TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 W265 2205799-1

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Veröffentlicht am 08.01.2019
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Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W265 2205799-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung."römisch zwei. Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung."

III. In Spruchpunkt VIII. wird "16.05.2017" durch "12.05.2017" ersetzt.römisch drei. In Spruchpunkt römisch acht. wird "16.05.2017" durch "12.05.2017" ersetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 26.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volkgruppe der Hazara zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei von den Taliban bedroht worden, wodurch sein Leben in Gefahr gewesen sei. Aus diesem Grund sei er aus Afghanistan geflohen.

3. Am 09.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, er habe als Schneider Militäruniformen genäht. Die Taliban hätten ihn bedroht die Arbeit zu beenden. Sein Vater habe für das afghanische Militär gearbeitet. Eines nachts seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater mitgenommen. Er selbst habe sich verstecken können. In der Früh habe ihm seine Mutter zur Flucht geraten und er sei in den Iran ausgereist.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.-V.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. sprach die Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VIII- sprach die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.05.2017 verloren habe und erließ in Spruchpunkt IX. ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. sprach die Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VIII- sprach die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.05.2017 verloren habe und erließ in Spruchpunkt römisch neun. ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.

Die Abweisung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und er deswegen in Afghanistan persönlich verfolgt oder bedroht worden sei. Es gebe keine ausreichenden Hinweise auf eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ließe sich damit begründen, dass der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter sei, mit den kulturellen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut sei und den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe. Des Weiteren verfüge er über eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Schneider. Darüber hinaus würden Eltern und Geschwister in Afghanistan leben. Es lägen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts vor, der die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würde. Auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei gerechtfertigt, wobei die belangte Behörde in die Interessensabwägung besonders einfließen ließ, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Einreiseverbot begründete die belangte Behörde im Wesentlichen ebenfalls mit der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilung. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege nicht vor. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bei Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt sei. Angesichts der mehrfachen Straffälligkeit und rechtskräftigen Verurteilungen rechtsfertigen schwerwiegende Gründe die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes gründe sich auf die Verurteilung vom XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 2a SMG).Die Abweisung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und er deswegen in Afghanistan persönlich verfolgt oder bedroht worden sei. Es gebe keine ausreichenden Hinweise auf eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ließe sich damit begründen, dass der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter sei, mit den kulturellen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut sei und den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe. Des Weiteren verfüge er über eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Schneider. Darüber hinaus würden Eltern und Geschwister in Afghanistan leben. Es lägen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts vor, der die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würde. Auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei gerechtfertigt, wobei die belangte Behörde in die Interessensabwägung besonders einfließen ließ, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Einreiseverbot begründete die belangte Behörde im Wesentlichen ebenfalls mit der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilung. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch eine Verletzung von Artikel 8, EMRK liege nicht vor. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bei Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt sei. Angesichts der mehrfachen Straffälligkeit und rechtskräftigen Verurteilungen rechtsfertigen schwerwiegende Gründe die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes gründe sich auf die Verurteilung vom römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG).

5. Gleichzeitig mit Erlassung des angefochtenen Bescheides gab die Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.

6. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, welches aufrechterhalten wurde, sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren zu führen.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 18.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

8. Über teilefonische Nachfrage bei der XXXX vom 20.09.2018 ließ sich ermitteln, dass die Haft des Beschwerdeführers bis XXXX dauert. Es stünden Stichtage für eine bedingte Entlassung offen ( XXXX und XXXX ), wobei beide Termine noch offen seien.8. Über teilefonische Nachfrage bei der römisch 40 vom 20.09.2018 ließ sich ermitteln, dass die Haft des Beschwerdeführers bis römisch 40 dauert. Es stünden Stichtage für eine bedingte Entlassung offen ( römisch 40 und römisch 40 ), wobei beide Termine noch offen seien.

9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2018, W265 2205799-1/5E, wurde die Beschwerde - soweit sie sich gegen Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides richtet - als unbegründet abgewiesen.9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2018, W265 2205799-1/5E, wurde die Beschwerde - soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides richtet - als unbegründet abgewiesen.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

11. Zu dem in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial gab der Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ab, worin den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegen getreten wird.

12. Mit Eingabe vom 13.12.2018 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers Unterlagen zu seiner Integration, eine psychotherapeutische Stellungnahme sowie Bestätigungen für Psychotherapie übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt Ghazni in der Provinz Ghazni geboren.

Er lebe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan Ende des Jahres 2014 in seinem Heimatdorf.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 24.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer besuchte bis zur achten Schulstufe die Schule in Afghanistan. Ab dem 10. oder 11. Lebensjahr arbeitete der Beschwerdeführer nach dem Besuch der Schule als Schneider. Diese Tätigkeit übte er drei bis vier Jahre lang aus.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, seinem jüngeren Bruder und seiner jüngeren Schwester. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben in der Herkunftsprovinz in Afghanistan. Weiters lebt eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer hat seit seiner Ausreise aus dem Iran keinen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und nahm vor seiner Inhaftierung eine Psychotherapie in Anspruch. Aktuell nimmt der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Medikamente ein und befindet sich aktuell auch in keiner Behandlung.

Der Beschwerdeführer ist weitgehend gesund und arbeitsfähig.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

Der Beschwerdeführer ist mehrfach rechtskräftig verurteilt:

Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX vom 12.05.2017gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (bedingt) verurteilt (Jugendstraftat): Die Probezeit wurde mit 3 Jahren bemessen.Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 12.05.2017gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (bedingt) verurteilt (Jugendstraftat): Die Probezeit wurde mit 3 Jahren bemessen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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