Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2210875-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass Spruchpunkt I zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt."dass Spruchpunkt römisch eins zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 13.08.2016 beim wiederholten Aufenthalt im Bundesgebiet nach einer Telefonüberwachung im Besitz von Drogen angetroffen und festgenommen. Er befindet sich seither in Haft und verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe.
2. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 Asylgesetz" nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II), festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III), über ihn ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).2. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, Asylgesetz" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei), festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), über ihn ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
3. Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer habe seit 1993 in Italien gelebt, könne dort legal arbeiten und habe dort Familie und eine Aufenthaltsberechtigung. Er sei bereit, nach seiner Haft unverzüglich und freiwillig nach Italien auszureisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: