TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/7 W147 2131328-2

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Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W147 2131328-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Dezember 2018, Zl. 13-831515204-180545176, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Dezember 2018, Zl. 13-831515204-180545176, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins

AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russische Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, gelangte am 20. Oktober 2013 unrechtmäßig in das Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch am selben Tag erstbefragt wurde.

Dabei erklärte sie zu ihrem Fluchtgrund befragt, in ihrem Heimatland von jemandem wegen ihres Sohnes bedroht worden zu sein. Sie habe ihnen gesagt, sie kenne den Aufenthalt ihres Sohnes nicht. Sie hätten sie nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie auch ihr Haus verlassen habe. Sie habe nach XXXX und in andere Städte reisen müssen, weil sie zuhause immer wieder bedroht worden sei. Sie habe nach Österreich wollen, da sich hier ihr Sohn mit dessen Familie aufhalte. Im Herkunftsstaat habe sie Angst vor jenen Menschen gehabt, die sie bedroht hätten.Dabei erklärte sie zu ihrem Fluchtgrund befragt, in ihrem Heimatland von jemandem wegen ihres Sohnes bedroht worden zu sein. Sie habe ihnen gesagt, sie kenne den Aufenthalt ihres Sohnes nicht. Sie hätten sie nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie auch ihr Haus verlassen habe. Sie habe nach römisch 40 und in andere Städte reisen müssen, weil sie zuhause immer wieder bedroht worden sei. Sie habe nach Österreich wollen, da sich hier ihr Sohn mit dessen Familie aufhalte. Im Herkunftsstaat habe sie Angst vor jenen Menschen gehabt, die sie bedroht hätten.

Zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat befragt, führte sie aus, dass ihre Eltern und ein Sohn schon verstorben seien. Ein Bruder und eine Schwester würden noch dort leben. Ihr weiterer Sohn halte sich seit fünf Jahren in Österreich auf, wobei ihr nichts Näheres über diesen bekannt sei. Sie sei geschieden.

Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, erklärte sie, dass sie Medikamente wegen Knochenprobleme nehme, Gelenksprobleme und Kopfschmerzen habe.

Sie legte ihren im Jahr XXXX ausgestellten russischen Inlandspass vor.Sie legte ihren im Jahr römisch 40 ausgestellten russischen Inlandspass vor.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 30. April 2014 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Dabei legte sie nachfolgende Unterlagen vor:

* Bestätigungen des Vereins XXXX über die Teilnahme an Integrationsveranstaltungen vom 08.04.2014;* Bestätigungen des Vereins römisch 40 über die Teilnahme an Integrationsveranstaltungen vom 08.04.2014;

* Bestätigung des Vereins XXXX über die Teilnahme an einer Integrationsveranstaltung vom 18.04.2014;* Bestätigung des Vereins römisch 40 über die Teilnahme an einer Integrationsveranstaltung vom 18.04.2014;

* Kurzarztbrief des XXXX samt Aufenthaltsbestätigung vom 05.03.2014;* Kurzarztbrief des römisch 40 samt Aufenthaltsbestätigung vom 05.03.2014;

* Befund des XXXX vom 14.04.2014;* Befund des römisch 40 vom 14.04.2014;

* Befund Notaufnahme XXXX vom 15.03.2014;* Befund Notaufnahme römisch 40 vom 15.03.2014;

* Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 25.03.2014;

* Vorläufiger Entlassungsbericht des XXXX vom 16.04.2014;* Vorläufiger Entlassungsbericht des römisch 40 vom 16.04.2014;

* ?XXXX , Aufenthaltsbestätigung vom 17.04.2014.

Die Beschwerdeführerin erklärte eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie befinde sich in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente und verwies sie in diesem Zusammenhang auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Sie bestätigte, bislang der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben.

Bis zu ihrer Flucht habe sie ständig an ihrer Wohnadresse in XXXX gelebt, die sie endgültig am 17. Oktober 2013 verlassen habe.Bis zu ihrer Flucht habe sie ständig an ihrer Wohnadresse in römisch 40 gelebt, die sie endgültig am 17. Oktober 2013 verlassen habe.

