Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2200884-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 30.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter Dr. XXXX , dieser vertreten durch DRASKOVITS UNGER Rechtsanwälte GmbH, 1060 WIEN, Amerlingstraße 19, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 12.06.2018, Zl. Jv52265-33a/18, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.
Schlagworte
Gebührennachlass, gekürzte Ausfertigung, NachlassantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2200884.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019