TE Bvwg Beschluss 2019/1/21 W186 2202254-1

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W186 2202254-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichter über die Schubhaftbeschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mali, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018, Zl. 1200619104-180709497, beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.

1.2. Am 31.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Aktenvermerk des Bundesamtes ein, welcher sich wie folgt darstellte:

"Zur eingebrachten Schubhaftbeschwerde des VMÖ am 31.07.2018, wurde mit dem Rechtsberater des VMÖ Mag. XXXX telefonisch Kontakt aufgenommen und die Anfrage gestellt, ob an eine Übernahme des Häftlings nach Entlassung und anschließender Ausreise mit dem VMÖ, gedacht sei.

Es wurde dabei auch auf das Email des VMÖ vom 30.07. Bezug genommen, mit welchem vom VMÖ mitgeteilt wurde, dass Genannter eine Bereitschaft zeigte, freiwillig und auf eigenen Kosten ausreisen zu wollen, zumal er sich am 01.08.2018 in Italien bei seinem Dienstgeber zu melden hat. Mag. XXXX wurde eine Übergabe an den VMÖ in Aussicht gestellt und er erklärte für diesen Fall, eine Zurückziehung der Schubhaftbeschwerde.

Der Fall werde mit dem Vorgesetzten besprochen und ein Rückruf in Aussicht gestellt.

In der Folge meldete sich Fr. XXXXvon der Rückkehrberatung des VMÖ und ersuchte um Entlassung und Übergabe an den VMÖ für Heute, 14:00 Uhr, zwecks Verbringung zum Bahnhof."

Der Beschwerdeführer befand sich von 27.07.2018 bis 31.07.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wurde. Er wurde am 31.07.2018 aus der Schubhaft entlassen und dem Verein Menschenrechte Österreich übergeben.

In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer am selben Tag, eingelangt am 01.08.2018, ausdrücklich, mit eigenhändiger Unterschrift gegenüber dem Rechtsvertreter, dem Verein Menschenrechte Österreich, bestätigend, seine Schubhaftbeschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 30.07.2018, hg. eingelangt am 31.07.2018, firstgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid.

Mit Schriftsatz vom 31.07.2018, hg. eingelangt am 01.08.2018, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 30.07.2018 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2019. Zl. 1200619104/180709497, vollumfänglich zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt. Der Umfang der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Zurückziehung aus der Schubhaft entlassen worden war und dem Verein Menschenrechte übergeben worden war. Durch die Zurückziehung der Beschwerde "gegen den Bescheid vom 27.07.2018" brachte er zum Ausdruck, dass der aufgrund der Freilassung kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung zuvor verhängten Schubhaft samt Anhaltung mehr hatte. Folglich konnte davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdezurückziehung vollumfänglich, somit auch gegen die zuvor erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, erfolgte. Zudem wurde der Beschwerdeführer bei seiner Beschwerdezurückziehung von einem Rechtsberater vertreten, weshalb insbesondere davon ausgegangen werden konnte, dass es sich um eine vollumfängliche Beschwerdezurückziehung handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.07.2018 ist das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 27.07.2018 und die Anhaltung in Schubhaft mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W186.2202254.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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