Ihr Auslandspass sei ihr von Schleppern abgenommen worden. Dieser sei ihr im Jahr XXXX , im April oder Mai, in XXXX ausgestellt worden. Im Auslandspass hätten sich keine Visa befunden. Sie sei von 2000 bis 2007 in XXXX gewesen.Ihr Auslandspass sei ihr von Schleppern abgenommen worden. Dieser sei ihr im Jahr römisch 40 , im April oder Mai, in römisch 40 ausgestellt worden. Im Auslandspass hätten sich keine Visa befunden. Sie sei von 2000 bis 2007 in römisch 40 gewesen.

Nach Problemen mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen im Heimatland befragt, meinte sie, wegen ihres Sohnes Probleme gehabt zu haben. Gegen sie sei kein Gerichtsverfahren anhängig, sei sie nie in Haft gewesen und auch nicht festgenommen worden.

Sie habe im Heimatland vor dem Krieg bzw. bis ca. 1995 als Verkäuferin gearbeitet. In der Folge sei es ihr nur mehr möglich gewesen, Gelegenheitsarbeiten zu verrichten. Die Ausreise sei mit Hilfe ihrer Schwester finanziert worden.

Zu ihrer Familie im Herkunftsstaat befragt, erklärte sie, dass ihre Tochter aus erster Ehe noch in Tschetschenien lebe, mit der sie seit der Scheidung von ihrem ersten Gatten keinen Kontakt mehr habe. Sie habe diese Tochter seit ihrem fünften Lebensjahr nicht mehr gesehen. Sie sei mit besagtem Mann nur nach moslemischem Recht verheiratet gewesen. Ein Bruder und eine Schwester würden noch in Tschetschenien leben und als Hilfsarbeiter bzw. Verkäuferin beschäftigt sein.

Den letzten Kontakt zu ihrer Schwester habe sie gehabt, nachdem sie nach Österreich gekommen sei. Mit ihrem Bruder habe sie zuletzt vor ihrer Ausreise Kontakt gehabt. Den Geschwistern gehe es gut. Ihre Schwester habe keine Probleme, da sie keine Söhne habe und die Söhne ihres Bruders seien klein gewesen, als Krieg gewesen sei.

Sie werde in Österreich grundversorgt und sei hier kein Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation.

Nach ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, dass ihr Sohn gefallen sei, nachdem der Krieg begonnen habe. Ihr Sohn sei ein Wächter gewesen und getötet worden. Sie habe ihrem Sohn untersagt, am Krieg teilzunehmen, dieser habe aber heimlich im Jahr 1995 an der Volkswehr teilgenommen. Im Jahr 1996 sei er dann verwundet worden. Er sei im Jahr 1999 nach Saudi-Arabien geflüchtet und im Jahr 2000 weiter nach Aserbaidschan. Sie selbst sei nach Aserbaidschan gegangen, da man ihr gesagt habe, dass man dort ihren Sohn finden würde. Sie hätten sich dort auch getroffen, wobei ihr Sohn nach ca. zwei Wochen wieder nach Saudi-Arabien zurückgekehrt sei. Sie sei in XXXX geblieben, wo sie behandelt und operiert worden sei. Ab und zu sei sie ins Heimatland gefahren, weil ihre Mutter krank gewesen sei und ihre Hilfe gebraucht habe. Man habe ihr mitgeteilt, dass irgendwelche Menschen zu ihr kommen und Fragen stellen würden. Sie habe deswegen Angst gehabt, zuhause zu übernachten. Sie sei beschattet worden. Manchmal habe sie der Bezirkspolizist gefragt, wo sich ihr Sohn befinde. Sie sei einmal angetroffen worden. Es seien Männer in Militäruniform gewesen, die sie nach dem Aufenthalt ihres Sohnes gefragt hätten.Nach ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, dass ihr Sohn gefallen sei, nachdem der Krieg begonnen habe. Ihr Sohn sei ein Wächter gewesen und getötet worden. Sie habe ihrem Sohn untersagt, am Krieg teilzunehmen, dieser habe aber heimlich im Jahr 1995 an der Volkswehr teilgenommen. Im Jahr 1996 sei er dann verwundet worden. Er sei im Jahr 1999 nach Saudi-Arabien geflüchtet und im Jahr 2000 weiter nach Aserbaidschan. Sie selbst sei nach Aserbaidschan gegangen, da man ihr gesagt habe, dass man dort ihren Sohn finden würde. Sie hätten sich dort auch getroffen, wobei ihr Sohn nach ca. zwei Wochen wieder nach Saudi-Arabien zurückgekehrt sei. Sie sei in römisch 40 geblieben, wo sie behandelt und operiert worden sei. Ab und zu sei sie ins Heimatland gefahren, weil ihre Mutter krank gewesen sei und ihre Hilfe gebraucht habe. Man habe ihr mitgeteilt, dass irgendwelche Menschen zu ihr kommen und Fragen stellen würden. Sie habe deswegen Angst gehabt, zuhause zu übernachten. Sie sei beschattet worden. Manchmal habe sie der Bezirkspolizist gefragt, wo sich ihr Sohn befinde. Sie sei einmal angetroffen worden. Es seien Männer in Militäruniform gewesen, die sie nach dem Aufenthalt ihres Sohnes gefragt hätten.

