habe sie eine Kleidung, wie sie sie heute anhabe, nicht tragen dürfen. Sie habe eine Burka tragen müssen. In Österreich würde sie keine Burka tragen, weil es hier keinen Zwang geben würde. Weder ihre Schwiegermutter noch ihre Schwägerin würden hier sein. Wenn sie ohne Kopftuch hinausgehe, würde ihr Mann dazu nichts sagen. In Afghanistan habe nicht ihr Ehemann bestimmt, dass sie eine Burka zu tragen gehabt hätte, sondern sei dies von Seiten Ihrer Schwiegermutter bzw. ihrer Schwägerin ausgegangen. Ihr Ehemann habe sich diesbezüglich nicht eingemischt. Die Schwägerin sei älter als ihr Ehemann und habe dieser daher nicht entscheiden.

Ihre Kinder müssten in Österreich kein Kopftuch tragen. Für die Beschwerdeführerin selbst habe es keine andere Wahl in Afghanistan gegeben als die Burka zutragen. Sie habe es sich nicht aussuchen können. Sie sei dazu gezwungen worden. In Österreich sei sie sehr froh keine Burka mehr tragen zu müssen und habe sie schon in Afghanistan keine solche tragen wollen. Mit der Burka würde sie einen Zwang bzw. ein unfreiwilliges Tragen dieser verbinden. Man habe ihr gesagt, dass sie die Burka zu tragen habe, damit sie niemand sehen könne. Es sei eine Tradition, dass man in Afghanistan das Gesicht einer Frau nicht sehe und diese ihr Gesicht zu verdecken hätte.

In Österreich würde die Beschwerdeführerin meistens alleine außer Haus gehen und komme es eher selten vor, dass der BF 2 mit ihr zum Supermarkt gehen würde. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin beim BFA am XXXX aber auf die Frage, ob sie schon alleine hinaus gegangen sei, geantwortet habe, dass sie nur einmal mit dem Bus ihr Kind vom Kindergarten abgeholt habe, gab diese an, dass dies richtig sei und sie deshalb so geantwortet habe, weil dies in den ersten Monaten so gewesen sei. Mittlerweile würde sich die Beschwerdeführerin aber auskennen und könne alleine hinausgehen.In Österreich würde die Beschwerdeführerin meistens alleine außer Haus gehen und komme es eher selten vor, dass der BF 2 mit ihr zum Supermarkt gehen würde. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin beim BFA am römisch 40 aber auf die Frage, ob sie schon alleine hinaus gegangen sei, geantwortet habe, dass sie nur einmal mit dem Bus ihr Kind vom Kindergarten abgeholt habe, gab diese an, dass dies richtig sei und sie deshalb so geantwortet habe, weil dies in den ersten Monaten so gewesen sei. Mittlerweile würde sich die Beschwerdeführerin aber auskennen und könne alleine hinausgehen.

Ihren Kindern würde es Österreich in der Schule ganz gut gehen und würden diese schon sehr viel verstehen. Außerdem würden die Kinder auch gerne lernen und dabei von der Besitzerin des Hauses, in welchem die Beschwerdeführerin BF 1 leben würde, unterstützt werden. Diese würde zu ihnen nach Hause kommen und mit den Kindern lernen. Veranlasst worden sei dies von der Beschwerdeführerin BF 1 selbst. Ihre Kinder hätten ihr gesagt, dass sie in der Schule nicht alles verstehen würden und gerne neben der Schule dieses Defizit aufholen würden. Nachdem die BF 1 mit der Hausbesitzerin gesprochen habe, habe sich diese bereit erklärt, mit den Kindern der Beschwerdeführerin zu lernen. Dies würde zwei bis dreimal in der Woche geschehen.

In die wievielte Klasse genau ihre Tochter gehen würde, wisse sie nicht. Es sei entweder die zweite oder dritte Klasse Mittelschule. Auf Vorhalt, dass diese dann Schwimmunterricht haben würde, gab diese an, dass ihr dies ihre Tochter bisher nicht gesagt haben würde. An Schwimmkleidung würde sie ihre Tochter jene Sachen kaufen, die in Österreich üblich sein würden. Sie dürfe sich dies selbst aussuchen. Ob ihre Kinder an einer Schulsportwoche oder "Wien Woche" teilnehmen würden, gab die BF 1 an, dass sie dies ihren Kindern überlassen würde. Sie wolle dazu aber sagen, dass ihre Kinder noch nie alleine woanders gewesen seien. Sie könne dazu jetzt nichts sagen und müsse dies mit ihren Kindern besprechen.

