Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W208 2185761-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX (alias: XXXX ), Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Wien, vom 09.01.2018, Zl. 1097147701-151892620, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 (alias: römisch 40 ), Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Wien, vom 09.01.2018, Zl. 1097147701-151892620, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt.
2. Am 29.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung statt, bei der er in der Sprache Dari zum Fluchtweg und Fluchtgrund (Angabe des BF: Krieg und unsichere Lage) befragt wurde. Verständigungsprobleme lagen nicht vor.
3. Bei ihrer Einvernahme am 08.01.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass die bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu Herkunft und zu den Gründen ihrer Flucht. Im Wesentlichen gab er nunmehr an, Alkohol geschmuggelt zu haben und deswegen sowohl von den Taliban als auch vom Mullah seines Heimatdorfes bedroht zu werden. Auch gab er an, dass sein Geburtsdatum falsch aufgeschrieben worden sei, er sei am XXXX geboren.3. Bei ihrer Einvernahme am 08.01.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass die bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu Herkunft und zu den Gründen ihrer Flucht. Im Wesentlichen gab er nunmehr an, Alkohol geschmuggelt zu haben und deswegen sowohl von den Taliban als auch vom Mullah seines Heimatdorfes bedroht zu werden. Auch gab er an, dass sein Geburtsdatum falsch aufgeschrieben worden sei, er sei am römisch 40 geboren.
Der BF legte folgende Unterlagen vor:
Verständigungsprobleme lagen laut Niederschrift auch bei dieser Befragung nicht vor.
4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen den am 12.01.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG dem BF zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 16.01.2018) am 07.02.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht.5. Gegen den am 12.01.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem BF zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 16.01.2018) am 07.02.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 09.02.2018 vom BFA vorgelegt.
7. Mit Ladungen vom 31.10.2018 wurde vom BVwG eine Verhandlung in der Sache anberaumt und der BF darauf hingewiesen, welche aktuellen Länderinformationen in das Verfahren eingebracht und falls nicht bekannt angefordert werden können, Akteneinsicht genommen und eine Stellungnahme abgegeben werden könne.
8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.12.2018 eine öffentliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und ihrer bevollmächtigten Vertretung, teilnahmen und ausführlich zu den Fluchtgründen und zur Person befragt wurde, sowie Stellung nehmen konnte. Ein bevollmächtigter Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung ebenso teil.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur Person und ihrem Netzwerk
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX im Dorf XXXX eineinhalb Stunden entfernt von der Stadt XXXX in der Provinz GHAZNI, Distrikt JAGHORI geboren und hat dort mit seiner Familie im eigenen Haus mit Grundstücken gelebt. 6 Monate nach seiner Ausreise aus AFGHANISTAN hat er im IRAN verbracht, den er verlassen hat, weil er zweimal ohne Papiere aufgegriffen wurde und sich freikaufen musste. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan; weiters Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari und er spricht aus etwas Urdu.Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 eineinhalb Stunden entfernt von der Stadt römisch 40 in der Provinz GHAZNI, Distrikt JAGHORI geboren und hat dort mit seiner Familie im eigenen Haus mit Grundstücken gelebt. 6 Monate nach seiner Ausreise aus AFGHANISTAN hat er im IRAN verbracht, den er verlassen hat, weil er zweimal ohne Papiere aufgegriffen wurde und sich freikaufen musste. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan; weiters Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari und er spricht aus etwas Urdu.
Der BF hat folgende Bildung genossen: 4 Jahre Grundschule im Heimatdorf.
Der BF ist arbeitsfähig und hat Berufserfahrung als Auto- und Autoersatzteilhändler sowie als Bauarbeiter, Hilfsarbeiter und Maler. Seine finanzielle Situation in der Heimat war gut.
Der BF hat folgende Angehörige in Afghanistan:
Seine drei Kinder (eine Tochter mit Herzproblemen und zwei Söhne) aus der Ehe mit seiner ersten Frau (die bei der Geburt des letzten Kindes vor ca. 9 Jahren verstorben ist); seine nunmehrige Ehefrau mit der er keine Kinder hat und seine Schwester; die Eltern der zweiten Ehefrau und deren fünf Geschwister (zwei Schwestern und drei Brüder); die Nachkommen der Schwester und des Bruders der vor ca. 16 Jahren verstorbenen Mutter.
Sein Vater ist vor ca. 21 Jahren verstorbenen. Dass dieser keine Geschwister oder sonstige Verwandte steht nicht fest.
Die Schwester ist Ärztin im Krankenhaus in der Stadt XXXX .Die Schwester ist Ärztin im Krankenhaus in der Stadt römisch 40 .
Die Kernfamilie bestreitet Ihren Lebensunterhalt durch die Bewirtschaftung der eigenen Grundstücke (3 JIRIB = 6000 m²) auf denen sie auch ein Haus besitzen und wohnt gemeinsam mit der Schwester des BF. Das dort kein Mann im Haus ist, steht nicht fest.