Sie habe nicht gewusst, dass ihr Sohn nach Österreich gegangen sei. Sie hätten zwar am Telefon miteinander gesprochen, ihr Sohn habe aber Angst gehabt, abgehört zu werden und deswegen seinen Aufenthaltsort nicht genannt. Erst im Zuge des Begräbnisses ihres Bruders habe sie von einem Bekannten vom Aufenthalt ihres Sohnes in Österreich erfahren.

Dazu aufgefordert, ihre Gründe zu schildern, weshalb sie nach Österreich gekommen sei, meinte sie, in der Nähe ihres Sohnes sein zu wollen, da sie außer diesem niemanden gehabt habe.

Auf Nachfrage, ob sie selbst keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe, meinte sie, dass sie zuhause insofern Probleme gehabt habe, als sie ständig beschattet worden und nach ihrem Sohn gefragt worden sei. Im Jahr 2008 seien drei Männer zu ihr nachhause gekommen. Sie sei davor ja immer zwischen Tschetschenien und XXXX gependelt und deshalb hätten sie "sie da nie erwischt". Im Jahr 2008 sei sie dann fix nach Tschetschenien zurückgegangen. Als sie die Türe aufgemacht habe, seien Männer hineingestürmt, hätten sie zur Seite geschoben und die Wohnung durchsucht. Sie glaube, man habe vermutet, dass sie zusammen mit ihrem Sohn gekommen sei. In der Wohnung sei aber gerade für sie Platz gewesen. Diese sei zerbombt sowie voll mit Löchern und Ratten gewesen. Alles sei durchsucht worden und sei sie nach ihrem Sohn gefragt worden. Nachdem sie verneint habe, seinen Aufenthalt zu kennen, hätten sie ihr gedroht, dass es ihr beim nächsten Mal schlecht gehen werde, wenn sie es nicht sage. Seitdem habe sie Angst gehabt, in dieser Wohnung zu übernachten. Sie habe manchmal bei ihrer Schwester, anderen Verwandten oder Freunden übernachtet. Dann habe sie gehört, dass sich ihr Sohn in Österreich befinde.Auf Nachfrage, ob sie selbst keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe, meinte sie, dass sie zuhause insofern Probleme gehabt habe, als sie ständig beschattet worden und nach ihrem Sohn gefragt worden sei. Im Jahr 2008 seien drei Männer zu ihr nachhause gekommen. Sie sei davor ja immer zwischen Tschetschenien und römisch 40 gependelt und deshalb hätten sie "sie da nie erwischt". Im Jahr 2008 sei sie dann fix nach Tschetschenien zurückgegangen. Als sie die Türe aufgemacht habe, seien Männer hineingestürmt, hätten sie zur Seite geschoben und die Wohnung durchsucht. Sie glaube, man habe vermutet, dass sie zusammen mit ihrem Sohn gekommen sei. In der Wohnung sei aber gerade für sie Platz gewesen. Diese sei zerbombt sowie voll mit Löchern und Ratten gewesen. Alles sei durchsucht worden und sei sie nach ihrem Sohn gefragt worden. Nachdem sie verneint habe, seinen Aufenthalt zu kennen, hätten sie ihr gedroht, dass es ihr beim nächsten Mal schlecht gehen werde, wenn sie es nicht sage. Seitdem habe sie Angst gehabt, in dieser Wohnung zu übernachten. Sie habe manchmal bei ihrer Schwester, anderen Verwandten oder Freunden übernachtet. Dann habe sie gehört, dass sich ihr Sohn in Österreich befinde.

