Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
I415 2130110-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Andreas Reichenbach und den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, ZI. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Andreas Reichenbach und den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, ZI. römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem volljährigen Beschwerdeführer, einem irakischen Staatsangehörigen wurde mit (Mandats-)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.04.2018, Zl. XXXX, gemäß § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG iVm § 57 AVG der Fremdenpass, Nr. F 1206001, entzogen und aufgetragen dieses Dokument gemäß § 92 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.1. Dem volljährigen Beschwerdeführer, einem irakischen Staatsangehörigen wurde mit (Mandats-)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.04.2018, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG der Fremdenpass, Nr. F 1206001, entzogen und aufgetragen dieses Dokument gemäß Paragraph 92, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit FAX seiner Rechtsberatung Verein Menschenrechte Österreich (Vollmacht AS 327) vom 30.04.2018 vollinhaltlich "Beschwerde" erhoben.
Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2018, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde des vom 30.08.2018 gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 18.04.2018 gemäß § 57 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde des vom 30.08.2018 gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 18.04.2018 gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit FAX seiner Rechtsvertretung RA Mag. Andreas Reichenbach vom 08.06.2018 vollinhaltlich Beschwerde erhoben und beantragt: Das Bundesverwaltungsgericht möge a) eine mündliche Verhandlung durchführen b) in der Sache selbst entscheiden und der belangten Behörde auftragen, die Entziehung des Fremdenpasses aufzuheben in eventu c) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Nunmehr erklärte der Beschwerdeführer unterstützt durch seine Rechtsberatung mit FAX vom 03.12.2018, dass er seine Beschwerde zur Zl. XXXX zurückzieht.Nunmehr erklärte der Beschwerdeführer unterstützt durch seine Rechtsberatung mit FAX vom 03.12.2018, dass er seine Beschwerde zur Zl. römisch 40 zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Beschwerdezurückziehung endgültig rechtskräftig entschieden ist, war die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Fremdenpass,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I415.2130110.3.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019