Es ist - aufgrund der Erfahrungen aus zahlreichen Einvernahmen von afghanischen Staatsbürgern - eine gerichtsnotorische Tatsache, dass afghanische Familien wegen der schwachen staatlichen Sozialstrukturen in der Regel über mehrere Kinder verfügen und enge Beziehungen zu ihrer erweiterten Großfamilie pflegen auf deren Netzwerk sie auch angewiesen sind. Frauen brauchen in der patriachalischen Gesellschaft einen Mann (Vater, Bruder, Ehemann, Onkel, erwachsenen Sohn) der sich um sie kümmert. Die Söhne des BF sind erst 11 und 13 Jahre alt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich im Haus der Ehefrau und der Schwester auch ein erwachsener Mann befindet auch wenn das vom BF anders dargestellt wurde.
Der BF kann auf das soziale Netzwerk seines Clans in Afghanistan zurückgreifen und auf die Unterstützung der Großfamilie (Schwester, Eltern der Ehefrau, Onkeln / Tanten und deren Nachkommen in der Heimatprovinz), die ihn aufgrund der modernen Kommunikationsmittel und des Bankwesens finanziell und mit ihren Kontakten auch aus der Ferne unterstützen können.
Dass der Kontakt zur Kernfamilie aufgrund der Angriffe der Taliban im Distrikt JAGHORI (Radio Free Europe/Radio Liberty vom 15.11.2018:
"From on grave to another, Hazara fleeing ..."; "Taliban greifen Jaghori an, konnten aus GHAZNI-Stadt vertrieben werden."
https://www.rferl.org/a/afghan-hazara-fleeing-taliban-find-little-solace-in-escape/29603040.html veröffentlicht auf https://www.ecoi.net/en/document/2001367.html) derzeit abgerissen ist, ist glaubhaft. Der BF wird aber in der Lage sein über das Krankenhaus in dem seine Schwester arbeitet bzw. über seine anderen Bekannten und Verwandten den Kontakt wieder herzustellen, wenn die (offenbar durch die Kämpfe gestörten) Telefonverbindungen wieder repariert sind.
Der BF ist gesund.
Er ist in Afghanistan nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland.
1.2. Zu den Fluchtgründen
Der BF war vor dem Verlassen Afghanistans keiner konkreten individuellen Verfolgung durch Taliban (wegen Alkoholschmuggel), Daesh oder sonstige krimineller Personen, aufgrund der politischen Gesinnung, des Geschlechts, der sexuellen oder religiösen Orientierung ausgesetzt.
Dem BF drohte auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara in Afghanistan keine konkret gegen sie gerichtete psychische bzw physische Gewalt.
Der BF war auch sonst keiner individuellen Verfolgung durch einen konkreten Akteur (dem Staat, dem Mullah oder von Dorfbewohnern wegen Alkoholschmuggel und Verstoß gegen die Scharia) ausgesetzt.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in ihr Herkunftsland
Der BF wäre im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch einen konkreten Akteur ausgesetzt.
Dem BF droht aufgrund der Tatsache, dass er mehrere Jahre in Europa und davor 6 Monate im Iran aufhältig war und teilweise eine "westliche Werthaltung" angenommen hat oder ihm dies unterstellt werden könnte, keine psychische oder physische Gewalt.
Der BF wäre im Falle einer allfälligen Rückkehr nach HERAT oder MAZAR-E SHARIF - Städte die er sicher erreichen kann - im Stande, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und wäre er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr ausgesetzt in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Er muss nur für sich selbst sorgen, da seine Familie in der Heimat so wie auch bisher von der Schwester und den Verwandten unterstützt wird bzw. davon auszugehen ist, dass diese von den Erträgen ihrer Grundstücke leben können.
Der BF wurde über die vorhandenen Möglichkeiten von Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.
1.4. Zur Integration in Österreich
Der BF hält sich seit November 2015 in Österreich auf, lebt in einer Flüchtlingsunterkunft in WIEN.
Er spricht und versteht kaum Deutsch und besucht derzeit keinen Deutschkurs.
Er leistete gemeinnützige Hilfstätigkeiten für den SAMARITERBUND.
Er ist kein Mitglied von Vereinen und politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv.
Der BF war bisher - abgesehen von der angeführten geringfügigen gemeinnützigen Tätigkeit - nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellungszusage.
Er hat keine Referenzschreiben vorgelegt und über den Besuch von zwei Kursen hinaus keinerlei Integrationsbestrebungen gezeigt oder dafür notwendige Kontakte geknüpft.
Der BF ist bereit die gesellschaftlichen Regeln und österreichischen Gesetze zu akzeptieren und einzuhalten.
Der BF ist in Österreich nicht verheiratet, nicht verlobt, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Er lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen.
Er pflegt keine private Beziehungen zu Österreichern und kennt nur die Österreicher in der Flüchtlingsunterkunft bzw. hat er sich dort mit anderen Asylwerbern befreundet. Neben diesen Freundschaften konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.5.1. Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt 23.11.2018):
"Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018)."Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).
Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018)."Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018)."