Die Ehepartner könnten sich die Kinder selbst aussuchen. Sie wisse nicht, ob ihre Tochter einen Andersgläubigen heiraten würde, doch würde im Endeffekt die Entscheidung bei ihrer Tochter liegen. Der zukünftige Ehemann ihrer Tochter müsse nicht zu deren Glauben konvertieren, sie würde niemanden dazu zwingen. Sie wisse nicht, ob es ein Problem wäre, wenn die Enkelkinder eine andere Religion als die BF 1 haben würden. Sie glaube aber nicht, dass das ein Problem sein würde. Die Frage, wie die BF 1 darauf reagieren würde, wenn einer ihrer Söhne mit einem Mann eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen würde, gab diese an, dass ihre Kinder nicht so sein würden. Auf Fragewiederholung gab die BF 1an, dass es die Entscheidung ihrer Söhne sei. Sie glaube aber noch immer, dass ihre Söhne so etwas nicht tun würden. Wenn diese aber erwachsen sein würden, würden diese das machen, was diese wollen würden. Eine eingetragene Partnerschaft einer ihrer Söhne mit einem anderen Mann sei sehr schwierig, weil dies nicht ihrer Tradition entsprechen würde. Es würde den islamischen Glauben nicht entsprechen.

In Österreich wolle die Beschwerdeführerin BF 1 eine Ausbildung zur Schneiderin machen und sich um ihre Kinder kümmern. Sie könne dies unter einen Hut bringen. In Österreich würde sie Frauen sehen, die dies auch schaffen würden. In der Nachbarschaft würde es Leute geben, die arbeiten würden. Auch die Besitzerin des Hauses arbeite und glaube sie, dass sie selbst es auch schaffen würde, müsse aber dazu sagen, dass sie keine Erfahrung als Schneiderin habe und diesen Beruf erlernen müsse. Eine Schul-, bzw. Berufsausbildung habe die BF 1 nicht. Sie sei relativ jung gewesen als sie geheiratet habe und danach ihre Kinder bekommen habe. Ihre Schwägerin hätte auf ihre Kinder, während sie in der Schule gewesen wäre nicht aufgepasst. Diese habe selbst als Lehrerin gearbeitet. Unterrichtet worden sei die BF 1 nicht, da diese wegen ihrer Haushaltsarbeiten und ihrer kleinen Kinder dazu keine Zeit gehabt habe.

Einen Deutschkurs würde die Beschwerdeführerin nicht besuchen, weil ihnen die Diakonie gesagt habe, dass sie einen negativen Bescheid bekommen und deshalb keinen Kurs bekommen hätten. Privat würde sie Deutsch lernen und habe schon das Alphabet gelernt.

Zumindest ihrem Namen könne die Beschwerdeführerin schon schreiben.

XXXX und die 20 Uhr Nachrichten ansehen. Sie würde diese anschauen, könne aber nicht alles verstehen.römisch 40 und die 20 Uhr Nachrichten ansehen. Sie würde diese anschauen, könne aber nicht alles verstehen.

Der Beschwerdeführer BF 2 bestätigte in der Folge in der Verhandlung, dass seine Mutter bzw. Schwester die BF 1 nicht nach draußen gelassen hätten. Als Grund dafür gab der BF 2 zunächst an, dass die Frauen in Afghanistan meist zu Hause sein würden. Wenn die Mutter des BF 2 nach draußen gegangen sei, habe diese eine Burka getragen, damit sie nicht erkannt werden würde. Die Mutter und Schwester des BF 2 seien auch nur nach draußen gegangen, wenn sie etwas für Zuhause benötigt hätten. Dabei seien sie auch zum Bazar gegangen, ansonsten seien Sie viel zu Hause gewesen. Möglicherweise habe die Mutter des BF 2 mehr Erfahrung gehabt und sei deshalb einkaufen gegangen. Die BF 1 sei möglicherweise deshalb nicht mitgenommen worden, weil dies nicht notwendig gewesen sei. Der BF 2 selbst hätte nichts dagegen gehabt, wenn seine Mutter seine Frau mitgenommen hätte. Die Mutter des BF 2 sei die Älteste im Hause gewesen, somit habe der BF

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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