Seit der genannten Hausdurchsuchung im Jahr 2008 sei öfters ein in Zivil gekleideter Mann gekommen, und habe nach dem Aufenthalt ihres Sohnes gefragt bzw. weshalb sich dieser verstecke. Sie glaube, dies sei im Jahr 2012 gewesen. Dieser Mann sei immer alleine gekommen.

Auf Nachfrage, wonach sie selbst dann gar keine Probleme gehabt habe und nur gekommen sei, um bei ihrem Sohn zu sein, meinte sie, von diesen Männern bedroht worden zu sein, dass es ihr schlecht gehen würde, wenn sie ihren Sohn weiterhin verstecke und dessen Aufenthalt nicht nenne. Als dieser Mann im Jahr 2012 das letzte Mal gekommen sei, habe sie die Türe vor seiner Nase wieder zugemacht und nicht mehr mit ihm gesprochen. Sie habe ihre Freundin gebeten zu schauen, ob er noch draußen stehe, da diese den Mann schon früher gesehen und bemerkt habe. Als die Freundin ihr dieses Mal gesagt habe, dass der Mann schon weg sei, habe sie ihre Sachen genommen und sei weggegangen. Sie habe dann bei ihrer Freundin übernachtet, die oberhalb von ihr gewohnt habe. Sie habe bis zur Ausreise nur manchmal bei dieser Freundin gewohnt. Sie habe immer bei verschiedenen Verwandten und Bekannten gewohnt. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie seitdem in ihrer Wohnung zwar nicht mehr gewohnt oder geschlafen habe, aber immer wieder kurz dort gewesen sei, um Dinge zu holen und nach dem Rechten zu sehen.

Befragt, was ihren weiteren Verbleib in ihrer Heimat nun unmöglich mache, meinte sie, dass sie ständig terrorisiert und verfolgt worden sei. Sie habe keine Nerven mehr gehabt und habe in der Nähe ihres Sohnes sein wollen.

Auf Nachfrage, warum sie ihr Heimatland gerade im Oktober 2013 verlassen habe müssen, meinte sie, dass die Reisevorbereitungen lange Zeit in Anspruch genommen hätten.

Sie wurde gefragt, ob dies alle Fluchtgründe gewesen seien, was sie bejahte und meinte, dass ihr Grund sei, dass ihr Sohn gesucht worden sei. Sie habe Angst gehabt, ihn verraten zu können, falls sie gefoltert werden würde. Außerdem sei es bei ihnen üblich, dass die Mutter bei ihrem Sohn bleibe bzw. dass ein Sohn im Alter auf seine Mutter schaue.

Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Erörterung der Feststellungen zur Situation im Heimatland, sondern erklärte, sie wäre in ihrem Alter von dort nicht ausgereist, wenn das Leben dort so schön wäre. Nunmehr lebe sie bei ihrem Sohn und den Enkelkindern und wäre sie in Tschetschenien alleine.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass das Geschilderte weitergehen würde bzw. noch schlimmer werden könnte, wobei sie es nicht genau sagen könnte.

Ihr Sohn sei gesucht worden, da dieser an der Volkswehr teilgenommen habe und ihre Republik verteidigt habe. Deshalb hätten sie seinen Aufenthalt und wissen wollen, was er mache.

Nach Gründen gefragt, die gegen ihre Ausweisung aus Österreich sprechen würden, meinte sie, hier in Österreich ihren Sohn und ihre Enkelkinder zu haben. Sie würde auch gerne Deutsch lernen. Zum Verhältnis zu ihrem Sohn befragt, meinte sie, dass sie sich nicht so oft sehen würden, weil dies in ihrem Quartier streng gehandhabt werde. Ihr Sohn rufe sie eher selten an. Als sie im Krankenhaus gewesen sei, habe sie dieser jeden Tag angerufen. Befragt, ob sie von ihrem Sohn auch finanziell unterstützt werde, meinte sie, dass dieser selbst zwei kranke Kinder mit Kinderlähmung habe und sie daher nicht unterstützen könne.

