Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I421 2001922-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA.
NIGERIA, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. -ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe und MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 27.10.2017, Zl. 1000018502-140234139, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 1.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunk I des bekämpften Bescheides) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 1.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunk römisch eins des bekämpften Bescheides) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens, stellte am 05.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er erklärte, aus Benin City zu stammen, am
XXXX geboren zu sein und Benin und Englisch zu sprechen. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2014 gab er an, 2008 aus Nigeria zunächst nach Ghana und in den Senegal ausge