Sie erklärte abschließend, dass sie in der Nähe ihres Sohnes sein wolle und dies ihre einzige Hoffnung sei. Sie sei krank und fühle sich hier in Sicherheit. Im Krankenhaus habe sie eine Frau kennengelernt, mit der sie Telefonnummern ausgetauscht habe. Auch mit anderen Patientinnen habe sie sich gut verstanden und auch Geschenke bekommen. Mit diesen wolle sie auch weiterhin in Kontakt bleiben und auch Deutsch weiter lernen.

3. Am 15. Jänner 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben, in dem sie auf ihre engmaschige medizinische Betreuung und Therapie verwies, weshalb sie eine enge Bindung in diesem Sinne an Österreich aufweise. Betreffend die Wichtigkeit dieser Bindungen verwiese sie auf die aktuellen Befunde, welche eine teilweise Besserung ihrer Krankheiten zur Folge gehabt hätten.

Infolge der zeitlich intensiven ärztlichen Termine sei es ihr nicht möglich gewesen, einen weiterführenden Deutschkurs zu besuchen, wenngleich sie weiter bestrebt sei Deutsch zu lernen, was sie nach einer medizinischen Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes weiterbetreiben werde.

Mit der Stellungnahme wurden nachfolgende Unterlagen übermittelt:

* Medikamentenverordnung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.06.2014 und 25.06.2014;

* Medizinischer Befund der XXXX vom 11.07.2014;* Medizinischer Befund der römisch 40 vom 11.07.2014;

* Psychiatrischer Befund XXXX vom 22.05.2014 und vom 07.08.2014;* Psychiatrischer Befund römisch 40 vom 22.05.2014 und vom 07.08.2014;

* Molekularer Erregernachweis vom 22.08.2014;

* Interner Kurzarztbrief des XXXX samt Aufenthaltsbestätigung vom 22.09.2014;* Interner Kurzarztbrief des römisch 40 samt Aufenthaltsbestätigung vom 22.09.2014;

* Ärztlicher Kurzbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin samt Verordnung vom 24.11.2014;

* Interner Kurzarztbrief des XXXX samt Aufenthaltsbestätigung vom 12.12.2014;* Interner Kurzarztbrief des römisch 40 samt Aufenthaltsbestätigung vom 12.12.2014;

* Interner Kurzarztbrief des XXXX samt Aufenthaltsbestätigung vom 30.03.2015 sowie* Interner Kurzarztbrief des römisch 40 samt Aufenthaltsbestätigung vom 30.03.2015 sowie

* Medizinischer Befund des XXXX vom 08.04.2015.* Medizinischer Befund des römisch 40 vom 08.04.2015.

4. Am 15. Dezember 2015 wurden weitere Unterlagen vorgelegt und um rasche Erledigung ihres Antrages ersucht, da sie die Ungewissheit im Zusammenhang mit dem offenen Asylverfahren sehr belaste.

Vorgelegt wurden:

  • -Strichaufzählung
    Psychotherapeutische Stellungnahme des Vereins XXXX vom 02.09.2015;Psychotherapeutische Stellungnahme des Vereins römisch 40 vom 02.09.2015;

  • -Strichaufzählung
    Röntgenbefund der Gemeinschaftspraxis XXXX vom 10.09.2015;Röntgenbefund der Gemeinschaftspraxis römisch 40 vom 10.09.2015;

  • -Strichaufzählung
    Osteodensitometrie vom 16.09.2015 sowie

  • -Strichaufzählung
    Befundbericht der Leberambulanz samt Besuchsbestätigung des XXXX vom 30.10.2015.Befundbericht der Leberambulanz samt Besuchsbestätigung des römisch 40 vom 30.10.2015.

5. Mit Bescheid vom 8. Juli 2016 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.5. Mit Bescheid vom 8. Juli 2016 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Unter Spruchteil römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Identität, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurden ebenso festgestellt, wie ihr Gesundheitszustand, wonach sie an Sigmadivertikulose, ventraler Rectozele mit Retention, Hämatochezie, art. Hypertonus, chron. Polyathritis, Wirbelsäulenveränderungen degenerativ, Adipositas, chron. Gastritis, Hepatitis B, degenerativem Bandscheibenschaden sowie Notalgia parästhetika leide.

Festgestellt wurde, dass ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werde und nicht festgestellt werden könne, dass sie zu befürchten hätte, in der Russischen Föderation verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation könne ebenso wenig eine Bedrohungssituation für sie festgestellt werden.

Zu ihrem Privat- und Familienleben stellte das Bundesamt fest, dass sie illegal eingereist sei. Hier lebe ihr Sohn mit Frau und Kindern, wobei zu diesem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sie lebe mit diesem auch nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie lebe von der Grundversorgung und habe einen Integrationskurs besucht.

Nach Wiedergabe allgemeiner Länderinformationen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass sich Identität und Gesundheitszustand aus den vorgelegten Unterlagen ergeben würden.

Ihr Vorbringen sei vage, zum Teil widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft gewesen. Ihre Angaben seien sehr oberflächlich gewesen und sie sei offensichtlich nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Details zu nennen.

Letztlich gehe aus ihrem Vorbringen hervor, dass sie zu ihrem Sohn nach Österreich reisen habe wollen, da sich der Sohn nach den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat um die ältere Mutter kümmern müsse.

Ihr Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Zusammenhang mit ihrem Sohn sei vollkommen unglaubwürdig. So sei sie nach einem Aufenthalt in XXXX im Jahr 2008 nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo sie sofort im Zusammenhang mit ihrem Sohn befragt worden sein soll. In der Folge habe sie sich jedoch bis zum Jahr 2013 weiterhin in Tschetschenien aufgehalten. Ein hervorgehobenes Interesse an der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Sohnes könne bei diesem mehrjährigen unbehelligten Aufenthalt im Herkunftsstaat nicht angenommen werden. Sie habe auch ausgeführt, dass ihr gedroht worden sei, dass es ihr schlecht ergehen würde, falls sie ihren Sohn nicht verraten würde, es sei jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren zu keinen Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin gekommen. Ihr Vorbringen zu ihrem Aufenthalt weise auch Ungereimtheiten auf, will sie doch einerseits beschattet worden sein und habe sie große Angst gehabt, zuhause zu übernachten, andererseits habe sie sich unter anderem bei einer Freundin im Stock über ihr aufgehalten. Es sei absolut nicht glaubwürdig, dass jemand, der Angst um sein Leben haben müsse und deshalb beschließe, nicht mehr zu Hause zu wohnen, sich in ein Versteck begibt, dass sich lediglich ein Stockwerk darüber befindet.Ihr Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Zusammenhang mit ihrem Sohn sei vollkommen unglaubwürdig. So sei sie nach einem Aufenthalt in römisch 40 im Jahr 2008 nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo sie sofort im Zusammenhang mit ihrem Sohn befragt worden sein soll. In der Folge habe sie sich jedoch bis zum Jahr 2013 weiterhin in Tschetschenien aufgehalten. Ein hervorgehobenes Interesse an der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Sohnes könne bei diesem mehrjährigen unbehelligten Aufenthalt im Herkunftsstaat nicht angenommen werden. Sie habe auch ausgeführt, dass ihr gedroht worden sei, dass es ihr schlecht ergehen würde, falls sie ihren Sohn nicht verraten würde, es sei jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren zu keinen Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin gekommen. Ihr Vorbringen zu ihrem Aufenthalt weise auch Ungereimtheiten auf, will sie doch einerseits beschattet worden sein und habe sie große Angst gehabt, zuhause zu übernachten, andererseits habe sie sich unter anderem bei einer Freundin im Stock über ihr aufgehalten. Es sei absolut nicht glaubwürdig, dass jemand, der Angst um sein Leben haben müsse und deshalb beschließe, nicht mehr zu Hause zu wohnen, sich in ein Versteck begibt, dass sich lediglich ein Stockwerk darüber befindet.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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